{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00787_2020-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220220&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e7107662d7c798b3f08589ade90c20b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00787"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2019.00787"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2019.00787"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2020  VB.2019.00787"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen mit zwei Schweizer Kindern wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 weder eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit noch Suchbem\u00fchungen nachzuweisen, weshalb sie aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann (E. 5.2). Ein Aufenthaltsrecht als Selbst\u00e4ndigerwerbende scheitert am Nachweis einer nachhaltigen und (m\u00f6glichst) existenzsichernden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, da die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Familie seit Aufbau des eigenen Gesch\u00e4fts stets durch Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden mussten und eine Verbesserung des Gesch\u00e4ftsgangs nicht absehbar ist (E. 6.2). Ein \u00fcber ihre Schweizer Tochter abgeleitetes Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kommt ihr nicht zu, da das FZA auf die Tochter (mangels deutscher Staatsb\u00fcrgerschaft) nicht zur Anwendung kommt und ausserdem f\u00fcr die Berufung auf das FZA ein grenz\u00fcberschreitendes Element vorausgesetzt w\u00e4re (E. 8). Aufgrund ihrer physischen und psychischen Gebrechen ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdef\u00fchrerin als alleinerziehende Mutter zu einem erheblichen Teil entschuldbar. Ihre beiden Schweizer Kinder wurden hier geboren und besuchen die obligatorische Schule. Die Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin ist demnach unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das Migrationsamt wird eingeladen, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Aufenthaltsbewilligung nach AIG zu erteilen.  Gutheissung UP/URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:02", "Checksum": "4dd180c0c9d33227aeb49332ba00b628"}