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Geschäftsnummer: VB.2019.00796  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Abwassergebühren


Abwassergebühren Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei richtet sich die Mengengebühr nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge Rechnung getragen (E. 3.3). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin bezogenen Frischwassers ist davon auszugehen, dass auf ihrem Grundstück, das bis im Juli 2019 nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen war, im Jahr 2018 Abwasser angefallen ist und sie dieses im März 2019 in die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdegegnerin einleiten liess. Damit hat die Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde benutzt, weshalb der erhobenen Mengengebühr eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr entspricht dem Verursacherprinzip. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABWASSER
ABWASSERENTSORGUNG
ABWASSERGEBÜHR
ABWASSERREINIGUNGSANLAGE
BENUTZUNGSGEBÜHREN
GEBÜHREN
MENGENGEBÜHR
SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG
VERURSACHERPRINZIP
WASSERBEZUG
Rechtsnormen:
Art. 45 EG GSchG
Art. 45 Abs. I EG GSchG
Art. 3a GSchG
Art. 60a GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00796

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Abwassergebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 21. Dezember 2018 stellte die Gemeinde C A für die Liegenschaft D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in C unter anderem eine Schmutzwassergebühr von Fr. 156.80 sowie eine flächenbezogene Abwassergebühr von Fr. 700.70 in Rechnung.

B. Die dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Tiefbaukommission C mit Beschluss vom 15. April 2019 teilweise gut. Sie hob die (flächenbezogene) Grundgebühr von Fr. 700.70 für das Jahr 2018 und die Zukunft auf, wies hingegen eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge für die vergangenen Jahre ab und hielt an der erhobenen Mengengebühr von Fr. 156.80 fest.

II.  

Am 29. Mai 2019 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss vom 15. April 2019 sei aufzuheben und die Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und Mengengebühr) zu erlassen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 5. November 2019 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und Mengengebühr) zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Gemeinde C mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020. In der Folge liessen sich die Parteien am 27. Januar, 26. Februar, 4. März, 16. März, 31. März, 14. April, 27. April und 12. Mai 2020 erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.- und es liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen sei, sie aber ihr im Güllentrog gesammeltes Abwasser von der E AG in die Abwasserreinigungsanlage (ARA) C transportieren lasse. Letztlich werde das Abwasser der Beschwerdeführerin damit in der kommunalen ARA entsorgt. Hierfür benutze sie zwar nicht die öffentlichen Abwasserleitungen, sehr wohl aber die gemeindeeigene Abwasserreinigungsanlage, die auch zu den öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde gehöre. Mit der Mengengebühr werde diese Nutzung abgegolten. Sie bemesse sich nach dem genutzten Wasser, wobei der Verbrauch von den Wasseruhren abgelesen werde. Es sei vorliegend kein Grund ersichtlich, für die Beschwerdeführerin von dieser Berechnungsweise abzuweichen, zumal auch bei anderen an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene Frischwasser am Schluss tatsächlich als Abwasser in der ARA ende. Aufgrund der abgelesenen Wasseruhr könne das verbrauchte Wasser der Beschwerdeführerin individuell zugeordnet werden. Da die Gemeinde der Transportfirma bei Abgabe des Abwassers keine Entsorgungsgebühr verrechne, dürfe die Transportfirma der Beschwerdeführerin auch keine solche weiterverrechnen. Sollte sie dies trotzdem tun, hätte die Beschwerdeführerin das mit der Transportfirma zu klären. Es sei nicht Aufgabe des Beschwerdegegners, die genaue Rechnungsstellung der transportierenden Firma zu überprüfen.

2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, es stehe ihr frei, das Abwasser bei einer nicht gemeindeeigenen Kläranlage abzugeben. Der Leistung einer Gebühr müsse zwingend eine Gegenleistung gegenüberstehen. Die Schmutzwassergebühr (Mengengebühr) sei deshalb nur von Eigentümern geschuldet, die die Abwasseranlagen tatsächlich in Anspruch nähmen, mithin von Eigentümern von an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen Liegenschaften. Gegenüber Eigentümern, deren Liegenschaften nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen seien, könne daher höchstens indirekt eine Mengengebühr verrechnet werden, nämlich dann, wenn sie ihr Abwasser tatsächlich in der gemeindeeigenen ARA entsorgten. Da die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Jahr in der gemeindeeigenen ARA kein Abwasser habe entsorgen lassen, könne ihr auch keine Abwassergebühr verrechnet werden.

2.3 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie die Abwasseranlagen der Gemeinde tatsächlich in Anspruch genommen habe, einfach nicht in der Rechnungsperiode 2018. Damit seien die Anforderungen von Art. 16 [recte: 18] Abs. 2 der Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinde C vom 5. Dezember 2012 (SEVO) allerdings klar erfüllt, wonach alle Eigentümer, die Anlagen der öffentlichen Siedlungsentwässerung beanspruchen, gebührenpflichtig seien. Es entspreche gerade dem Prinzip eines Abwassertroges, dass dort das Abwasser eine Zeit lang gesammelt und unregelmässig (alle paar Jahre) abgepumpt und entsorgt werde. Es sei daher systemimmanent, dass Anfall und Entsorgung des Abwassers nicht immer periodenidentisch sei. Es sei deshalb keine Voraussetzung, dass in der Rechnungsperiode 2018 tatsächlich Abwasser entsorgt worden sei, sondern nur, dass solches angefallen sei.

3.  

3.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Art. 60a GSchG betrifft nur Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie private Anlagen, welche den öffentlichen gleichgestellt sind. Für die übrigen Anlagen gilt das Verursacherprinzip per se, weil der Verursacher direkt für die Beseitigung seines Abwassers verantwortlich ist und damit auch automatisch die Kosten trägt (Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., 1229; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Zürich 1999, S. 104 f.). Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.

3.2 Gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. e des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erliess die Gemeinde C die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 5. Dezember 2012 (SEVO). Gemäss Art. 19 lit. c SEVO erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung. Diese besteht aus einer Grund- und einer Mengengebühr. Die Grundgebühr bemisst sich pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der Grundstücksflächen in Quadratmetern. Die Mengengebühr bemisst sich aufgrund des genutzten Wassers (Art. 24 Abs. 1 SEVO). Die Benutzungsgebühren sind geschuldet, wenn die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen für die Entwässerung genutzt werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 SEVO) und werden mindestens jährlich in Rechnung gestellt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SEVO).

3.3 Benutzungsgebühren stellen das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Sache dar (Ulrich Häfeli/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2769). Die Benutzungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung benützt werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben werden (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 2003/104 S. 505 ff., 509, 525; vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999/6 S. 539 ff., S. 556). Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei liegt der abgabebegründende Tatbestand bei den Grundgebühren im blossen Fortbestand des Anschlusses und ist unabhängig von der Abwassereinleitung. Demgegenüber richtet sich die Mengengebühr allein nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge Rechnung getragen (Karlen, S. 556 f., 559 f., 562; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., 1229 f.).

4.  

4.1 Unbestrittenermassen war das Grundstück der Beschwerdeführerin bis am 17. Juli 2019 nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen; der Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde C erfolgte per 18. Juli 2019. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Abwasser, das auf dem Grundstück angefallen ist, bis dahin in einem Abwassertrog gesammelt und unregelmässig abgepumpt und zu einer beliebigen Abwasserreinigungsanlage transportiert. Zuletzt liess die Beschwerdeführerin ihren Abwassertrog am 29. März 2019 von der E AG leeren und das Abwasser in die Abwasserreinigungsanlage C führen. Dabei wurde 58 m3 Abwasser entsorgt. Damit hat sie im Jahr 2019 die Abwasserreinigungsanlage C genutzt. Die angefochtene Gebührenabrechnung vom 21. Dezember 2018 betrifft indes die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Dass die Beschwerdeführerin die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C auch im Jahr 2018 tatsächlich genutzt hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus, dass das im Jahr 2018 angefallene Abwasser im März 2019 in der gemeindeeigenen Abwasserreinigungsanlage entsorgt worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, steht der am 29. März 2019 in die Abwasserreinigungsanlage C gelieferten Abwassermenge von 58 m3 ein Wasserbezug von 57 m3 für das ganze Jahr 2019 gegenüber. Im Jahr 2018 bezog die Beschwerdeführerin – soweit aus der Abrechnung vom 21. Dezember 2018 ersichtlich – 64 m3 Frischwasser. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese bezogenen Wassermengen nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 tatsächlich Abwasser angefallen ist. Nachdem sie nicht geltend macht, ihr im Jahr 2018 angefallenes Abwasser in einer anderen Abwasserreinigungsanlage entsorgt zu haben und sich entsprechendes auch nicht aus den Akten ergibt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2019 vor allem Abwasser, das im Jahr 2018 angefallen ist, in die Abwasserreinigungsanlage C eingeleitet hat.

4.2 Nachdem im Jahr 2018 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Abwasser angefallen ist, die Menge bestimmbar ist und der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann, und dieses Abwasser – wenn auch nicht im Jahr 2018 – in der Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C entsorgt wurde, entspricht die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr dem Verursacherprinzip. Ob die Gebühr im Jahr 2018, in welchem ein Grossteil des Abwassers angefallen ist, oder im Jahr 2019, in welchem das Abwasser tatsächlich der gemeindeeigenen Abwasserreinigungsanlage zugeführt wurde, erhoben wird, ist eine Frage der Abrechnungsmodalitäten und macht im Ergebnis keinen Unterschied. Insofern ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Abwassertrog im Jahr 2018 nicht leeren liess, und sie somit die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C im Jahr 2018 tatsächlich nicht benützt hat. Festzuhalten ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C benutzt hat, weshalb der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Mengengebühr – entgegen ihrer Ansicht – eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. In der Erhebung der Gebühr ist ausserdem keine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips ersichtlich, zumal die Vorinstanz zu Recht erwog, dass auch bei an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene Frischwasser am Schluss tatsächlich als Abwasser in der Abwasserreinigungsanlage gelangt. Die Höhe der Mengengebühr hängt regelmässig von der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers ab (Karlen, S. 556 f.; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., 1229 f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass bei ihrer Liegenschaft besondere Verhältnisse vorliegen, die bei der Bemessung der Mengengebühr zu berücksichtigen wären. So macht sie insbesondere nicht geltend, dass sie im Jahr 2018 eine grosse Menge Frischwasser bezogen hätte, das nicht in ihren Abwassertrog gelangt und entsprechend nicht der Abwasserreinigungsanlage C zugeführt worden wäre (vgl. Karlen, S. 560, 562; VGr, 11. März 1986, VB 92/1986, in: RB 1987 Nr. 87). Sodann hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass für die Entleerung des Abwassers in die Abwasserreinigungsanlage keine Gebühren verrechnet würden, da sie diese bereits mit der jährlichen Werkgebührenrechnung begleiche. Aus der Rechnung der E AG vom 2. April 2019 für die Entleerung des Abwassertrogs geht denn auch hervor, dass diese der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur den Jahren 2002, 2005 und 2006 – keine Klärgebühr in Rechnung gestellt hat. Damit wurde die Beschwerdeführerin durch die von der Beschwerdegegnerin erhobene Mengengebühr für das Jahr 2018 nicht doppelt belastet. Dass die E AG der Beschwerdeführerin in früheren Jahren jeweils eine Klärgebühr in Rechnung gestellt hat, tut dabei nichts zur Sache. Einerseits sind die Abrechnungen der E AG gegenüber der Beschwerdeführerin privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Andererseits hat die Tiefbaukommission der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 15. April 2020 zu Recht festgehalten, dass die Gebührenrechnungen der Jahre vor 2018 bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren substanziierte Einwände vor.

4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eine Mengengebühr (Schmutzwassergebühr) von Fr. 156.80 (64 m3 à Fr. 2.45) in Rechnung gestellt hat.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Parteientschädigung ist Folgendes festzuhalten: Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.). Zwar fand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ausführlicher Schriftenwechsel statt. Die einzelnen Stellungnahmen waren jedoch kurzgehalten. Sodann war der Aktenumfang relativ klein, und war die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Es ist damit nicht von einem aussergewöhnlichen Aufwand der Beschwerdegegnerin auszugehen, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    295.--     Zustellkosten,
Fr.    795.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …