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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00796
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abwassergebühren,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
21. Dezember 2018 stellte die Gemeinde C A für die Liegenschaft D auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in C unter anderem eine Schmutzwassergebühr von
Fr. 156.80 sowie eine flächenbezogene Abwassergebühr von Fr. 700.70
in Rechnung.
B. Die
dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Tiefbaukommission C mit Beschluss
vom 15. April 2019 teilweise gut. Sie hob die (flächenbezogene)
Grundgebühr von Fr. 700.70 für das Jahr 2018 und die Zukunft auf, wies
hingegen eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge für die vergangenen
Jahre ab und hielt an der erhobenen Mengengebühr von Fr. 156.80 fest.
II.
Am 29. Mai 2019 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht
und beantragte, der angefochtene Beschluss vom 15. April 2019 sei
aufzuheben und die Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und
Mengengebühr) zu erlassen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 5. November
2019 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Es wurde keine
Umtriebsentschädigung zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und Mengengebühr) zu
erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende sowie das
vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht
beantragte am 18. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte die Gemeinde C mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020.
In der Folge liessen sich die Parteien am 27. Januar, 26. Februar,
4. März, 16. März, 31. März, 14. April, 27. April und
12. Mai 2020 erneut vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-
und es liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache
in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das Grundstück der
Beschwerdeführerin nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen sei, sie
aber ihr im Güllentrog gesammeltes Abwasser von der E AG in die
Abwasserreinigungsanlage (ARA) C transportieren lasse. Letztlich werde das
Abwasser der Beschwerdeführerin damit in der kommunalen ARA entsorgt. Hierfür
benutze sie zwar nicht die öffentlichen Abwasserleitungen, sehr wohl aber die
gemeindeeigene Abwasserreinigungsanlage, die auch zu den öffentlichen
Abwasseranlagen der Gemeinde gehöre. Mit der Mengengebühr werde diese Nutzung
abgegolten. Sie bemesse sich nach dem genutzten Wasser, wobei der Verbrauch von
den Wasseruhren abgelesen werde. Es sei vorliegend kein Grund ersichtlich, für
die Beschwerdeführerin von dieser Berechnungsweise abzuweichen, zumal auch bei
anderen an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene
Frischwasser am Schluss tatsächlich als Abwasser in der ARA ende. Aufgrund der
abgelesenen Wasseruhr könne das verbrauchte Wasser der Beschwerdeführerin
individuell zugeordnet werden. Da die Gemeinde der Transportfirma bei Abgabe
des Abwassers keine Entsorgungsgebühr verrechne, dürfe die Transportfirma der
Beschwerdeführerin auch keine solche weiterverrechnen. Sollte sie dies trotzdem
tun, hätte die Beschwerdeführerin das mit der Transportfirma zu klären. Es sei
nicht Aufgabe des Beschwerdegegners, die genaue Rechnungsstellung der
transportierenden Firma zu überprüfen.
2.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, es stehe ihr frei, das
Abwasser bei einer nicht gemeindeeigenen Kläranlage abzugeben. Der Leistung
einer Gebühr müsse zwingend eine Gegenleistung gegenüberstehen. Die
Schmutzwassergebühr (Mengengebühr) sei deshalb nur von Eigentümern geschuldet,
die die Abwasseranlagen tatsächlich in Anspruch nähmen, mithin von Eigentümern
von an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen Liegenschaften. Gegenüber
Eigentümern, deren Liegenschaften nicht an die Siedlungsentwässerung
angeschlossen seien, könne daher höchstens indirekt eine Mengengebühr
verrechnet werden, nämlich dann, wenn sie ihr Abwasser tatsächlich in der
gemeindeeigenen ARA entsorgten. Da die Beschwerdeführerin im vorliegend zu
beurteilenden Jahr in der gemeindeeigenen ARA kein Abwasser habe entsorgen
lassen, könne ihr auch keine Abwassergebühr verrechnet werden.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin bestreite
nicht, dass sie die Abwasseranlagen der Gemeinde tatsächlich in Anspruch
genommen habe, einfach nicht in der Rechnungsperiode 2018. Damit seien die
Anforderungen von Art. 16 [recte: 18] Abs. 2 der
Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinde C vom 5. Dezember 2012
(SEVO) allerdings klar erfüllt, wonach alle Eigentümer, die Anlagen der
öffentlichen Siedlungsentwässerung beanspruchen, gebührenpflichtig seien. Es
entspreche gerade dem Prinzip eines Abwassertroges, dass dort das Abwasser eine
Zeit lang gesammelt und unregelmässig (alle paar Jahre) abgepumpt und entsorgt
werde. Es sei daher systemimmanent, dass Anfall und Entsorgung des Abwassers
nicht immer periodenidentisch sei. Es sei deshalb keine Voraussetzung, dass in
der Rechnungsperiode 2018 tatsächlich Abwasser entsorgt worden sei, sondern
nur, dass solches angefallen sei.
3.
3.1 Gemäss
Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen
Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden
werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG,
der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Art. 60a GSchG
betrifft nur Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie private Anlagen,
welche den öffentlichen gleichgestellt sind. Für die übrigen Anlagen gilt das
Verursacherprinzip per se, weil der Verursacher direkt für die Beseitigung
seines Abwassers verantwortlich ist und damit auch automatisch die Kosten trägt
(Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996,
BBl 1996 IV 1217 ff., 1229; Peter Steiner, Die Umsetzung des
Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Zürich 1999,
S. 104 f.). Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für
die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen
kostendeckende Gebühren.
3.2 Gestützt
auf § 7 Abs. 2 lit. e des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erliess die Gemeinde C
die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 5. Dezember 2012 (SEVO). Gemäss
Art. 19 lit. c SEVO erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren für die
Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung. Diese besteht
aus einer Grund- und einer Mengengebühr. Die Grundgebühr bemisst sich pro
angeschlossenes Grundstück aufgrund der Grundstücksflächen in Quadratmetern.
Die Mengengebühr bemisst sich aufgrund des genutzten Wassers (Art. 24
Abs. 1 SEVO). Die Benutzungsgebühren sind geschuldet, wenn die
öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen für die Entwässerung genutzt werden
(Art. 26 Abs. 3 Satz 1 SEVO) und werden mindestens jährlich in
Rechnung gestellt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SEVO).
3.3 Benutzungsgebühren
stellen das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer
öffentlichen Sache dar (Ulrich Häfeli/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2769). Die
Benutzungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung benützt
werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung
erhoben werden (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:
ZBl 2003/104 S. 505 ff., 509, 525; vgl. Peter Karlen, Die Erhebung
von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999/6 S. 539 ff.,
S. 556). Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die
Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei liegt der
abgabebegründende Tatbestand bei den Grundgebühren im blossen Fortbestand des
Anschlusses und ist unabhängig von der Abwassereinleitung. Demgegenüber richtet
sich die Mengengebühr allein nach der tatsächlichen Benutzung der
Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der
Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen
zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge
Rechnung getragen (Karlen, S. 556 f., 559 f., 562; Botschaft zur
Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV
1217 ff., 1229 f.).
4.
4.1 Unbestrittenermassen
war das Grundstück der Beschwerdeführerin bis am 17. Juli 2019 nicht an
die Siedlungsentwässerung angeschlossen; der Anschluss an die Wasserversorgung
der Gemeinde C erfolgte per 18. Juli 2019. Nach Angaben der Beschwerdeführerin
wurde das Abwasser, das auf dem Grundstück angefallen ist, bis dahin in einem
Abwassertrog gesammelt und unregelmässig abgepumpt und zu einer beliebigen
Abwasserreinigungsanlage transportiert. Zuletzt liess die Beschwerdeführerin
ihren Abwassertrog am 29. März 2019 von der E AG leeren und das
Abwasser in die Abwasserreinigungsanlage C führen. Dabei wurde 58 m3
Abwasser entsorgt. Damit hat sie im Jahr 2019 die Abwasserreinigungsanlage C
genutzt. Die angefochtene Gebührenabrechnung vom 21. Dezember 2018
betrifft indes die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2018. Dass die Beschwerdeführerin die
Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C auch im Jahr 2018 tatsächlich genutzt hätte,
ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus,
dass das im Jahr 2018 angefallene Abwasser im März 2019 in der gemeindeeigenen
Abwasserreinigungsanlage entsorgt worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin
nachvollziehbar darlegt, steht der am 29. März 2019 in die
Abwasserreinigungsanlage C gelieferten Abwassermenge von 58 m3
ein Wasserbezug von 57 m3 für das ganze Jahr 2019 gegenüber. Im
Jahr 2018 bezog die Beschwerdeführerin – soweit aus der Abrechnung vom
21. Dezember 2018 ersichtlich – 64 m3 Frischwasser. Die
Beschwerdeführerin bestreitet diese bezogenen Wassermengen nicht. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im
Jahr 2018 tatsächlich Abwasser angefallen ist. Nachdem sie nicht geltend macht,
ihr im Jahr 2018 angefallenes Abwasser in einer anderen
Abwasserreinigungsanlage entsorgt zu haben und sich entsprechendes auch nicht
aus den Akten ergibt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin am 29. März 2019 vor allem Abwasser, das im Jahr 2018
angefallen ist, in die Abwasserreinigungsanlage C eingeleitet hat.
4.2 Nachdem im
Jahr 2018 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Abwasser angefallen ist,
die Menge bestimmbar ist und der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann,
und dieses Abwasser – wenn auch nicht im Jahr 2018 – in der
Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C entsorgt wurde, entspricht die der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr dem Verursacherprinzip. Ob
die Gebühr im Jahr 2018, in welchem ein Grossteil des Abwassers angefallen ist,
oder im Jahr 2019, in welchem das Abwasser tatsächlich der gemeindeeigenen
Abwasserreinigungsanlage zugeführt wurde, erhoben wird, ist eine Frage der
Abrechnungsmodalitäten und macht im Ergebnis keinen Unterschied. Insofern ist
unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Abwassertrog im Jahr 2018 nicht
leeren liess, und sie somit die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C im Jahr
2018 tatsächlich nicht benützt hat. Festzuhalten ist vielmehr, dass die
Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers
tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C benutzt hat, weshalb
der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Mengengebühr – entgegen ihrer Ansicht
– eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. In der Erhebung der Gebühr
ist ausserdem keine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips
ersichtlich, zumal die Vorinstanz zu Recht erwog, dass auch bei an die
Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene Frischwasser am
Schluss tatsächlich als Abwasser in der Abwasserreinigungsanlage gelangt. Die Höhe
der Mengengebühr hängt regelmässig von der Anzahl Kubikmeter bezogenen
Frischwassers ab (Karlen, S. 556 f.; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes
vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., 1229 f.). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass bei ihrer Liegenschaft besondere
Verhältnisse vorliegen, die bei der Bemessung der Mengengebühr zu
berücksichtigen wären. So macht sie insbesondere nicht geltend, dass sie im
Jahr 2018 eine grosse Menge Frischwasser bezogen hätte, das nicht in ihren
Abwassertrog gelangt und entsprechend nicht der Abwasserreinigungsanlage C
zugeführt worden wäre (vgl. Karlen, S. 560, 562; VGr, 11. März 1986, VB
92/1986, in: RB 1987 Nr. 87). Sodann hat die Beschwerdegegnerin gegenüber
der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass für die Entleerung des
Abwassers in die Abwasserreinigungsanlage keine Gebühren verrechnet würden, da
sie diese bereits mit der jährlichen Werkgebührenrechnung begleiche. Aus der
Rechnung der E AG vom 2. April 2019 für die Entleerung des
Abwassertrogs geht denn auch hervor, dass diese der Beschwerdeführerin – im
Gegensatz zur den Jahren 2002, 2005 und 2006 – keine Klärgebühr in Rechnung
gestellt hat. Damit wurde die Beschwerdeführerin durch die von der
Beschwerdegegnerin erhobene Mengengebühr für das Jahr 2018 nicht doppelt
belastet. Dass die E AG der Beschwerdeführerin in früheren Jahren jeweils
eine Klärgebühr in Rechnung gestellt hat, tut dabei nichts zur Sache.
Einerseits sind die Abrechnungen der E AG gegenüber der Beschwerdeführerin
privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Andererseits hat die Tiefbaukommission der Beschwerdegegnerin in ihrem
Entscheid vom 15. April 2020 zu Recht festgehalten, dass die
Gebührenrechnungen der Jahre vor 2018 bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren substanziierte Einwände vor.
4.3 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eine Mengengebühr (Schmutzwassergebühr)
von Fr. 156.80 (64 m3 à Fr. 2.45) in Rechnung
gestellt hat.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Hinblick auf
die von der Beschwerdegegnerin beantragte Parteientschädigung ist Folgendes
festzuhalten: Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Die Entschädigung entfällt in der Regel, weil die
Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit
besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.). Zwar fand im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ausführlicher Schriftenwechsel statt. Die
einzelnen Stellungnahmen waren jedoch kurzgehalten. Sodann war der Aktenumfang
relativ klein, und war die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres in der Lage, das
Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Es ist damit nicht von einem
aussergewöhnlichen Aufwand der Beschwerdegegnerin auszugehen, der eine
Parteientschädigung rechtfertigen würde.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 295.-- Zustellkosten,
Fr. 795.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …