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VB.2019.00797
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen,
hat sich ergeben: I. A. Die im Land D wohnhafte von dort gebürtige E reiste im Februar 2018 in die Schweiz ein. Für die Visumserteilung unterzeichnete ihre Tochter A am 29. Januar 2018 eine Verpflichtungserklärung, im Umfang von maximal Fr. 30'000.- ungedeckte Kosten zu übernehmen, welche dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz entstehen, inklusive Kosten von Unfall, Krankheit und Rückreise. B. Vom 15. bis 20. Februar 2018 befand sich E im Spital F notfallmässig in stationärer Behandlung, ab dem 20. Februar bis zum 22. März 2018 wurde sie stationär in der G-Abteilung des Universitätsspitals Zürich (USZ) behandelt. Im Aufnahmeformular vom 20. Februar 2018 gab E an, die Behandlungskosten als Selbstzahlerin zu übernehmen. Nach erfolgreicher Behandlung verliess E die Schweiz. C. Eine durch das USZ ausgearbeitete Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 betreffend vorabkalkulierte Behandlungskosten für E in Höhe von Fr. 152'400.- unterzeichneten A und ihre Geschwister nicht. D. Am 11. April 2018 stellte das USZ an A für die Kosten der Behandlung ihrer Mutter in Höhe von Fr. 91'534.90 Rechnung, wobei dieser Betrag aus Behandlungskosten von insgesamt Fr. 103'534.90 abzüglich einer bereits geleisteten Depotzahlung von Fr. 12'000.- resultierte. Am 4. Juni und 21. August 2018 wurde A diese Rechnung erneut zugestellt. Mit als "Letzte Mahnung vor der Betreibung" betiteltem Schreiben drohte das USZ A am 5. Oktober 2018 bei Ausbleiben einer Rückmeldung bis Ende Oktober 2018 die Betreibung an, welche es sodann am 21. November 2018 einleitete (Betreibung Nr. 01). Gegen den ihr in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl erhob A am 3. Dezember 2018 Rechtsvorschlag. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 verpflichtete die Direktion Finanzen des USZ A zur Zahlung von Fr. 91'534.90 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2018 zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie Fr. 20.- Mahnspesen und hob den Rechtsvorschlag insoweit auf. Zudem wurde A zur Zahlung einer Gebühr von Fr. 350.- verpflichtet. II. Dagegen erhob A am 23. April 2019 Rekurs bei der Spitaldirektion des USZ. Die Spitaldirektion wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 ab, weil sich A mündlich und schriftlich zur Deckung der Behandlungskosten ihrer Mutter bereiterklärt habe, wobei sie auf eine Kostenauflage verzichtete. III. A. Am 28. November 2019 erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des Beschlusses der Spitaldirektion vom 16. Oktober 2019 und der Verfügung vom 7. Februar 2019 sei festzustellen, dass A dem USZ lediglich den Betrag von Fr. 12'258.60 schulde. Im Fr. 12'258.60 übersteigenden Betrag sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts H nicht aufzuheben; alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Schliesslich ersuchte sie um Gewährung einer Parteientschädigung. Am 23. Januar 2020 liess A nachträglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B stellen. B. Das USZ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Im Eventualfall beantragte es die Feststellung, dass A dem USZ Fr. 12'258.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2018 sowie Mahnungs- und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 123.30 schulde. A nahm dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2020 Stellung. Nach Zustellung der erneuten Vernehmlassung des USZ vom 27. Februar 2020 verzichtete A am 18. März 2020 auf weitere Stellungnahme. C. Nach telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwältin B am 23. April 2020 eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 16. Oktober 2019 zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b e contrario VRG). 2. 2.1 Das Universitätsspital Zürich ist nach § 1 USZG eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.; Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 4. A., Basel 2018, S. 73; Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 99). 2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) sind die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Das USZ erhebt Gebühren nach der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ; LS 813.155). Bei Spitaltaxen für die stationäre Behandlung im Universitätsspital Zürich handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses und mithin um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277 E. 3; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232/VB.2012.00233, E. 1.1, je mit Hinweisen; ferner BGr, 29. September 2011, 2C_336/2011, E. 3.2 und 4.1). Die Beschwerdegegnerin durfte ihre Forderung daher grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen. 2.3 Geschuldet werden Spitaltaxen nach § 25 TO USZ von der Patientin oder vom Patienten (lit. a), von Taxgaranten und Auftraggebenden für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind (lit. b) und von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden (lit. c). Ebenso sieht § 16 Abs. 3 lit. d SPFG vor, dass soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, neben den Patientinnen und Patienten Taxgaranten und Auftraggebender für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, solidarisch haften (vgl. zum Ganzen auch VGr, 13. Dezember 2018, VB.2017.00739, E. 5; BGr, 1. Oktober 2019, 2C_94/2019, E. 2). 3. 3.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Für kurzfristige Aufenthalte richten sich die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV; SR 142.204) nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016]. Dieser sieht in Art. 6 Abs. 1 lit. c vor, dass Drittstaatsangehörige – wie E – über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügen müssen. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 3 AIG können vor Visumserteilung zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. Eine Verpflichtungserklärung einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz gilt dabei als Nachweis der für die Visumserteilung notwendigen ausreichenden Mittel (Art. 3 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, namentlich die Kosten für den Lebensunterhalt (lit. a), die Kosten für Unfall und Krankheit (lit. b) sowie die Kosten für die Rückreise (lit. c). Die Verpflichtungserklärung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum, endet zwölf Monate nach diesem Datum und ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 3 bzw. 2 VEV). Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- beträgt (Art. 15 Abs. 4 und 5 VEV). 3.3 Am 29. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin auf einem Formular des Staatssekretariats für Migration (SEM) in französischer Sprache eine Verpflichtungserklärung im soeben dargelegten Sinn zugunsten ihrer Mutter unterzeichnet. 3.4 Zweck einer Verpflichtungserklärung nach Art. 14 f. VEV ist, dass die öffentliche Fürsorge durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der Schweiz nicht belastet wird (vgl. Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 169). Die Rechtsprechung erblickt in der Verpflichtungserklärung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf welchen analog die Regeln über den echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) angewendet werden. Dritten – wie etwa ein Spital –, die bei Abgabe der Verpflichtungsklärung noch nicht bekannt sein müssen, ist es gestützt auf die Verpflichtungserklärung erlaubt, die Erfüllung der Leistung bei der Person, welche die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, selbständig einzufordern, ohne die Schulden vorgängig beim Ausländer auf dem Betreibungsweg geltend machen zu müssen (zum Ganzen VGr, 30. Juni 2011, VB.2011.00262, E. 5.4 ff.). 4. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungserklärung im Sinn von Art. 14 f. VEV bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf ungedeckte Kosten; im französischen Formulartext ist von "les frais de subsistance non couverts" die Rede. Gemeint sind damit jene vom Umfang der Verpflichtungserklärung erfassten Kosten, die der Ausländer bzw. die Ausländerin nicht selbst zu decken vermag (siehe Gregor Chatton, La déclaration de garantie pour visiteurs étrangers soumis à visa et la branche d'assurance no 18: esquisse d'une interdépendance, AJP 2002 S. 784 ff., S. 786, welcher zusätzlich voraussetzt, dass die Kosten nicht von einer Versicherung getragen werden). Ob erst bei Fehlen einer Versicherungsdeckung von ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15 Abs. 1 VEV ausgegangen werden kann, oder ob der Person, welche gestützt auf eine Verpflichtungserklärung ins Recht gefasst wird, in der Folge eine Ersatzforderung gegenüber einer (ausländischen) Versicherung zustünde, ist hier nicht von Bedeutung, zumal aktenkundig ist, dass E eine Reisekrankenversicherung mit einer maximalen Deckung von lediglich EUR 50'000.- abgeschlossen hatte. Selbst wenn im Umfang von EUR 50'000.- daher keine ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15 Abs. 1 VEV vorlägen, überstiege der verbleibende Rechnungsbetrag der Beschwerdegegnerin diese Versicherungsdeckung um einen höheren Betrag als die Fr. 30'000.- umfassende Garantiesumme. 4.2 Gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 erachtet sich die Beschwerdeführerin als verpflichtet, im Umfang von insgesamt Fr. 30'000.- für durch die Behandlung ihrer Mutter verursachte medizinische Kosten aufzukommen. Davon seien aber die dem Spital F bereits geleistete Zahlung und dessen Restforderung sowie die dem USZ geleistete Depotzahlung von Fr. 12'000.- in Abzug zu bringen, womit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch den Betrag von Fr. 12'258.60 schulde. Die Vorinstanz liess diese Abzüge nicht zu, weil die Depotzahlung nicht allein von der Beschwerdeführerin, sondern auch von deren Geschwistern getragen worden sei und die Existenz der Rechnung des Spitals F deren Begleichung durch die Beschwerdeführerin nicht belege. 4.3 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben und Abrechnungen des Spitals F ist ersichtlich, dass für die Behandlung von E eine Anzahlung von Fr. 2'700.- geleistet worden war und das Spital F gegenüber der Beschwerdeführerin per 8. Oktober 2018 eine Restforderung in Höhe von Fr. 2'781.- geltend machte. Nachdem diese "diverse Ratenzahlungen" in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- geleistet hatte, forderte das Spital F per 4. November 2018 noch Fr. 1'781.- zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten. Bei der Restforderung von Fr. 2'781.- handelt es sich infolgedessen um ungedeckte Kosten, welche das Spital F von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 zu fordern berechtigt war und bereits eingefordert hat. Damit reduziert sich der von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verpflichtungserklärung noch einforderbare Betrag auf Fr. 27'219.-. Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten sind von der Garantiesumme hingegen nicht in Abzug zu bringen, weil diesbezüglichen Forderungsgrund nicht durch den Aufenthalt der Ausländerin verursachte Kosten, sondern der Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin (als Promittentin) bilden. 4.4 Die Beschwerdeführerin verlangt, die dem Spital F und dem USZ geleisteten Anzahlungen von Fr. 2'700.- und Fr. 12'000.- seien von der Garantiesumme in Abzug zu bringen. Angesichts des in Art. 15 Abs. 1 VEV normierten Zwecks der Verpflichtungserklärung, welche ungedeckte Kosten von erbrachten medizinischen Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist zu bezweifeln, dass bereits vorschussweise für solche Leistungen zugunsten der ausländischen Person getätigte Anzahlungen an den gestützt auf diese Verpflichtungserklärung einforderbaren Betrag angerechnet werden können. Ohne eine Anzahlung wäre die Mutter der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht im USZ behandelt, sondern repatriiert worden – was die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gemäss Aktennotiz des USZ ablehnten –, womit ungedeckte Behandlungskosten gar nicht erst entstanden wären. Ob die verlangte Anrechnung überhaupt grundsätzlich zulässig wäre, bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung, weil nicht belegt ist, dass diese Beträge von der Beschwerdeführerin und nicht etwa durch ihre Geschwister beglichen wurden, welche im Entwurf für eine Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 als solidarisch für die Behandlungskosten haftend vorgesehen waren und gemäss dem Formular "Unklare Kostendeckung" von der Beschwerdegegnerin für die Leistung der Depotzahlung angefragt werden sollten. Aktenkundig ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 eine Einzahlung über Fr. 10'000.- an das USZ getätigt hatte und der Rest der Depotzahlung in bar erfolgte. Dass erstere Zahlung mit dem am 27. Februar 2018 durch die Beschwerdeführerin offenbar aufgenommenen Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.- beglichen worden wäre, ist unbelegt. Insbesondere ist unklar, inwieweit und in welcher Form sich die Geschwister der Beschwerdeführerin an dieser Zahlung beteiligt hatten; die Beschwerdeführerin bringt dazu nichts vor. Dass die beiden Spitäler bereits im Hinblick auf die Vereinnahmung eines Kostenvorschusses im Sinn von Art. 112 Abs. 3 OR erklärt hätten, von den ihnen mit der Verpflichtungserklärung eingeräumten Garantien Gebrauch machen zu wollen (sog. Beitrittserklärung; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Bern 2002, Art. 112 OR N. 114), ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan. 4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen durfte das USZ gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 ungedeckte Behandlungskosten in Höhe von Fr. 27'219.- von der Beschwerdeführerin verlangen. Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinsen richten sich nach § 29a VRG (§ 27 Abs. 1 TO USZ). Die Beschwerdeführerin schuldet daher seit dem unbestrittenen Datum der Mahnung vom 22. Juni 2018 Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG). Die Verzugszinsen und die Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind ungeachtet der betragsmässigen Beschränkung der Verpflichtungserklärung geschuldet, weil sie nicht eine Forderung gegenüber E darstellen – welche die Beschwerdeführerin nur bis zur betragsmässigen Grenze von Fr. 30'000.- übernehmen müsste –, sondern im Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin gründen (hiervor E. 4.3). Die Gebühr von Fr. 350.- für das Verwaltungsverfahren ist nicht zu beanstanden, die Mahnspesen von Fr. 20.- schuldet die Beschwerdeführerin hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (VGr, 24. Februar 2020, VB.2018.00759, E. 7.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin schulde den Restbetrag der Rechnung von Fr. 91'534.90 gestützt auf einen Vertrag, welcher durch mündliche Vereinbarung sowie durch die handschriftliche Unterzeichnung des Formulars "Unklare Kostendeckung" unter dem Vermerk "Frau A möchte eine Ratenzahlungsvereinbarung abmachen" zustande gekommen sei. Während der Behandlung ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin mündlich und schriftlich erklärt, dafür aufzukommen, und habe sich vehement gegen eine Repatriierung gewehrt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem USZ mündlich erklärt, für die gesamten Behandlungskosten aufkommen zu wollen. Entsprechend habe sie auch die Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 nicht unterzeichnet. Der erwähnte Vermerk auf dem Formular "Unklare Kostendeckung" stelle keine Schuldanerkennung oder Garantieerklärung dar. Diese Einwände erweisen sich als berechtigt: Aus der Unterzeichnung des genannten Formulars am 23. Februar 2018 lässt sich kein Wille der Beschwerdeführerin erkennen, als Taxgarantin im Sinn von § 25 lit. b TO USZ für die Gebührenschuld ihrer Mutter gegenüber dem USZ gesamthaft einstehen zu wollen, zumal ihr gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst am 27. Februar 2018 mitgeteilt worden ist, dass aufgrund der Höhe der voraussichtlichen Behandlungskosten eine Depotzahlung von Fr. 100'000.- nötig sei, und sie zum Zeitpunkt des Spitaleintritts mithin noch keine Kenntnis über die voraussichtliche Höhe der Gebührenschuld haben konnte. Angesichts der Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 liegt zudem näher, den Vermerk auf dem Formular dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin damit um Ratenzahlung für die von ihr gestützt auf die Verpflichtungserklärung geschuldete Summe ersuchen wollte, als darin eine darüber hinausgehende zusätzliche Schuldübernahme zu erblicken. 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht keine näheren Angaben, wann und mit welcher Person (als Vertreterin des USZ) die Beschwerdeführerin einen mündlichen Vertrag geschlossen habe, und benennt insbesondere auch keine Zeugen einer solchen Vereinbarung, deren Existenz die Beschwerdeführerin bestreitet. Damit kann nicht von einer mündlichen Schuldübernahme ausgegangen werden, welche die Beschwerdegegnerin zur Rechnungsstellung gegenüber der Beschwerdeführerin berechtigt hätte (vgl. § 27 Abs. 4 TO USZ). 6. 6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die bestrittene Forderung ist auf den Betrag von Fr. 27'219.- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Juni 2018) zu reduzieren und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben. Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 6.2 Nach Massgabe ihres jeweiligen Unterliegens sind der Beschwerdeführerin ein Fünftel und der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin (unten E. 6.3.2) auszuzahlen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45). 6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 6.3.1 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen auszugehen; ihr Begehren gilt angesichts ihres teilweisen Obsiegens zudem nicht als aussichtslos. Der auf sie entfallende Anteil der Gerichtskosten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3.2 Aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist zudem von der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen ist. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Die seit dem Rekursverfahren durchwegs anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung allerdings nicht zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 28. November 2019, sondern erst mit Eingabe vom 23. Januar 2020 eingereicht. Dies ist zwar zulässig (Plüss, § 16 N. 115), hat jedoch zur Konsequenz, dass die zuzusprechende Entschädigung lediglich die ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entstandenen Vertretungskosten umfasst, zu welchen vorliegend die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht gehört, zumal im Gesuch keine Gründe dargetan werden und auch keine solchen ersichtlich sind, welche eine gleichzeitige Einreichung des Gesuchs mit der Beschwerdeschrift verunmöglicht hätten (Plüss, § 16 N. 94 f; BGE 122 I 203). Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten aus. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 935.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 95.- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 79.30 auf den Gesamtbetrag. Nach Abzug der von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich keine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertretung auszurichten. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Spitaldirektionsbeschluss 02 des USZ vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 7. Februar 2019 wird dahingehend geändert, dass A den Betrag von Fr. 27'219.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Juni 2018 schuldet und deren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts H in diesem Umfang aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Verfügung vom 7. Februar 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zzgl. Fr. 130.90 (7,7%) MWST, total Fr. 1'830.90 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an Rechtsanwältin B. 6. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B im Sinn der Erwägungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Rechtsanwältin B für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin zustehende Entschädigung von Fr. 1'109.30 (inkl. 7,7% MWST und Barauslagen) ist in der ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zugesprochenen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: … |