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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00791
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José
Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (Gl190348-L/U),
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. November
2019 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
II.
Am 15. November 2019 beantragte das Migrationsamt
beim Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 12. Februar 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 16. November 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 12. Februar 2020.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Dezember 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der
Staatskasse die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche
Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember
2019 auf eine Vernehmlassung. Am 11. Dezember 2019 beantragte das
Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reichte gleichentags
einen Nachtrag ein. A replizierte mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 und
reichte am 16. Dezember 2019 einen Nachtrag ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer reichte am 28. März 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz
ein, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (mangels Behauptung einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK) am 5. Mai
2006 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Die
Schweizerische Asylrekurskommission wies mit Urteil vom 17. Mai 2006 eine
dagegen gerichtete Beschwerde ab. Am 29. November 2006 grenzte das
Migrationsamt den Beschwerdeführer aus dem Stadtgebiet von Winterthur aus und
weitete mit Verfügung vom 5. August 2013 den Rayon auf das Gebiet der
Stadt Zürich aus. Ausgegrenzt wurde er darüber hinaus aus den Kantonen Bern
(Verfügung vom 22. Dezember 2010), St. Gallen (Verfügung vom
2. August 2013) und Luzern (Verfügung vom 1. November 2013).
Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung vom
16. Dezember 2008 die angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers
bis 12. März 2009. Nach einer gescheiterten Rückführung wurde er am
26. Januar 2009 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Zwischen dem 10. Juni
2015 und dem 12. August 2015 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in
Ausschaffungshaft.
2.2 Am
18. Oktober 2017 trat der Beschwerdeführer den Vollzug diverser
(Ersatz-)Freiheitsstrafen an. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am
9. März 2019 wurde der Beschwerdeführer sogleich dem Migrationsamt
zugeführt, welches am 11. März 2019 beim Zwangsmassnahmengericht Antrag
auf Bestätigung der Ausschaffungshaft stellte. Das Zwangsmassnahmengericht
bestätigte am 13. März 2019 die Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis
8. Juni 2019. Nach Gutheissung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch
das Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer gleichentags
aus der Ausschaffungshaft entlassen.
Am 11. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer in
Frauenfeld festgenommen, worauf tags darauf das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht die Bestätigung seiner Haftanordnung und dessen
Bewilligung bis 10. Oktober 2019 beantragte. Mit Entscheid vom
15. Juli 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss. Nach Gutheissung einer dagegen gerichteten
Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 15. August 2019 wurde der
Beschwerdeführer gleichentags aus der Ausschaffungshaft entlassen.
2.3 Am 13. November
2019 wurde der Beschwerdeführer in Biel festgenommen und tags darauf dem
Migrationsamt überstellt. Dieses beantragte am 15. November 2019 beim
Zwangsmassnahmengericht die Bestätigung seiner Haftanordnung und dessen
Bewilligung bis 12. Februar 2020. Mit Entscheid vom 16. November 2019
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie
antragsgemäss.
3.
3.1 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2 Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 5. Mai 2006).
3.3 Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. b sowie lit. h AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in
Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 15. November
2019 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wiederholt wegen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinn von
Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von
Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin bei dem Straftatbestand um ein
Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht bejaht.
Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere
Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.
4.
4.1 Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
(rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche Verzögerung
sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018,
2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer,
sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles
angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,
E. 2.3.1).
4.2 Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
In anderen Worten ist es Sinn und Zweck der
Ausschaffungshaft, die zwangsweise Ausschaffung auch gegen den Willen des
Betroffenen sicherzustellen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.3.2;
BGE 130 II 56 E. 4.2.3). Insofern muss die Ausschaffungshaft beendet
werden, sobald der zwangsweise Wegweisungsvollzug nicht (mehr) durchführbar
ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Zielstaat nur die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert (vgl. dazu
VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, E. 3.4) oder wenn begleitete
Sonderflüge zurzeit nicht durchgeführt werden können (BGr, 25. Juni 2010, 2C_473/2010,
E. 4.2; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015,
S. 61).
4.3 Algerien
akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug. Indes ist die
zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl.
Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb
ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss
Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise
Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfindet
(vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom
12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und
polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
[Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]).
Von der Durchführbarkeit solcher Rückführungen in
Linienflügen nach Algerien ist vorliegend auszugehen (vgl. auch die Hinweise in
BGr, 2. Februar 2018, 2C_898/2017, E. 4.3). Dennoch hat das Bundesgericht
im Zusammenhang mit gescheiterten Rückführungsversuchen mehrmals die Anordnung
bzw. die Verlängerung von Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG für
algerische Staatsangehörige geschützt. Kennzeichnend für die Begründung der
Durchsetzungshaft ist aber, dass der Vollzug der Rückführung ohne
Verhaltensänderung der betroffenen Person nicht (mehr) als möglich erscheint.
Dies erachtete das Bundesgericht im Urteil vom 7. November 2018 als
gegeben an, da ein Rückführungsversuch der Vollzugsstufe 2 (Level 2)
per Linienflug nach Algerien am Widerstand des Betroffenen scheiterte. Ohne
Verhaltensänderung des Betroffenen werde sich auch eine Rückführung auf der
Vollzugsstufe 3 kaum realisieren lassen und ein erneuter Versuch auf
Vollzugsstufe 2 mache angesichts dessen bisherigen Verhaltens wenig Sinn (BGr,
7. November 2018, 2C_934/2018, E. 3.2). Auch im Urteil vom
29. Januar 2013 hielt das Bundesgericht fest, die mehrmalige Weigerung des
Betroffenen, mit den organisierten (teilweise polizeilich begleiteten)
Linienflügen nach Algerien zurückzukehren, würde zusammen mit der Unmöglichkeit
eines Sonderflugs die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG
ausschliessen, wodurch einzig die Durchsetzungshaft infrage käme (BGr,
29. Januar 2013, 2C_26/2013, E. 3.2; vgl. auch BGr, 14. November
2013, 2C_984/2013, E. 3.3 f.; BGr, 7. Januar 2015, 2C_1143/2014,
E. 3.2.3).
4.4 In
vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers seit dem
10. November 2008 geklärt. Die Ausstellung eines Laissez-passer durch die
algerischen Behörden war in der Vergangenheit bereits erfolgreich. Insofern
bestehen keine Anhaltspunkte, dass die nötigen Reisepapiere nicht innert
vernünftiger Frist erhältlich gemacht werden könnten. Indes ist zu prüfen,
inwiefern die Wegweisung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen durchführbar
ist. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu
verlassen, was er anlässlich der Einvernahme am 15. November 2019 sowie
anlässlich der Haftanhörung am 16. November 2019 erneuerte.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit drei
Rückführungen per Flugzeug nach Algerien vereitelt: Am 10. Januar 2009
scheiterte eine unbegleitete Rückführung per Flugzeug nach Algier. Sodann
verweigerte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 bereits in Zürich den
Einstieg in den Gefangentransporter, der ihn nach Genf bringen sollte, worauf der
Flug nach Algier annulliert werden musste. Schliesslich ist die am
5. Dezember 2019 gescheiterte Rückführung zufolge ihrer Aktualität von
besonderem Interesse: Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Juli 2019 bei swissREPAT die Buchung
eines DEPA-Flugs auf den Vollzugsstufen 2
und 3. Die gestützt darauf für den 5. Dezember 2019 geplante Rückführung
musste aber in Genf abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer verhielt sich
gemäss dem Polizeirapport vom 6. Dezember 2019 im Flugzeug derart
renitent, sodass der verantwortliche Pilot den Abbruch der Rückführung
verlangte.
4.5 Angesichts
dieser erst kürzlich gescheiterten Ausschaffung ist äusserst fraglich, ob der darauf
am 10. Dezember 2019 bei swissREPAT beantragte DEPA-Flug wiederum auf den
Vollzugsstufen 2 und 3 für das bevorzugte Zeitfenster vom
14. Dezember 2019 bis zum 1. Februar 2020, welcher gemäss Angaben der
Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 bestätigt sei und im Februar 2020
stattfinden werde, die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen
wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis
zum Februar 2020 und somit lediglich etwa zwei Monate nach Scheitern des
letzten Rückführungsversuchs seinen Widerstand gegen die Ausschaffung aus der
Schweiz aufgeben oder zumindest verringern würde.
Zwar belegt die Vereitelung organisierter Rückflüge an
sich keine Unmöglichkeit der Ausschaffung, zumindest soweit nicht hervorgeht,
dass bei den vereitelten Rückflügen die Vollzugsstufen 2 oder 3
tatsächlich zur Anwendung gebracht worden wären und aus welchen Gründen die
Rückführungen schliesslich gescheitert sind (vgl. BGr, 2. Februar 2018,
2C_898/2017, E. 4.2; referenzierend VGr, 11. Juli 2019,
VB.2019.00396, E. 6.3). Im vorliegenden Fall hatten indes beim
Rückführungsversuch am 5. Dezember 2019 die Vollzugsstufen 2 und 3
Geltung. Gleichwohl liess die Renitenz des Beschwerdeführers die Ausschaffung
scheitern. Insofern ist davon auszugehen, dass die erneute Rückführung auf den
gleichen Vollzugsstufen 2 und 3 ohne Verhaltensänderung des
Beschwerdeführers sich wiederum nicht wird realisieren lassen.
4.6 Die
Berücksichtigung zeitlicher Gesichtspunkte lässt die Anordnung der
Ausschaffungshaft letztlich unzulässig erscheinen: Wie dargelegt (oben
E. 4.1) ist bei Betroffenen, von denen wie vorliegend keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung ausgeht, die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum zu
beurteilen. Hierzu fällt insbesondere der angeschlagene Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Arztbericht vom 21. November 2019
erwähnt beim Beschwerdeführer unter anderem eine depressive Verstimmung sowie
wiederkehrende Panikattacken und empfiehlt eine psychiatrische Betreuung
während seines Gefängnisaufenthalts. Am 11. Dezember 2019, also während
der Inhaftierung, wurde der Beschwerdeführer infolge eines Selbstmordversuches
in die Integrierte Psychiatrie Winterthur überwiesen. Selbstmordabsichten
lassen zwar weder die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch die
Hafterstehungsfähigkeit zwangsläufig dahinfallen (BGr, 21. Oktober 2013,
2C_930/2013, E. 2.2). Indes ist der aktuell schlechte Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen und führt dazu, dass die maximale Haftdauer nicht (annähernd)
ausgeschöpft werden darf.
4.7 Die
zufolge des angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingeschränkte
mögliche Haftdauer führt in Verbindung mit dem
Umstand, dass für eine baldige Verhaltensänderung des Beschwerdeführers
keine Anhaltspunkte bestehen, dazu, dass die Ausschaffungshaft nicht (mehr)
ernsthaft geeignet erscheint, den Wegeweisungsvollzug sicherzustellen. Gemäss
den vorliegenden Akten bedingt eine (erfolgreiche) Ausschaffung eine
Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, was aber den Zweck der
Ausschaffungshaft sprengt. Der Beschwerdeführer ist somit umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
5.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die
Vorinstanz deren Entzug hätte begründen müssen.
In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende
Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern
sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht.
6.1 Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der erstmaligen Haftprüfung eine
unentgeltliche Verbeiständung nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, welche
eine solche (ausnahmsweise) rechtfertigen, was jeweils aufgrund der Umstände im
Einzelfall zu prüfen ist (BGE 134 I 92 E. 3.2.2; 122 I 275 E. 3b).
6.2 Die
Vorinstanz verneinte bei der hier vorliegenden erstmaligen Haftanordnung
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur und wies das Gesuch
auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal die im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen
(Wegweisungsvollzug und Gesundheitszustand) sich erst nach dem vorinstanzlichen
Urteil akzentuierten.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers moniert dabei
das Fehlen einer unvoreingenommenen Haltung des zuständigen Richters. Vor der
mündlichen Verhandlung habe ihr eine Mitarbeiterin der Kanzlei des
Zwangsmassnahmengerichts telefonisch mitgeteilt, der Richter liesse ausrichten,
ihrem Klienten werde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt. Die
damit bemängelte richterliche Aussage, welche in (allenfalls verkürzender
Weise) auch Eingang in das Haftprotokoll fand, lässt unter Umständen auf eine
vorläufige Meinungsbildung schliessen, nicht aber auf eine feste Meinung des
Richters. Daher ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen und
die Beschwerde insoweit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss B als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen. Die vom vorinstanzlichen Verfahren abweichende
Einschätzung rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass in einem
erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ein strengerer Massstab als in einem Beschwerdeverfahren gilt (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons
Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 82).
Andererseits stellten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Vergleich zum
Haftprüfungsverfahren andersartige und nicht einfache Rechtsfragen. Zur
Geltendmachung seiner Ansprüche war der Beschwerdeführer somit auf eine
Rechtsvertretung angewiesen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
16. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert
30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)