{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00789_09-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219869&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98d3d7e86ca3a9ed283f0afc9e8d0bfd"}, "Num": [" VB.2019.00789"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00789"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00789"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00789"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Berufsaus\u00fcbungsverbot als selbst\u00e4ndig t\u00e4tiger Arzt / Entzug der aufschiebenden Wirkung.  [Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen den Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung und das T\u00e4tigkeitsverbot abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 2 f.). Weder der Umstand, dass der Kantonsarzt gleichzeitig einen Entscheid in der Sache gef\u00e4llt hat und in derselben Verf\u00fcgung das gegen ihn sowie gegen die juristische Sekret\u00e4rin gestellte Ausstandsbegehren abwies, noch allf\u00e4llig bestehende Ausstandsgr\u00fcnde begr\u00fcnden vorliegend die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung, da keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine schwerwiegende Verletzung bestehen (E. 5).  Die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Missst\u00e4nde in seiner Arztpraxis (Abgabe abgelaufener Heilmittel und dies trotz entzogener Bewilligung f\u00fcr die F\u00fchrung einer Privatapotheke; Hygienem\u00e4ngel; M\u00e4ngel im Umgang mit Patientendaten; Gefahr der \u00dcberarztung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten) sowie bei seinem Verhalten u.a. gegen\u00fcber den Aufsichtsbeh\u00f6rden wiegen schwer und wurden seitens der Beschwerdegegnerin gen\u00fcgend glaubhaft gemacht (E. 6.1). Dadurch besteht zumindest eine abstrakte Gef\u00e4hrdung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie eine konkrete Gef\u00e4hrdung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht, wodurch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung ein schwerer Nachteil droht (E. 6.2). Dadurch erscheint der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch angesichts des Alters des Beschwerdef\u00fchrers und seiner damit einhergehenden geringeren Chance auf eine unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Mildere Massnahmen fallen aufgrund der bisher fehlenden Kooperation seitens des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber den Aufsichtsbeh\u00f6rden nicht in Betracht (E. 6.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:22", "Checksum": "0b2b52afe300f6359ae594f2d770bbd7"}