{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00800_2020-02-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219941&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70d0694ca0318cf3a2b648b47b5a988a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00800"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.02.2020  VB.2019.00800"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.02.2020  VB.2019.00800"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.02.2020  VB.2019.00800"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Urlaub. [Die Vorinstanz trat wegen nicht verbesserter Weitschweifigkeit auf den Rekurs nicht ein.] Das Schreiben der Vorinstanz, womit sie dem Beschwerdef\u00fchrer Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine verfahrensleitende Verf\u00fcgung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist zusammen mit dem Nichteintretensenscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar und vorliegend ebenfalls zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine Beschwerden wegen Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren (E. 4.1). Die damaligen Verh\u00e4ltnisse sind den vorliegenden sehr \u00e4hnlich, weshalb die R\u00fcckweisung wegen Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte Nichteintretensverf\u00fcgung ebenfalls als \u00fcberspitzt formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die Rekursschrift ist angesichts des beschr\u00e4nkten Sachverhalts und der nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverh\u00e4ltnisse mit ihren zahlreichen Antr\u00e4gen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners. Die L\u00e4nge der Rechtsschrift ist massgeblich der Wiedergabe von abstrakten Rechtserw\u00e4gungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen Verf\u00fcgung bzw. zum Prozessthema erkennen lassen. Der Beschwerdef\u00fchrer geht aber auch in diesem Fall konkret auf die angefochtene Verf\u00fcgung und deren Erw\u00e4gungen ein. Dar\u00fcber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und \u00fcbersichtlich, sodass die irrelevanten Ausf\u00fchrungen ohne gr\u00f6sseren Aufwand \u00fcberflogen werden k\u00f6nnen (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.3). Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:29", "Checksum": "42be34697a3c453a0fdee1ecb690eb76"}