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Geschäftsnummer: VB.2019.00792  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Famliennachzug betreffend Ehefrau und drei gemeinsame Kinder nach knapp zehn Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen. Ebenso löste die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue Nachzugsfrist aus (E. 3.1). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder das Nichtbestehen von Widerrufsgründen noch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, in die Schweiz zu ziehen und hier mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellen einen solchen wichtigen Grund dar (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AIG
Art. 47 Abs. 1 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00792

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1974 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Am 9. Februar 2000 heiratete sie in der Heimat ihren Landsmann C, geboren 1971. Dieser war bereits am 6. Februar 1989 in die Schweiz eingereist und ersuchte gleichentags um Asyl. Sein Gesuch wurde am 27. Juni 1997 abgelehnt, jedoch seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 6. Dezember 1999 erhielt C eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis 23. November 2020.

A reiste am 26. August 2001 erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr 2002 wurde die Tochter D in Zürich geboren, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erhielt. Am 29. September 2004 kehrte A mit ihrer Tochter nach Sri Lanka zurück.

2006 wurde in Sri Lanka E als Kind von C und A geboren. Am 8. Februar 2008 stellte C ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. dem Vater erteilt wurde. Am 27. Juli 2010 kehrte A mit den Kindern nach Sri Lanka zurück. Dort wurde 2011 das dritte gemeinsame Kind, F, geboren.

C stellte am 7. Mai 2018 Gesuche um Erteilung der Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drei Kinder. Am 7. Januar 2019 reichte A in Colombo, Sri Lanka, einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 2. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 30. Oktober 2019 sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution wurde innert einer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 erstreckten Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Dezember 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 24. Januar 2020 ersuchte A unter Bezugnahme auf die bevorstehende Erteilung der Niederlassungsbewilligung darum, "die Beschwerde -zur Zeit- noch nicht zu beurteilen, sondern vielmehr den Sistierungsanspruch zu prüfen". Am 29. Januar 2020 wurde C die Niederlassungsbewilligung erteilt, woraufhin A das Sistierungsgesuch zurückzog.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis des Antrags besagt, dass der Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht werden muss. Aus dem Antrag – und soweit nötig – der Begründung muss sodann ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Alain Griffel in ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 i. V. m. § 23 N. 7, 12 und 17). Aus den Anträgen und der Begründung der vorliegenden Beschwerde wird nicht klar, ob sich diese auch auf die drei Kinder der Beschwerdeführerin bezieht bzw. ob auch bezüglich der drei Kinder (weiterhin) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verlangt wird. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Beschwerde wäre bejahendenfalls mit Blick auf die Kinder ohnehin abzuweisen (vgl. dazu E. 3.1 Abs. 2 und E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist, konnte davon abgesehen werden, zur Behebung des (allfälligen) Mangels eine Nachfrist in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 16 f.).

1.3 Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) zu prüfen (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18).

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Die Fünfjahresfrist gilt auch für den Ehegatten, und zwar selbst dann, wenn dieser im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in die Schweiz gelangen will (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 4 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 und 4.2.4 – 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

Die Nachzugsfristen liefen am 31. Dezember 2012 (für D, E und die Beschwerdeführerin) bzw. am 1. November 2016 (für F) ab, was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich vorliegend für den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2). Ebenso löste die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue Nachzugsfrist aus. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine solche aus, wenn ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393 [= Pra 101/2012 Nr. 26] E. 3.3; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig] – 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 3.1 Abs. 2 – 6. Dezember 2017, VB.2017.00205, E. 2.1).

4.  

4.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt wird (BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019, 2C_889/2018, E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00606, E. 2.2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43 AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.1.2 – 23. Januar 2019, VB.2018.00606, E. 2.3 Abs. 2 – 30. Mai 2018, VB.2018.00212, E. 2.1 Abs. 3).

4.2 Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zu den drei Kindern und den allfälligen wichtigen familiären Gründen für deren Nachzug ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen (vgl. dazu E. 1.2). Diesbezüglich kann somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Vorliegend hat das Ehepaar nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 während fast acht Jahren getrennt gelebt, bevor ein (erneutes) Gesuch um Einreisebewilligung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin lebte während dieser Zeit und bis heute mit den Kindern in Sri Lanka und ihr Ehemann in der Schweiz. Zwar ist dieser ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz gekommen, aber er hat seine Familie in Sri Lanka gemäss eigenen Angaben regelmässig besucht, sodass ihm offenbar der dortige Aufenthalt nicht durch asylrechtlich relevante Umstände unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dies macht er denn auch nicht geltend. Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu leben, gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt. Für eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe vorliegen (vorn E. 4.1 Abs. 2).

4.4 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, "dass einerseits keinerlei Widerrufsgründe -je- gegeben waren" und "mit der 'zweifachen Ein- und Ausreise' der Familie für die Eheleute sehr spezielle Umstände prägend sind".

4.4.1 Der Umstand, dass keine Widerrufsgründe bestehen, ist insofern von Bedeutung, als dass der Anspruch des Ehemanns auf Familiennachzug nicht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen ist. Er begründet jedoch keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin tut denn auch nicht dar, weshalb die "stabilen finanziellen Verhältnisse" und das "vorbildliche [V]erhalten" des Ehemanns der Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund begründen sollen.

4.4.2 Ebenso verhält es sich mit der "zweifachen Ein- und Ausreise" der Beschwerdeführerin. Woraus sich aus der zweimaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ein wichtiger familiärer Grund ergeben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.4.3 Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), in die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5 in fine – 9. November 2018, 2C_259/2018, E. 4.1 – 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2). Weitere gewichtige Gründe für eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die familiären Beziehungen während rund zehn Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie dargelegt, bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3). Inwiefern sich daneben ein Aufenthaltsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 m. w. H.).

6.  

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner "zur Neubeurteilung" und für weitere Sachverhaltsabklärungen. Es hätte jedoch an der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin gelegen, ihre allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern sich weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden (Plüss, § 7 N. 105 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 3 f.+6 f., § 50 N. 62). Dies hat sie nicht getan, weshalb auf eine Rückweisung verzichtet werden kann, ohne dass dadurch "das Willkürverbot verletzt" würde.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 9 erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …