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Geschäftsnummer: VB.2019.00800  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Urlaub.

[Die Vorinstanz trat wegen nicht verbesserter Weitschweifigkeit auf den Rekurs nicht ein.]

Das Schreiben der Vorinstanz, womit sie dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist zusammen mit dem Nichteintretensenscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar und vorliegend ebenfalls zu überprüfen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine Beschwerden wegen Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren (E. 4.1). Die damaligen Verhältnisse sind den vorliegenden sehr ähnlich, weshalb die Rückweisung wegen Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte Nichteintretensverfügung ebenfalls als überspitzt formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die Rekursschrift ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners. Die Länge der Rechtsschrift ist massgeblich der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung bzw. zum Prozessthema erkennen lassen. Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein. Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass die irrelevanten Ausführungen ohne grösseren Aufwand überflogen werden können (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3).

Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEITSCHWEIFIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 29 Abs. I BV
§ 5 Abs. III VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00800

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub,

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA B bzw. das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel ihres aktuellen Umfangs (d. h. auf einen Gesamtumfang von rund 10 Seiten)" gekürzte Rekursschrift einzureichen, ansonsten auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da A diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren ab.

III.  

A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 29. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Oktober 2019, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie Einsicht in die Akten.

B. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab und holte die Akten von Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der Justizdirektion ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Verwaltungsgericht die eingegangenen Akten Justizvollzug und Wiedereingliederung zu, um A Akteneinsicht zu gewähren.

C. A nahm mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 30. Dezember 2019 Bezug auf die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 und stellte wiederum mehrere Anträge. Namentlich sei ihm zu erläutern, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen worden, nicht auf einen schweren Eingriff in seine Rechtsposition erkannt, das Kriterium der Chancen- bzw. Waffengleichheit nicht berücksichtigt und Justizvollzug und Wiedereingliederung lediglich zur Akteneinreichung verpflichtet worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Anträge 2–5 der Eingabe vom 30. Dezember 2019 ab.

D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung dem Verwaltungsgericht mit, A habe am 31. Dezember 2019 Einsicht in die Akten genommen.

E. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht Justizvollzug und Wiedereingliederung und der Justizdirektion Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Am 21. Januar 2020 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte am 3. Februar 2020 denselben Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Das Schreiben vom 3. Oktober 2019, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zusammen mit der Verfügung vom 30. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht anfechtbar und vorliegend ebenfalls zu überprüfen (vgl. BGr, 19. Juli 2017, 9C_440/2017, E. 6.1).

1.3 Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde zusätzlich zu den Anträgen auf Aufhebung der Verf.ung vom 30. Oktober 2019 und (eventualiter) Rückweisung der Sache an die Vor-instanz (Anträge 1 und 2) zahlreiche weitere Anträge. Über seine mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gestellten Anträge wurde, soweit eine förmliche Behandlung möglich war, bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 entschieden (vorn III.C.).

1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 3–5), geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Sodann verlangt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 312 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (Amtsmissbrauch), "das Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen" (Antrag 6). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners oder Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts erreichen wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber um Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre" durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Auf die Anträge 3–6 ist demzufolge nicht einzutreten.

1.3.2 Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein Beweisverfahren durchzuführen (Antrag 8; vgl. Plüss, § 7 N. 37).

1.3.3 Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.; Antrag 9). Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 10).

1.3.4 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 mitgeteilt wurde, existiert in der Verwaltungsrechtspflege kein eigentliches "beschleunigtes Verfahren" (Antrag 11).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, die mit Rekurs angefochtene Verfügung vom 29. August 2019 umfasse einschliesslich des ihr zugrundeliegenden Vollzugsberichts fünf Seiten. Die Rekursschrift habe einen Umfang von 34 Seiten, und der Beschwerdeführer stelle insgesamt 17 verschiedene Rechtsbegehren, welche zum Teil rein appellatorischer Natur seien. Dies gelte auch für die Ausführungen unter dem Titel "Begründung/Rechtliche Erwägungen". Dort zitiere der Beschwerdeführer in über 20 Seiten ausführlich aus der juristischen Literatur, ohne dass ein ersichtlicher Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsakt hergestellt werde. Diese viel Platz einnehmenden Vorbringen wären darum von vornherein im Wesentlichen nicht zu hören. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass weder der der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 zugrundeliegende Sachverhalt noch die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse komplex seien, erscheine die Rekursschrift insgesamt übermässig weitschweifig. Da der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 angesetzte Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Rekursschrift sei nicht weitschweifig gewesen, und die Vorinstanz hätte auf den Rekurs eintreten und seine Begehren behandeln müssen.

3.  

3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2).

3.2 Gemäss § 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Von einer übermässig weitschweifigen Eingabe ist auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen. Mit der Zurückweisung einer weitschweifigen Eingabe zur Kürzung soll verhindert werden, dass Ressourcen der Verwaltung und Justiz unnütz gebunden werden. Ob übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten. Auch bei der Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse darf eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Angesichts der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes darf allerdings kein allzu strenger Massstab angelegt werden (VGr, 28. Juli 2014, VB.2014.00171, E. 3.1.1, mit Hinweisen; Plüss, § 5 N. 70). Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Weitschweifigkeit ist das Verhältnis zwischen dem Umfang der Rechtsschrift und demjenigen des angefochtenen Entscheids (BGr, 22. Mai 2018, 2C_244/2018, E. 2.2; 19. Juli 2018, 9C_440, E. 5.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine Beschwerden wegen (übermässiger) Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren.

4.1.1 Mit Urteil vom 18. Juni 2018 (6B_123/2018) erwog das Bundesgericht, zwar treffe es zu, dass die an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gerichtete Beschwerde vom 23. September 2017 mit rund 27 Seiten eine beträchtliche Länge aufweise. Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die keinen Bezug zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Obergericht nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung konkret eingehe. Aufgrund ihrer klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung lasse sich der Beschwerdeeingabe vielmehr unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen damit auseinandersetze. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwendigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe, verbunden mit der Androhung der Unbeachtlichkeit der Beschwerdeeingabe im Säumnisfall, sei bei dieser Ausgangslage folglich weder sinnvoll noch nötig gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Obergericht innert der ihm angesetzten Nachfrist denn auch zu Recht geltend gemacht, die abstrakten Rechtserwägungen in seiner Beschwerde bzw. die rund 21 Seiten unter dem Titel "Rechtliches" könnten einfach weggelassen werden. Weshalb das Obergericht im zu beurteilenden Fall nicht in dieser Weise vorgegangen sei, erschliesse sich nicht. Das Vorgehen, die Eingabe vom 23. September 2017 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und zum reinen Selbstzweck werde. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts verletze damit Bundesrecht (E. 4).

4.1.2 In seinem unlängst ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 (6B_957/2019) nahm das Bundesgericht massgeblich auf das Urteil vom 18. Juni 2018 Bezug. So erwog es, zwar treffe es zu, dass die an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gerichtete Beschwerde vom 9. Oktober 2018 mit rund 36 Seiten eine beträchtliche Länge aufweise. Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid betreffend Ausstand erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid bzw. auf die Frage des Ausstands eingehe. Vielmehr könnten aufgrund der klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung samt Inhaltsverzeichnis die irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers leicht überflogen werden, und es lasse sich unschwer erkennen, wo sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Ausstandsproblematik auseinandersetze. Dies sei insbesondere auf S. 35 f. und allenfalls auf S. 13 der Fall. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe sei bei dieser Ausgangslage folglich nicht nötig gewesen. Das Vorgehen, die Eingabe vom 9. Oktober 2018 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und zum reinen Selbstzweck werde. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts verletze damit Bundesrecht (E. 3.4).

4.2 Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung wegen Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2019 ebenfalls als überspitzt formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren. Die Rekursschrift vom 29. September 2019 ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2019. Wie in den soeben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts ist die Länge der Rechtsschrift auch hier massgeblich der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung bzw. zum Prozessthema (Gewährung eines Sachurlaubs) erkennen lassen (Seiten 13 bis 33). Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein (Seiten 7 bis 11, 33). Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass die irrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers hier ebenfalls ohne grösseren Aufwand überflogen werden können. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekurseingabe mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erweist sich folglich als nicht nötig. Ob die Kürzungsvorgabe der Vorinstanz (Gesamtumfang von rund zehn Seiten) selbst als überspitzt formalistisch bzw. rechtsverweigernd einzustufen ist, braucht damit nicht überprüft zu werden.

4.3 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Ob der Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt hatte bzw. verletzte, wie dieser mit Rekurs geltend machte bzw. mit Beschwerde rügt, kann bei diesem Ausgang offengelassen werden. Die Vorinstanz wird im Rahmen des wiederaufzunehmenden Rekursverfahrens eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht durch den Beschwerdegegner zu prüfen haben, ebenso, ob sie selber den Beschwerdeführer (erneut) Einsicht in die Akten nehmen lassen will.

5.  

5.1 Da auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist und angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 mehrere Anträge des Beschwerdeführers abwies (vorn III.C.), was keinen allzu grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2, jeweils mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage geht, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht wegen Weitschweifigkeit nicht eintrat, nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil mit der Rekursschrift übereinstimmt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. De-zember 2019 mangels Notwendigkeit abgewiesen (vorn III.B.). Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

5.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.3.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. namentlich E. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 21. Februar 2019). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sodann nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …