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Geschäftsnummer: VB.2019.00786  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Festsetzung Strassenprojekt Die Beschwerdeführerin ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass sie aufgrund ihres Wohnorts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine nicht legitimationsbegründend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Bloss gelegentliches Befahren des streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht gegeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETROFFENHEIT
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG
LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENPROJEKT
Rechtsnormen:
§ 21 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00786

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Gemeinderat B,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 setzte der Regierungsrat das Projekt für den Neubau Kreisel, Kernfahrbahn sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der C-Strasse, Gemeinde B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Auf die Einsprache von A, welche eine Verschiebung des geplanten Kreisels vorschlug, wurde nicht eingetreten (Dispositivziffer IV).

II.  

Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am 25. November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Kreisel sei weiter östlich auf der D-Strasse, im Bereich E und ehemaligem Restaurant F, zu projektieren.

Der Gemeinderat B reichte am 13. Januar 2020 die Beschwerdeantwort zu den Akten. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen. Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 17. Januar 2020 seine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2019 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Regierungsrat hätte auf ihre Einsprache eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von ihrer Einsprachelegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. Ist – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vor­instanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7).

1.3 Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort einzureichen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 28. November 2019 am 29. November 2019 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 30. November 2019 begann und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. Januar 2020 endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am 17. Januar 2020 und damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie im zwei Kilometer entfernten G wohne und vom Strassenprojekt nicht betroffen sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wohne seit ihrer Jugend im Weiler G oberhalb von B und sei auf das Auto angewiesen. Zudem habe sie als Mitglied der reformierten Kirchgemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Strassenprojekts.

2.2  

2.2.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenbauprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwi­ckel­ten Grundsätze. Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (vgl. Bertschi, § 21 N. 52; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; Bertschi, § 21 N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare Beeinträchtigung, die zu einer besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft darstellen (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.4, 5.7).

2.2.2 Das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21 N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009, E. 5.1).

2.3 Das vorliegend umstrittene Strassenprojekt dient der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und betrifft den Strassenabschnitt C-Strasse ab H-Weg bis und mit Knoten C-Strasse/D-Strasse in der Gemeinde B. Die Beschwerdeführerin wohnt im Weiler G, der rund zwei Kilometer vom Projektperimeter entfernt liegt. Damit ist sie nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wohn­orts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine nicht legitimationsbegründend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Zwar ist davon auszugehen, dass sie den entsprechenden Strassenabschnitt mindestens gelegentlich befährt, zumal sich das Zentrum von B mit seinen Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Projekt­perimeters befindet. Bloss gelegentliches Befahren des streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung indes nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht gegeben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hätte. Selbst wenn aus ihrem Vorbringen, sie sei Mitglied der reformierten Kirchgemeinde, zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin die sich in unmittelbarer Nähe des Knotens C-Strasse/D-Strasse befindliche reformierte Kirche regelmässig besucht – was sie indes nicht geltend macht und was auch nicht ohne Weiteres anzunehmen ist –, stellte das alleine kein schutzwürdiges Interesse in obengenanntem Sinn (vorn E. 2.2) dar. Vielmehr müsste das strittige Strassenprojekt zu einer klar wahrnehmbaren Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin selber führen. Eine solche Beeinträchtigung ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht die Beschwerdeführerin eine solche geltend. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, durch das Strassenprojekt seien die Kirche, die Bewohner und Bewohnerinnen der umliegenden Gebäude sowie die Gäste auf der Terrasse des Restaurants I vermehrt Immissionen ausgesetzt, scheint sie Interessen Dritter oder öffentliche Interessen wahrnehmen zu wollen. Dies genügt zur Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16 mit weiteren Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …