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Geschäftsnummer: VB.2019.00802  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen Straffälligkeit.

[Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des deutschen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser wiederholt straffällig geworden war und sich zuletzt an einem Überfall auf eine illegale Indoor-Hanfanlage beteiligte, in welchem mehrere Personen teilweise schwer verletzt wurden.]

Aufgrund der langen Landesanwesenheit und der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers haben aufenthaltsbeendende Massnahmen grundsätzlich unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf Privatleben zu erfolgen (E. 2).

Mit der Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei in zeitlicher Hinsicht die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig waren (E. 3).

Verhältnismässigkeitsprüfung und Erfordernis einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im freizügigkeitsrechtlichen Kontext (E. 4.1).

Aufgrund der Strafhöhe, der Art der Delikte, der Tatumstände, der wiederholten Straffälligkeit sowie der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers kann auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden und erscheint ein Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und der privaten Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig (E. 4.2).

Das überwiegende öffentliche Interesse steht auch der Erteilung einer Härtefall- oder Ermessensbewilligung entgegen. Das konventionsrechtlich garantierte Recht auf Einreise in das eigene Land wird vorliegend nicht tangiert (E. 5).

Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung der Rückfallgefahr in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE
DEUTSCHLAND
DROGENDELIKT
EU-BÜRGER/-IN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG
GENERALPRÄVENTION
GEWALTDELIKT
GUTACHTEN
KONKUBINAT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PRIVATLEBEN
PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHT AUF EINREISE
RESOZIALISIERUNG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLPROGNOSE
RÜCKFALLRISIKO
SCHWERE GEFÄHRDUNG
VERWARNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 63 Abs. III AIG
Art. 66a Abs. II AIG
Art. 67 AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 2 EMRK
Art. 6 Abs. II EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 2 Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 42 Abs. I StGB
Art. 47 StGB
Art. 66a StGB
Art. 66a Abs. I lit. g StGB
§ 132 Abs. III StPO
Art. 12 Abs. IV UNO-Pakt II
Art. 23 Abs. II VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00802

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 26. Juli 2006 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Nachdem A wiederholt straffällig geworden war, widerrief das Migrationsamt am 17. April 2019 seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2019. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. Januar 2020 an, unter erneutem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vollständig aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht zu widerrufen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Zudem wurde gerügt, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts über die aktuelle Rückfallgefahr des Beschwerdeführers verzichtet habe. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde ein Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde angemerkt, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während der Rechtshängigkeit des Verfahrens gegenstandslos.

2.  

2.1 Das Ausländergesetz- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2, 6 und 12 Anhang I FZA).

Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten auch aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Überdies kann sich gemäss denselben Bestimmungen aus einer Konkubinatsbeziehung zu Personen mit gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat). Dies ist in der Regel erst nach einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben anzunehmen. Zudem ist der Natur und Länge der Beziehung sowie den Interessen und der Bindung der beiden Partner aneinander Rechnung zu tragen, etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss, durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1). Ansonsten fallen (familiäre) Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 137 I 154 E. 3.4.2).

2.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz niedergelassen und kann sich als erwerbstätiger (deutscher) Staatsangehöriger eines EU-Staates grundsätzlich auf ein originäres Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen. Zudem hält er sich seit 2006 ordnungsgemäss in der Schweiz auf, womit er aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben zumindest einen bedingten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten kann. Hingegen vermag seine Beziehung zu einer Schweizerin derzeit keinen konventions- oder verfassungsmässigen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, da eine Hochzeit trotz entsprechender Zukunftspläne nicht unmittelbar bevorsteht, er erst vor wenigen Monaten mit seiner Partnerin zusammengezogen und die Beziehung bislang kinderlos geblieben ist. Auch seine familiären Beziehungen in der Schweiz sind nicht grundrechtlich geschützt, da diese weder die Kernfamilie betreffen noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt wurden.

Aufenthaltsbeendende Massnahmen haben damit unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf Privatleben zu erfolgen, während das Recht auf Familienleben vorliegend nicht tangiert ist.

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4; BGr, 14. August 2018, 6B_1043/2017, E. 3.1.2 und 3.2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz und in Deutschland wiederholt straffällig geworden:

-   Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2011 wurde er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

-   Am 10. März 2016 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 40.- durch das (deutsche) Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen unerlaubter Waffenführung.

-   Am 29. März 2017 wurde er durch das Kreisgericht Rheintal (SG) wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher qualifizierter Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Amtsanmassung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie diverser Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Das erstinstanzliche Strafurteil wurde durch das Sankt Galler Kantonsgericht am 10. September 2018 lediglich hinsichtlich des Zivilpunkts und der Kostenfolgen korrigiert und erwuchs ansonsten in Rechtskraft.

Mit seiner Verurteilung zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig, da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3 AIG begangen wurden.

4.  

4.1  

4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familien­leben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.1.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1, vgl. aber im freizügigkeitsrechtlichen Kontext auch E. 4.1.3 nachfolgend). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3, je mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 f.).

4.1.3 Bei freizügigkeitsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext ist demnach das Rückfallrisiko wesentlich. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]).

Im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr ist von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für die betroffenen Ausländer bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern sie die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen haben und sie hinsichtlich ihres Lebensplans und ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun können (vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Eine solche biografische Kehrtwende ist vor allem bei in der Schweiz sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen Jahren begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld sowie dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (vgl. – jeweils ausserhalb eines freizügigkeitsrechtlichen Kontextes – BGr, 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1; BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5; 26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1).

Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2  

4.2.1 Die gegen den bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Unter Berücksichtigung der zusätzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen liegt sie zudem nicht weit von der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, welcher weder verheiratet noch Ersttäter ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall unverheiratet, nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. hierzu die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis).

4.2.2 Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen der letzten Verurteilung weiter bekräftigt wird (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid): Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 23. Dezember 2014 und am 16. Februar 2015 an zwei Überfällen auf eine (illegale) Indoor-Hanfanlage, um sich aus rein finanziellen Motiven die entsprechende Hanfernte anzueignen. Beim zweiten Überfall, bei welchem er als Initiant und Planer in Erscheinung trat, wurden zwei Bewacher der Anlage durch einen Komplizen angeschossen und in der Folge auch kurzfristig gefesselt. Einer der beiden Bewacher wurde durch die Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt und trug bleibende sowie schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen davon.

Dem kooperativen, reuigen und einsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung und dessen persönlichen Verhältnissen wurde bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen, weshalb sich diesbezüglich keine weitere Relativierung seines Verschuldens aufdrängt (vgl. auch Art. 47 StGB). Überdies wurde bei der Strafzumessung auch der nicht abgesprochene Einsatz von scharfer Munition (anstelle von Gummigeschossen) durch einen der Mittäter und die vom Beschwerdeführer gegenüber den Angeschossenen geleistete Hilfe berücksichtigt. Ebenso wurde straf- und verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Überfall abbrach, nachdem er die Schwere der Verletzungen der angeschossenen Bewacher erkannte. Gleichwohl attestierte das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie und siedelte sein objektives Verschulden zumindest in Bezug auf die von ihm in Kauf genommenen Körperverletzungsdelikte nicht mehr im leichten Bereich an.

4.2.3 Obwohl sich der Beschwerdeführer weder eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts noch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, gehören die von ihm verwirklichten Gewalt- und Drogendelikte Deliktkategorien an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als schwerwiegend erachtet werden und vorliegend zumindest in ihrer Kombination ein ganz erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis). Sodann stellt zumindest die von ihm begangene Freiheitsberaubung eine Tat dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgebers grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3).

4.2.4 In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht ausländerrechtlich verwarnt wurde. Andererseits griff er bereits im Juni 2010 zusammen mit einem Komplizen einen Taxifahrer überraschend von hinten an und wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2011 wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die damalige Gewalttat ist nicht zu bagatellisieren, zumal der Beschwerdeführer und sein Komplize erst von ihrem Opfer abliessen, als dieses durch die Betätigung der Autohupe auf sich aufmerksam machen konnte. Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erwähnte Umschreibung eines Bagatellfalls gemäss Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) definiert einerseits lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall in jedem Fall zu verneinen ist, ohne dass hierdurch auch bei geringfügigeren Strafen die Verneinung eines Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Andererseits ist diese in Zusammenhang mit der Sicherstellung einer amtlichen Verteidigung getroffene strafprozessuale Regelung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden ausländerrechtlichen Kontext übertragbar.

Beim erwähnten Überfall auf die Indoor-Hanfanlage im Februar 2015 trat der Beschwerdeführer als eigentlicher Initiator und die treibende Kraft der Gruppe auf, nachdem ein vorangegangener Überfall auf dieselbe Anlage im Dezember 2014 nicht plangemäss zu Ende geführt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist folglich bereits vor seinem letzten Überfall auf die Indoor-Hanfanlage mehrfach durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen. Da praxisgemäss selbst aus dem Strafregister gelöschte oder gar endgültig entfernte Straftaten in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4) und der Beschwerdeführer bereits wenige Jahre nach seiner letzten Verurteilung und unbesehen von bereits laufenden Strafermittlungen erneut gewalttätig in Erscheinung trat, erscheint die vorinstanzliche Berücksichtigung seiner ersten Verurteilung vom 31. März 2011 weder willkürlich noch aktenwidrig. Weiter finden sich in den Akten mehrere Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Vergangenheit in der Zürcher Hooligan-Szene verkehrte (vgl. die Plädoyernotizen der Sankt Galler Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2017 und die Urteilserwägungen in einem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2019). In Deutschland wurde er zudem wegen unerlaubten Waffenführung mit einer Geldstrafe belegt. Sodann wurden nach seiner Verhaftung mehrere illegale Gewaltdarstellungen enthaltende bzw. gewaltpornografische Videosequenzen auf seinem Handy sichergestellt. All dies offenbart ebenfalls ein gewisses Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers.

4.2.5 Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal sein Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens kaum verlässliche Rückschlüsse auf sein Rückfallrisiko zulässt und diesen selbst im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Die von ihm behauptete biografische Kehrtwende ist nicht hinreichend belegt. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei seinem misslungenen ersten Überfall auf die Indoor-Hanfanlage hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt, sein deliktisches Tun zu überdenken. Seine letzten und schwerwiegendsten Straftaten beging er in einem Alter, in welchem er kaum mehr als junger Erwachsener gelten konnte und der Reifungsprozess der Persönlichkeit in aller Regel abgeschlossen ist. Selbst wenn er sich bereits unmittelbar nach dem schief gelaufenen Überfall vom 16. Februar 2015 glaubhaft von seinem damaligen (deliktgeneigten) Umfeld distanziert und sich beruflich sowie privat etwas stabilisiert haben sollte, lässt sich allein hieraus noch nicht auf eine dauerhafte und generelle Distanzierung von weiteren (Gewalt-)Delikten schliessen: Gerade bei im Ausland geborenen und aufgewachsenen Wiederholungstätern wie dem Beschwerdeführer, die ihre deliktische Tätigkeit auch noch nach Abschluss der Adoleszenz fortsetzen, ist eine biografische Kehrtwende gemäss der bereits zitierten bundesgerichtlichen Praxis zurückhaltend anzunehmen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Auch dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine positive Legalprognose gestellt und stabile Lebensverhältnisse attestiert wurden, erscheint nicht entscheidend: Anders als im ausländerrechtlichen Verfahren ist im Strafverfahren eine positive Legalprognose zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und spielt auch der Resozialisierungsgedanke bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten eine wichtige Rolle (vgl. BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.2; vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_112/2017, E. 3.2; BGr. 26. April 2017, 2C_1118/2016, E. 4.4).

4.2.6 Wie sich aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen ergibt, ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zudem nach wie vor angespannt. Selbst wenn er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen um die Regulierung seiner Schulden kümmert, sind im Januar und Februar 2019 weitere Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden. Ein massgeblicher oder gar vollständiger Schuldenabbau ist damit entgegen den Ausführungen in der Rekurs- und Beschwerdeschrift nicht belegt, womit ein wesentlicher situativer Faktor für seine frühere Delinquenz fortbesteht. In beruflicher Hinsicht verfügte der Beschwerdeführer bereits vor seiner schwerwiegendsten Delinquenz über eine abgeschlossene Lehre als … und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich, ohne dass ihn dies von weiteren Straftaten abgehalten hätte. Ansonsten geht die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auch unter Berücksichtigung seiner nun offenbar abgeschlossenen Ausbildung zum Eidgenössisch diplomierten …, seiner inzwischen erlangten Position als … und der positiven Rückmeldungen aus seinem Arbeitsumfeld nicht über übliche Erwartungen hinaus. Von der behaupteten "ausgezeichneten" wirtschaftlichen Integration und einer vollständigen Schuldensanierung kann damit keine Rede sein. Auch seine soziale Integration erscheint – selbst unter Berücksichtigung der eingereichten Empfehlungsschreiben aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld – nicht aussergewöhnlich. Die Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin hat er eigenen Angaben zufolge vor weniger als einem Jahr aufgenommen, wobei das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist. Ob diese Beziehung langfristig zur Stabilisierung des Beschwerdeführers beitragen wird, kann aufgrund der noch relativ kurzen Beziehungsdauer nicht verlässlich beurteilt werden.

4.2.7 Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Lebensumstände kann damit auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der schweren Gewaltdelinquenz des diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden und hat die Vorinstanz zu Recht eine fortdauernde gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht (vgl. auch BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4).

4.2.8 Ein Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verhältnismässig: Er ist erst nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit in die Schweiz gezogen und somit weitgehend in seinem Heimatland Deutschland sozialisiert worden. Wie bereits dargelegt geht seine berufliche und soziale Integration in der Schweiz nicht über übliche Erwartungen hinaus, zumal er aufgrund seiner deutschen Muttersprache und den ähnlichen Lebensbedingungen in Deutschland keine nennenswerten Integrationshindernisse zu überwinden hatte. Unter Berücksichtigung seiner wiederholten und teils schweren Straffälligkeit sowie seiner fortbestehenden Verschuldung erscheint er damit insgesamt nur unzureichend integriert. Aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in Deutschland ist seine dortige Reintegration nicht von vorbestehenden sozialen Kontakten abhängig. Seine Tätigkeit als … kann er auch in Deutschland ausüben, womit seine Reintegrationschancen in Deutschland gerade in beruflicher Hinsicht intakt sind. Überdies könnte er dort seinem erlernten Beruf als … nachgehen. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinem Herkunftsland entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann ist ihm und seinen Angehörigen zuzumuten, den Kontakt über die Distanz bzw. durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal es ihm als deutschem Staatsangehörigen freisteht, sich zur Erleichterung der entsprechenden Kontaktpflege im grenznahen süddeutschen Raum niederzulassen. Der Beschwerdeführer und seine heutige Partnerin hatten überdies bereits bei Aufnahme ihrer Beziehung mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers zu rechnen. Ob das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits konkret eingeleitet worden war, erscheint hingegen nicht entscheidend, zumal die Migrationsbehörden zunächst die Rechtskraft des Straferkenntnisses abwarten mussten. Auch der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlangte früh Kenntnis von dessen Delinquenz und konnte sich dementsprechend auf eine allfällige Neubesetzung der Arbeitsstelle einstellen. Der Bewilligungswiderruf erscheint damit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Angehörigen und seines derzeitigen Arbeitgebers verhältnismässig.

4.2.9 Es sind sodann keine milderen Massnahmen ersichtlich, die dem öffentlichen Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00219, E. 2.5 [nicht rechtskräftig]). Angesichts der mehrfachen und zuletzt sehr schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde auch eine (erstmalige) Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken zu wenig Rechnung tragen.

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert vorgebracht.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist das Recht auf Einreise in das eigene Land im Sinn von Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR bzw. UNO-Pakt II) durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland, wo er auch hauptsächlich sozialisiert wurde und den grössten Teil seines Lebens verbracht hatte. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsentzug ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland Deutschland nicht verwehrt, vielmehr soll er in dieses gerade weggewiesen werden. Inwieweit sich in der Schweiz sozialisierte Ausländer ausnahmsweise auf Art. 12 Abs. 4 IPBPR berufen könnten, muss nicht weiter geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst als 16-Jähriger in der Schweiz Wohnsitz nahm und ihm die erwähnte Bestimmung des IPBPR ohnehin keine weitergehenden Ansprüche als Art. 8 EMRK zu vermitteln vermag.

6.  

Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht erforderlich: Auf die beantragte gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich aus dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers bereits auf eine hinreichende Rückfallgefahr schliessen lässt, die behauptete biografische Kehrtwende nicht glaubhaft gemacht wurde und angesichts der Schwere seiner Straftaten selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss. Da der Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung des Rückfallrisikos sachlich begründbar und eine systematische Ungleichbehandlung mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren nicht ersichtlich ist, erscheint irrelevant, inwiefern die Vorinstanz in einem in der Beschwerdeschrift erwähnten einzelnen Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts für erforderlich hielt. Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses würden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sozialen Kontakte eine Wegweisung nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb die Vorinstanz ihnen zu Recht keine entscheidwesentliche Bedeutung zumass. Da sich das Verschulden des Beschwerdeführers sowie eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bereits hinreichend aus den beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen und den übrigen vorinstanzlichen Akten ergibt, ist auch ein Beizug weiterer Strafakten entbehrlich. Sodann lassen das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Straftat, seine inzwischen abgeschlossene Weiterbildung und seine neue Beziehung ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich erscheinen. Die beantragten persönlichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin würden unter diesen Umständen den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht weiter erhellen und können damit unterbleiben. Sodann besteht bei ausländerrechtlichen Verfahren kein grundsätzlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch – allerdings ausserhalb eines freizügigkeitsrechtlichen Zusammenhangs – VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 4.2)

Da die Sicherheitsdirektion den massgeblichen Sachverhalt korrekt ermittelt und gewürdigt hat, ist auch keine Gehörsverletzung oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …