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Geschäftsnummer: VB.2019.00785  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen und Suche einer günstigeren Wohnung Nachdem die Beschwerdegegnerin die Auflagen noch unter altem Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020 erhoben wurde, kommt der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, vorliegend noch nicht zur Anwendung (E. 1.2). Der Beschwerdeführerin ist es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern. Aufgrund der guten Ausbildung der Beschwerdeführerin ist damit zu rechnen, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum besser deckt. Die Auflage zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Suche einer existenzsichernden Festanstellung ist deshalb zulässig (E. 3). Demgegenüber ist die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, nicht genügend konkret und damit unzulässig und aufzuheben (E. 4). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung ist rechtmässig (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
SUCHBEMÜHUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 21 Abs. I SHG
§ 23 SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00785

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit 1. August 2018 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ergänzend zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Entscheid vom 20. September 2018 bewilligte die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die finanzielle Unterstützung für A bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2018. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit per 1. Januar 2019 aufzugeben und gegenüber den Sozialen Diensten Zürich sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung (Kassenbuch, einfache Buchhaltung etc.) monatlich und unaufgefordert bis zum 31. Dezember 2018 zu belegen (Dispositivziffern 2 und 3). Sodann habe sie einen allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen resp. prüfen zu lassen, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen und gleichzeitig intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Stellensuche müsse gegenüber den Sozialen Diensten Zürich regelmässig belegt werden, erstmals per Ende Oktober 2018 (Dispositivziffer 5). Bei Nichterfüllung dieser Auflagen würden die Unterstützungsleistungen gestützt auf § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) im Umfang von maximal 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt während vorerst vier Monaten gekürzt (Dispositivziffer 6).

Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der SEK vom 20. September 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter Anpassung der Fristen zur Erfüllung der Auflagen am 7. März 2019 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 3).

C. Am 28. September 2018 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums F, der Mietzins von monatlich Fr. 1'788.- brutto für die Wohnung an der G-Strasse 02, Zürich werde im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 30. September 2019 berücksichtigt. A wurde aufgefordert, bis zum 31. Mai 2019 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'200.- brutto zu suchen. Suchbemühungen seien auch ausserhalb des bisherigen Wohnquartiers zu machen. Es seien jeweils fünf Suchbemühungen unaufgefordert einzureichen, erstmals per 1. November 2018 (Dispositivziffer 2). Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG auf monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert werden (Dispositivziffer 3).

Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter Anpassung der Fristen für die Wohnungssuche am 7. März 2019 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 3).

II.  

Am 27. März 2019 erhob A Rekurs gegen die beiden Entscheide der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 7. März 2019 betreffend selbständige Erwerbstätigkeit unter Anpassung der Fristen ab. Der Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 7. März 2019 betreffend Wohnkosten wurde abgewiesen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Beschwerde vom 26. November 2019 (Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. Oktober 2019. Am 3. Dezember 2019 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 12. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 18. Dezember 2019 Stellung. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich primär gegen die Auflagen, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, sich um eine Festanstellung zu bemühen, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und eine günstigere Wohnung zu suchen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen der Beschwerdegegnerin beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist nach bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisungen bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Daran vermag der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, nichts zu ändern (vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019). Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Auflagen noch unter dem alten Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020 erhoben wurde, kommt der neue § 21 Abs. 2 SHG vorliegend noch nicht zur Anwendung. Mangels einer eigenen Übergangsbestimmung ist intertemporal verfahrensrechtlich vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass auf bei Inkrafttreten bereits hängige Rechtsmittel neues Prozessrecht keine Anwendung findet (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 132).

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im vorliegenden Fall unter anderem die von der Vorinstanz bestätigte Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, eine Festanstellung zu suchen und an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Auflage wurde mit der Drohung verbunden, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei Nichteinhaltung der Auflage monatlich um 15 % zu kürzen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 1.3). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich damit in Bezug auf die Kürzungsandrohung von monatlich 15 % (Fr. 147.90) ein Streitwert von Fr. 1'774.80. Hinsichtlich der angedrohten Reduktion des Mietzinses von monatlich Fr. 1'788.- auf monatlich Fr. 1'200.- ergibt sich hochgerechnet auf zwölf Monate ein Streitwert von Fr. 7'056.-. Damit liegt der Streitwert insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz von Frau D bzw. von der Sozialbehörde beantragt, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen die Gemeinden schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Zusprechung von Schadenersatz nicht zuständig. Dasselbe gilt bezüglich aufsichtsrechtlicher Vorbringen, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)Behörden zukommen (vgl. Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung allfälliger Strafanzeigen zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1982 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht – d. h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.  

Zunächst ist zu prüfen, ob die Auflage der SEK vom 20. September 2018 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Suche einer unselbständigen Tätigkeit rechtmässig ist.

3.1  

3.1.1 Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Hilfs­bedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Bei­behaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit lang­fristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 6. Januar 2019).

3.1.2 Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.1.3 Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4; VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Ziff. 2.3, 1. April 2020). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.04, Ziff. 3.2, 6. Januar 2019).

3.2 Die Beschwerdeführerin gründete im Jahr 2014 die E GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Umstritten ist vorliegend, ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, mit der E GmbH längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seit der Gründung der E GmbH im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit – soweit aus den Akten ersichtlich – keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaftet. Vielmehr standen im Jahr 2017 gemäss Abrechnung der E GmbH den Einnahmen von Fr. 5'315.48 Auslagen von insgesamt Fr. 42'853.67 gegenüber. Im Januar 2018 standen den Einnahmen von Fr. 5'153.10 Ausgaben in Höhe von Fr. 794.75 gegenüber, wobei die Beschwerdeführerin eine Einlage von Fr. 5'000.- in die E GmbH tätigte. Ohne Berücksichtigung dieser Einlage ergibt sich im Januar 2018 ein Verlust von Fr. 641.65. Im Februar 2018 beliefen sich die Einnahmen auf Fr. 75.-, während die Ausgaben Fr. 1'262.35 betrugen. Daraus resultiert ein Verlust von Fr. 1'187.35. Im März 2018 konnte die E GmbH keine Einnahmen verzeichnen; die Ausgaben beliefen sich auf Fr. 844.75. Im April 2018 standen den Einnahmen von Fr. 289.50 Ausgaben von Fr. 1'080.36 gegenüber, woraus sich ein Verlust von Fr. 790.86 ergibt. Im Mai erwirtschaftete die E GmbH einen Gewinn von Fr. 1'763.80. Im Juni 2018 standen den Einnahmen von Fr. 65.41 Ausgaben von Fr. 2'156.10 gegenüber. Im Juli 2018 erwirtschaftete die E GmbH einen Gewinn von Fr. 1'013.41. Von August bis November 2018 konnte sich die Beschwerdeführerin Einnahmen von insgesamt Fr. 2'625.- aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Unterstützungsbudget anrechnen lassen. Dem steht ein (sozialhilferechtlicher) Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'135.20 bzw. jährlich Fr. 37'622.40 gegenüber.

3.3 Damit ist es der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern. Angesichts der oben genannten Zahlen ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die E GmbH mittlerweile "kostentragend" ist. Dies belegt die Beschwerdeführerin denn auch in keiner Weise. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, sie habe für das Jahr 2020 Aufträge und Meetings akquiriert, ist dies weder belegt noch ist ersichtlich, welche Einnahmen dadurch generiert werden sollen und welche Ausgaben dem gegenüberstehen. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit der Turnaround gelingen wird und sie durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Zukunft ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermag und von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte.

3.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung – abgeschlossenes Studium – und mehrere Weiterbildungen verfügt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, war die Beschwerdeführerin ausserdem bereits in unselbständigen Arbeitsverhältnissen tätig und auch nach der Gründung der E GmbH immer wieder in Teilzeit unselbständig erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser) deckt.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, als zulässig. Damit ist auch die Weisung, eine existenzsichernde Festanstellung zu suchen, zu bestätigen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Entsprechende Gründe, namentlich eine Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen o. ä., macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch die Weisung, einen allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen resp. prüfen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ist die wirtschaftliche Hilfe doch subsidiär zu den Sozialversicherungen und übrigen Sozialleistungen (Sozialhilfe-Behörden­hand­buch, Kap. 5.1.03, Ziff. 2.2, 11. Juli 2016). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Arbeitslosenkasse mache sich "einen Spass daraus, alle paar Monate wieder die gleichen Dokumente einzufordern, um den Entscheid herauszuschieben", ändert dies nichts daran, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld prüfen zu lassen hat. Auch dass die Sitzungen mit dem RAV angeblich überflüssig und zeitraubend seien, ändert nichts an dieser Verpflichtung.

3.6 Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 1. Februar 2020 an, um die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche müsse gegenüber den Sozialen Diensten regelmässig belegt werden, erstmals per 30. November 2019. Nachdem diese Fristen mittlerweile abgelaufen sind, ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neue Frist bis 1. September 2020 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusetzen. Entsprechend hat sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung bis dahin monatlich zu belegen, und ist der Nettoertrag bis dahin vollumfänglich mit den Unterstützungsauslagen zu verrechnen. Die Stellensuche wird erstmals per 31. Juli 2020 zu belegen sein.

4.  

Sodann ist zu prüfen, ob die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, rechtmässig ist.

4.1  

4.1.1 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3 und A.5–3 f.). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

4.1.2 Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Ein­sätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 Abs. 1 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend machte, sie sei für eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm überqualifiziert, ist festzuhalten, dass eine Überqualifikation nicht dazu führt, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist (vorn E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf ein ihren Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm für die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus von Nutzen sein.

Indes ergibt sich aus der Auflage der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 nicht, wie die "Arbeitsintegrationsmassnahmen" konkret ausgestaltet sind. Es ist weder ersichtlich, welche Art von Arbeit die Beschwerdeführerin erwartet, noch in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit oder Vollzeit) eine Teilnahme erwartet wird. Damit ist einerseits für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich klar, was von ihr verlangt wird (vgl. vorn E. 2.2). Andererseits erweisen sich diese Informationen für die Prüfung der Zumutbarkeit sowie der Verhältnismässigkeit der Auflage als unerlässlich. Angesichts dieser Unklarheiten könnte im Fall einer Kürzung denn auch nicht überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin die Auflage eingehalten hat oder nicht. Damit erweist sich die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin teilzunehmen, in dieser generellen Form als unzulässig und ist deshalb aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin ist unbenommen, eine im Sinn des Vorstehenden näher spezifizierte Auflage in Bezug auf konkrete Arbeitsintegrationsmassnahmen (neu) zu verfügen.

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung der Stellenleitung des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 betreffend Wohnkosten rechtmässig ist.

5.1  

5.1.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1. März 2018 Fr. 1'200.- pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.1.2 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187).

5.1.3 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2; siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

5.2 Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Mai 2013 in einer 1,5-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt Fr. 1'788.-. Damit überschreitet der Mietzins den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Maximalmietzins um Fr. 588.-. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt intakt sind (vgl. vorn E. 3.4), ist nicht mit einer bloss kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin zunächst ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und im Anschluss eine Stelle zu suchen, wobei – auch bei guter Ausbildung – nicht absehbar ist, wie lange die Stellensuche dauern wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht zu beanstanden. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die der Beschwerdeführerin die Wohnungssuche unzumutbar machen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin erst seit rund sieben Jahren in ihrer derzeitigen Wohnung lebt, ist nicht von einer Verwurzelung auszugehen, die einen Wohnungswechsel unzumutbar machen würde. Auch ihr Alter und Gesundheitszustand lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels schliessen. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend machte, es sei schwierig, Wohnungen unter Fr. 1'200.- im Internet zu finden und dann auch noch den Zuschlag zu bekommen, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Suche nach einer grenzwertkonformen Wohnung zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung seien jedoch zumutbar und daher in Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen erweist sich die Weisung zur Suche einer dem Mietzinsmaximum entsprechenden Wohnung sowie zur Einreichung von fünf Suchbemühungen pro Monat als zumutbar und damit rechtmässig.

5.3 Die Stellenleitung des Sozialzentrums F setzt der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. September 2018 Frist bis zum 31. Mai 2019 an, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Suchbemühungen seien erstmals per 1. November 2018 einzureichen. Bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung könne der monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 auf monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert werden. Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin passte die Weisung dahingehend an, als die Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2019 eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Die Suchbemühungen seien erstmals per 1. April 2019 einzureichen und bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung könne der monatlich Mietzins per 1. April 2020 auf monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert werden. Diese Fristen sind in der Zwischenzeit abgelaufen, weshalb sie im Rechtsmittelverfahren entsprechend neu anzusetzen sind. Die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'200.- brutto ist neu auf den 30. November 2020 festzusetzen. Die Wohnungssuchbemühungen sind erstmals per 30. Juni 2020 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach Ablauf dieser Fristen erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00002, E. 4 [noch nicht publiziert]; VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr seien die Umzugskosten nicht wie besprochen ausbezahlt worden, ist festzuhalten, dass die Übernahme von Umzugskosten nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt jedoch, dass von Sozialhilfebeziehenden erwartet wird, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können zwar die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1–9). Indes ergibt sich aus den Akten ohnehin nicht, inwiefern der Beschwerdeführerin, die soweit ersichtlich noch nicht umgezogen ist, bereits Umzugskosten entstanden sein sollen.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids Nr. 01der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September 2018 sind dahingehend aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids Nr. 01 der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September 2018 werden dahingehend aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen eine neue Frist bis zum 1. September 2020 angesetzt, um die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche muss erstmals per 31. Juli 2020 belegt werden. Die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'200.- brutto wird neu auf den 30. November 2020 angesetzt. Die Wohnungssuchbemühungen müssen erstmals per 30. Juni 2020 eingereicht werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    945.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …