{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00792_27-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219991&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b0d11a694031286b354683fe4220730"}, "Num": [" VB.2019.00792"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00792"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00792"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00792"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Famliennachzug betreffend Ehefrau und drei gemeinsame Kinder nach knapp zehn Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin und die Kinder sind bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Da die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Ausreise im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich f\u00fcr den Beginn des Fristenlaufs nicht auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt berufen. Ebenso l\u00f6ste die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin keine neue Nachzugsfrist aus (E. 3.1). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschr\u00e4nkung \u00fcberwiegt, solange nicht wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder das Nichtbestehen von Widerrufsgr\u00fcnden noch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Kinder, in die Schweiz zu ziehen und hier mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellen einen solchen wichtigen Grund dar (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:56", "Checksum": "14a8097095612edd30f448af2126a10f"}