{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00796_2020-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220552&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c97393a80e746bbb66f6eb7d8bdba6bd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00796"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2019.00796"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2019.00796"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2019.00796"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergeb\u00fchren | Abwassergeb\u00fchren Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die Benutzungsgeb\u00fchren in Grund- und Mengengeb\u00fchren unterteilt. Dabei richtet sich die Mengengeb\u00fchr nach der tats\u00e4chlichen Benutzung der Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengeb\u00fchr regelm\u00e4ssig nach der Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschl\u00e4ge Rechnung getragen (E. 3.3). Aufgrund des von der Beschwerdef\u00fchrerin bezogenen Frischwassers ist davon auszugehen, dass auf ihrem Grundst\u00fcck, das bis im Juli 2019 nicht an die Siedlungsentw\u00e4sserung angeschlossenen war, im Jahr 2018 Abwasser angefallen ist und sie dieses im M\u00e4rz 2019 in die Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdegegnerin einleiten liess. Damit hat die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers tats\u00e4chlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde benutzt, weshalb der erhobenen Mengengeb\u00fchr eine Gegenleistung der Gemeinde gegen\u00fcbersteht. Die der Beschwerdef\u00fchrerin in Rechnung gestellte Mengengeb\u00fchr entspricht dem Verursacherprinzip. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und des \u00c4quivalenzprinzips ist nicht ersichtlich (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:50", "Checksum": "63de3c6721bb555a15e9bd283c7a89f2"}