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Geschäftsnummer: VB.2019.00795  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Nachzugsgesuch für Ehemann einer Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung

Gestützt auf ihren flüchtlingsrechtlichen Status verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AIG zukommt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist von einer rechtsgültig geschlossenen Ehe auszugehen (E. 2). Vorliegend war die Nachzugsfrist für den Ehemann im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits verstrichen. Aufgrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der Beschwerdeführerin liegen indessen wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs scheitert an Art. 44 lit. c AIG, da die Beschwerdeführenden seit Kurzem auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 4). Da sich die Beschwerde aus einer ex-ante-Perspektive nicht offensichtlich aussichtslos war, ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde betr. uP/URB im Rekursverfahren, im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FAMILIENNACHZUG
FLÜCHTLING
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
NACHZUGSFRIST
PROZESSAUSSICHTEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 44 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00795

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am … 1960, flüchtete im Frühling 2002 erstmals aus ihrem Heimatland Eritrea in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Kurz darauf verliess sie die Schweiz wieder Richtung Sudan, worauf am 19. Juni 2002 ihre Wegweisung verfügt wurde. Nachdem sie auf ihrer Reise an der eritreisch-äthiopischen Grenze von eritreischen Behörden verhaftet wurde, hielt sie sich bis 2009 am selben Ort in Eritrea auf. Im September 2009 konnte sie erneut fliehen und gelangte am 10. November 2009 in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchte. Am 1. Mai 2012 wurde ihr Asylgesuch gutgeheissen. Der Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin am 10. Mai 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Juni 2018 reiste B, geboren am … 1957, äthiopischer Staatsbürger, in die Schweiz und stellte am 4. Juli 2018 bzw. am 2. Oktober 2018 ein Gesuch zum Verbleib bei A, die seine Ehefrau sei. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies B aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 20. April 2019.

 

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab. Dabei wurde B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2019 angesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.

 

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts für B während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ersucht. Ebenso ersuchte A sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von C; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde angeordnet, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben haben. Zudem erwog der Abteilungspräsident, B sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls als Partei ins Rubrum aufzunehmen und setzte C eine Frist an, um eine Vollmachtserklärung von B einzureichen. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

 

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

 

Am 8. April 2020 gingen weitere Unterlagen, insbesondere ein Leistungsentscheid für wirtschaftliche Hilfe vom 27. Februar 2020 betreffend die Beschwerdeführenden, beim Verwaltungsgericht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). Insbesondere kommt der neue Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG, der voraussetzt, dass die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht, nicht zur Anwendung.

2.  

2.1 Nach Art. 44 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Zudem muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4).

2.2 A verfügt wegen ihrer flüchtlings- bzw. asylrechtlichen Situation über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sie sich grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Gegen die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führten die Vorinstanzen jedoch an, es fehle an einer rechtsgültig geschlossenen Ehe zwischen A und B: Gemäss Migrationsamt setze die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst für in Äthiopien geschlossene Ehen ein "Marriage certificate" voraus, welches durch die zuständige Vital Event Registration Agency (VERA) ausgestellt werde. Das von A und B eingereichte Dokument, welches eine Eheschliessung nach Brauch am 28. November 1981 bescheinige, genüge den formellen Anforderungen der Konferenz nicht. Im Übrigen entfalte eine nach Brauch geschlossene Ehe in der Schweiz keinerlei Rechtswirkungen. Somit könnten sich A und B weder auf das Recht auf Familienleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 44 AIG berufen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangte ebenfalls zum Schluss, dass sich das Paar nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Zwar sei zusammen mit der Rekursschrift ein Ehezertifikat der Hauptstadt Äthiopiens, welches ein Hochzeitsdatum vom 24. April 1982 nenne, eingereicht worden. An dessen Echtheit seien jedoch Zweifel angebracht: Das Ehezertifikat stehe im Widerspruch zu dem im Bewilligungsverfahren eingereichten Eheschein, der eine Eheschliessung im November 1981 bescheinige. Sodann seien nur die beiden Vornamen von B aufgeführt, nicht aber sein Familienname.

2.3 Zum Beleg der Eheschliessung reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben, welches eine Eheschliessung nach Brauch (Logochewa) und äthiopischem Zivilrecht am 28. November 1981 in Asmara, damals auf äthiopischem Herrschaftsgebiet und heute Hauptstadt von Eritrea, vermerkt. Ferner ein Ehezertifikat des City Council von Addis Abeba (Äthiopien), welches eine Eheschliessung am 24. April 1982 bescheinigt, versehen mit einem Passfoto der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. Zudem wurden zwei Hochzeitsfotos eingereicht. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bei Weitem nach. Weder ist hier ein "Marriage Certificate" der erst 2012 ins Leben gerufenen und seit 2016 aktiven äthiopischen Behörde Vital Event Registration Agency (VERA) erforderlich (vgl. die äthiopische Proclamation No. 760/2012, abrufbar auf https://data.unicef.org/crvs/ethiopia, Marriage Registration), wie dies das Migrationsamt forderte, noch sind die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der Echtheit des Zertifikats berechtigt. So sind zum einen nach Brauch geschlossene Ehen sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea üblich und rechtsgültig und erfolgt eine zivilrechtliche Registrierung oft erst im Nachhinein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von Eheschliessungen, 19. Juli 2018, abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/180719-eri-registrierung-ehe.pdf). Auch eine nach Brauch – im betreffenden Land rechtsgültig – geschlossene Ehe ist gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) anzuerkennen, sofern sie nicht dem schweizerischen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG). Kommt vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Schweizerischen Behörden bereits im Asylverfahren mitgeteilt hatte, mit B, mit welchem sie drei (heute) erwachsene Kinder hat, verheiratet zu sein und in der Folge stets mit dem Zivilstand "verheiratet" geführt wurde. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit 1981 bzw. spätestens 1982 miteinander verheiratet sind. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einem allenfalls nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK anspruchsbegründenden Konkubinat sind daher hinfällig. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe der hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführerin eröffnet.

3.  

3.1 Ein Anspruch auf Nachzug des Ehemanns gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist demnach für eine Ausländerin mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn (1) diese mit ihrem Ehemann zusammenleben will (Art. 44 lit. a AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AIG) und (4) der Nachzug innerhalb der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73 VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AIG vorliegt (siehe zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.2; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.2).

3.2 Die Vorinstanz, welche zwar die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund fehlendem Eheverhältnis verneinte, prüfte gleichwohl, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG, welcher zwar ebenfalls ein Eheverhältnis voraussetzt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dabei gelangte sie zum Schluss, die Nachzugsgesuche vom 4. Juli 2018 bzw. 2. Oktober 2018 seien verspätet gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe würden nicht vorliegen. Selbst wenn der Nachzug fristgerecht beantragt worden wäre, wäre das Kriterium von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllt. Dabei verwies die Vorinstanz auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen zu betrachten seien, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken würden, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Dies sei hier der Fall: Die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2011 fortlaufend Sozialhilfe beziehen müssen, bis ihr infolge eines im Jahr 2013 erlittenen Verkehrsunfalls eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Neben dieser Rente von Fr. 1'920.- pro Monat beziehe die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 2'325.-. Den ihr ausgerichteten Ergänzungsleistungen komme daher der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu. Ferner sei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2013 nicht invaliditätsbedingt gewesen und könne infolge ungenügender Arbeitsbemühungen nicht als unverschuldet gelten. Auch sei davon auszugehen, dass der 62-jährige (heute: 63-jährige) Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ebenfalls überwiegend mit Ergänzungsleistungen bestreiten müsse. Die Beschwerdeführenden würden daher nicht über die gemäss Art. 44 lit. c AIG erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

3.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist dahingehend zu bestätigen, als die Nachzugsfrist für den Ehemann von fünf Jahren, welche mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2012 zu laufen begonnen hat, im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 4. Juli 2018 bereits verstrichen war (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Solche Gründe sind vor dem Hintergrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der Beschwerdeführerin zu bejahen: Am 1. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu ihren Fluchtumständen befragt. Dabei gab sie an bis zu ihrer Flucht 2002 in Asmara gelebt zu haben. Seither sei sie von ihrem Ehemann getrennt; wo sich dieser aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von der Schweiz in den Sudan gereist, um ihre Kinder zu suchen, weil ihr Mann ihr gesagt habe, eines Tages mit den Kindern in den Sudan zu verschwinden. Als sie dann in den Sudan gereist sei, habe sie ihn dort nicht gesehen. Danach sei sie in X inhaftiert worden und habe diesen Ort bis 2009 nicht verlassen können. Noch mit Schreiben vom 18. April 2018 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV gab die Beschwerdeführerin an, den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht zu kennen. Sie hätten keinen Kontakt. Bereits anlässlich eines Telefongesprächs im Mai 2016 mit dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt F gab die Beschwerdeführerin an, seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Ehemann zu haben; der Aufenthaltsort von B sei unbekannt; allenfalls sei dieser noch in Äthiopien (Telefonnotiz des Amts vom 10. Mai 2016). Der Sohn der Beschwerdeführenden, D, erklärte 2018 in einem Schreiben, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz versucht, seine Eltern wiederzuvereinigen. 2012–2015 habe er mit vielen Familienmitgliedern gesprochen, um einen Hinweis auf den Aufenthalt seines Vaters zu erhalten. Anfangs 2016 habe es Hinweise auf einen Aufenthalt in Äthiopien gegeben. Dieses Jahr (2018) sei es gelungen, dass der Vater nun in die Schweiz habe reisen können. In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, es sei dem Sohn D nach intensiver Suche Ende 2017 gelungen, mithilfe von Bekannten in Eritrea Kontakt zu seinem Vater herzustellen. Somit sei es der Beschwerdeführerin bis Ende 2017 objektiv unmöglich gewesen, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Entgegen der Vorinstanz kann es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der kriegsähnlichen Zustände in Eritrea/Äthiopien somit nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht kannte und die Suche betreffend ihren Ehemann dem gemeinsamen Sohn überliess. Unter diesen speziellen Umständen sind wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE zu bejahen. Die vorliegende Situation ist damit nicht vergleichbar mit einer langjährigen freiwilligen Trennung über die Landesgrenzen hinweg (vgl. zu dieser Konstellation BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.2: 25 Jahre freiwillige Trennung).

4.  

4.1 Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung).

4.1.1 Die Beschwerdeführenden leben seit der Einreise des Beschwerdeführers vor bald zwei Jahren zusammen in einer bedarfsgerechten 1-Zimmerwohnung ("Anzahl Familienmitglieder minus 1"; siehe Weisung des Migrationsamts Zürich zum Familiennachzug vom 18. Januar 2019, Ziff. 4.3) an der E-Strasse 01 in F. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a und lit. b AIG erfüllt.

4.1.2 Fraglich ist, ob auch das Kriterium nach Art. 44 lit. c AIG erfüllt wird und die Beschwerdeführenden nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden (BGE 139 I 330 E. 3.2). Für die Beurteilung ist grundsätzlich von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids über das Nachzugsgesuch auszugehen, indessen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen (BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.3). Vorliegend hat sich der Sachverhalt seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend verändert, dass den Beschwerdeführenden mit Leistungsentscheid des Sozialzentrums G vom 27. Februar 2020 neu Sozialhilfe im Umfang von Fr. 804.- pro Monat ausgerichtet wird. Dazu bezieht die Beschwerdeführerin weiterhin Zusatzleistungen zur IV im Umfang von monatlich Fr. 1'920.- und erhält eine IV-Rente von Fr. 162.-. Ob die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ergänzungsleistungen von der Vorinstanz zu Recht als Fürsorgeleistungen betrachtet werden durften, kann an dieser Stelle offenbleiben (siehe aber E. 5.2). Denn im jetzigen Zeitpunkt liegt eine aktuelle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge vor und ist nicht absehbar, dass die – beiden nicht erwerbstätigen – Beschwerdeführenden sich davon loslösen könnten. Denn bis zur Zusprechung der Invalidenrente wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls (Anfahren durch Personenwagen im Jahr 2013) wurde die Beschwerdeführerin bereits vom 1. Oktober 2011 bis 4. Juli 2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Der während dieser Zeitdauer bezogene Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 107'202.85. Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG offensichtlich nicht. Nach dem Gesagten ist das Familiennachzugsgesuch für B abzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Für die Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abzustellen. Verschlechtern sich die Prozessaussichten im Verlauf des weiteren Verfahrens, so darf dies nicht zur nachträglichen Bejahung der Aussichtslosigkeit bzw. zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Plüss, § 16 N. 54).

5.2 Zu den ex-ante zu beurteilenden Prozessaussichten ist Folgendes zu sagen: Die mittellose Beschwerdeführerin bezieht erst seit Kurzem wieder Sozialhilfe. Zuvor war sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Höhe analog als Fürsorgeleistungen betrachtete. Dabei stützte es sich auf die – hier kurz darzustellende – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in einem Entscheid vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00579, E. 5.5): Darin gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, im vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken. So bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zu fast 90 % mit Ergänzungsleistungen und nur zu wenig über 10 % mit einer Rente. Sein Lebensunterhalt werde damit im Wesentlichen durch Gelder der öffentlichen Hand finanziert, die fürsorgeähnlichen Charakter hätten. Unter solchen Umständen seien die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu betrachten. Im Entscheid vom 20. März 2019 (VB.2018.00298, E. 2.3.2 f.) erwog das Verwaltungsgericht, der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit entfalle lediglich in denjenigen Konstellationen, in welchen eine zuvor während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen beziehe. Ergänzungsleistungen würden dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds gelten, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache deckten, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Im zu beurteilenden Fall wurde den Ergänzungsleistungen ebenfalls der Charakter von Fürsorgeleistungen zugemessen, da zwar eine Loslösung von der langjährig bezogenen Sozialhilfe stattfand, die Invalidenrente in der Höhe von Fr. 531.- im Verhältnis zu den Zusatzleistungen von Fr. 2'543.- indessen als untergeordnet erachtet wurde.

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezog die Beschwerdeführerin nur Ergänzungsleistungen, aber keine Sozialhilfe. Dabei gingen sowohl die Vorinstanzen als auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von der falschen Annahme aus, die Beschwerdeführerin erhalte (neben monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 2'325.- und Prämienverbilligung für die Krankenkasse von Fr. 505.-) eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'920.-. Aus den Berechnungsunterlagen für die Zusatzleistungen AHV/IV für die Anspruchsperiode ab 01/2018, aus dem ursprünglichen Familiennachzugsgesuch vom 4. Juli 2018 und auch aus dem aktuellen Leistungsentscheid vom 27. Februar 2020 geht klar hervor, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin im Jahr Fr. 1'920.- bzw. Fr. 1'944.-, pro Monat aber nur Fr. 160.- bzw. Fr. 162.- beträgt. Bei dieser Sachlage wäre aber der IV-Rente gegenüber den Ergänzungsleistungen bloss untergeordnete Bedeutung zugekommen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllen. Somit wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz bezogen hätten. Damit hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos erwiesen. Offensichtlich aussichtslos war die Beschwerde aber nicht, nachdem erst eine nähere Prüfung der Begehren der Beschwerdeführenden ergeben hat, dass die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn keine Sozialhilfe im eigentlichen Sinn bezogen worden wäre. Demzufolge ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Gleiches gilt für das Rekursverfahren.

 

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht für das Rekursverfahren einen Aufwand von 6,95 Stunden à Fr. 200.- geltend (total Fr. 1'390.-) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 14.60, zuzüglich Mehrwertsteuern. Der Stundenaufwand erscheint angemessen: Demzufolge ist C für das Rekursverfahren mit Fr. 1'512.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren wird ein Aufwand von 12,9 Stunden à Fr. 200.- sowie 1 Stunde à Fr. 185.70 (total Fr. 2'765.70) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 49.60 geltend gemacht, zuzüglich Mehrwertsteuern. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen und ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 3'032.- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.4 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 4.1).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 31. Oktober 2019 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

C wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'512.75 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--          Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'032.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …