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VB.2019.00803
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B, Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A. A musste sich am 11. Juni 2017 in den Abendstunden in das Spital B begeben, um sich einen Gegenstand vom Körper entfernen zu lassen. Nachdem sich die Ausrüstung des Spitals dafür als unzureichend erwiesen hatte und die Stützpunktfeuerwehr B, die mit drei Mann ausgerückt war, nicht über das nötige Spezialwerkzeug verfügte, gelang es der herbeigerufenen Schutz und Rettung (SRZ; Berufsfeuerwehr) der Stadt Zürich, die mit zwei Mann und einem Studenten der Höheren Fachschule für Rettungsberufe eintraf, den Gegenstand in kurzer Zeit zu entfernen. Zu Ausbildungszwecken wurden von diesem Eingriff Fotos gemacht. A bestritt später, die Zustimmung zu Fotos erteilt zu haben und fühlte sich vor den ihn umringenden Feuerwehrangehörigen blossgestellt und erniedrigt. Ausserdem sei er von mehreren Anwesenden nicht nur zu Ausbildungszwecken, sondern aus Sensationslust fotografiert und erniedrigt worden. B. In einer E-Mail vom 17. Juni 2017 (auch zum Folgenden) an C, Stabsoffizier der Stützpunktsfeuerwehr B, beschwerte sich A – als D unter der E-Mail-Anschrift … und als "der Patient des Spitals B" – darüber, dass von Angehörigen der Stützpunktfeuerwehr B wie auch von Angehörigen von SRZ Fotos von ihm gemacht worden seien. Er bat um unwiderrufliche Löschung dieser Fotos, da er schwer unter diesem Vorgang leide. In der E-Mail von E, stellvertretende Abteilungsleiterin Recht bei SRZ, vom 19. Juni 2017 wurde diese Darstellung bestritten; danach habe einzig der Student Fotos gemacht. Sie werde aber unverzüglich die Löschung der Bilder veranlassen, sollte er (A) dies wünschen. C bestätigte in seiner E-Mail vom 20. Juni 2017, dass die Feuerwehr B keine Fotos gemacht habe, was A bestritt. Mit E-Mail vom 17. Juli 2017 stellte A verschiedene Fragen zu Details des Feuerwehreinsatzes vom 11. Juni 2017, worüber sich eine umfangreiche Korrespondenz mit SRZ ergab. Am 27. Juli 2017 sandte mutmasslich A unter der E-Mail-Anschrift … und dem Pseudonym "H" eine beleidigende Nachricht an den Einsatzleiter der Feuerwehrgruppe von SRZ. In der Folge wurde ihm von SRZ ein klärendes Gespräch angeboten, was A ablehnte. Am 3. Oktober 2017 ging bei SRZ eine diffamierende Darstellung (Fake-Profil), publiziert auf der Seite …, ein, worin der Einsatzleiter der Stützpunktfeuerwehr B mit Bezug auf den Einsatz vom 11. Juni 2017 diffamiert und diskreditiert wurde. Schon am 1. September 2017 war ein ähnlich lautendes Fake-Profil über den am Vorfall vom 11. Juni 2017 anwesenden Studenten erstellt worden. Am 23. Oktober 2017 soll ein klärendes Gespräch mit A stattgefunden haben; in der Folge erachtete SRZ jedenfalls alle Fragen als geklärt und würden keine weiteren mehr beantwortet. C. Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorfälle machte die Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2017 bei A eine Gefährderansprache, in deren Verlauf er verschiedene Waffen freiwillig herausgab. Das Statthalteramt des Bezirks B hob auf Hinweis der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) ein Administrativverfahren betreffend Beschlagnahmung von Waffen an. Die vier Schusswaffen Pistole Beretta 92-FS, Handfeuerwaffe Colt M16 Halbautomat, Handfeuerwaffe Kalaschnikov M3 sowie eine Pistole Smith&Wesson 645 wurden am 6. Oktober 2017 sichergestellt und dem Statthalteramt B übergeben. Das Statthalteramt holte zudem einen Informationsbericht bei der Kantonspolizei Zürich über A ein. Auf Anfrage des Statthalteramtes bestand dieser auf der Rückgabe der Waffen. Weil er aufgrund des Vorfalls vom 11. Juni 2017 krankgeschrieben war, musste die Anhörung wegen der Waffenbeschlagnahme mehrfach verschoben werden. Am 29. Juni 2018 nahm A Akteneinsicht auf dem Statthalteramt. Seine Anhörung fand schliesslich am 18. September 2018 statt. D. Am 29. Dezember 2017 soll A den Einsatzleiter von SRZ per E-Mail beschimpft und ihm damit gedroht haben, ihm "ein paar Hundert Hooligans" vorbeizuschicken, weshalb man sich schon bald von ihm [dem Einsatzleiter] werde trennen müssen. Deswegen und wegen weiterer ihm vorgeworfener Delikte gegen Angehörige von SRZ und der Stützpunktfeuerwehr B in der Zeit von September bis Dezember 2017 und Januar 2018 kam A am 17. Januar bis 19. April 2018 in Untersuchungshaft. Anlässlich der am 17. Januar 2018 erfolgten Hausdurchsuchung wurde eine SoftAir-Gun "Scorpion Vz61" sichergestellt und beschlagnahmt, zusätzlich diverse Munition. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 24. Juni 2019 wurde A wegen je mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung und Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (wegen des Betriebs einer Indoor-Hanfanlage und Eigenkonsums) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von Fr. 12'600.- (180 Tagessätze zu je Fr. 70.-, wovon 56 Tagessätze durch Haft erstanden waren), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei der ihn schon seit 26. März 2018 betreuenden Therapeutin für solange zu unterziehen, als diese es als notwendig erachtete. Ausserdem wurde er verpflichtet, vier (von sechs) Betroffenen Schadenersatzzahlungen zu leisten. Am 27. Juli 2018 verlangte A erneut die beschlagnahmten Waffen heraus. E. Anlässlich seiner Anhörung am 18. September 2018 zur Frage der Waffeneinziehung bekundete A die Absicht, die Waffen selber (und nicht über das Statthalteramt) zu verkaufen, um bessere Preise zu erzielen. Im Anschluss an die Anhörung stellte das Statthalteramt in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, was A aus gesundheitlichen Gründen verweigerte. Ohne Weiterungen des Verfahrens beschlagnahmte das Statthalteramt B mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 die erwähnten Waffen (inkl. die SoftAir-Gun Scorpion; vorn D.) und zog sie definitiv ein. Die Waffen sollten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und der Erlös daraus A gutgeschrieben werden. II. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 erhob A am 17. November 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beanstandete die "verleumderische Verfügung" des Statthalters. Der Regierungsrat bzw. die für diesen handelnde Sicherheitsdirektion erachtete die Rekursschrift als ungenügend und setzte Frist zur Verbesserung an. In der verbesserten Rekursschrift vom 28. November 2018 verlangte A, es sei ihm die Beschlagnahme- und Aufbewahrungsgebühr von Fr. 600.- zu erlassen (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner seien ihm die SoftGun "Scorpion" wie auch die übrigen Waffen sofort herauszugeben. Allenfalls sei die Herausgabe der Waffen vom Urteil eines unentgeltlichen Gutachters abhängig zu machen, sobald sein Gesundheitszustand eine Begutachtung zulasse. Der Statthalter habe in den Ausstand zu treten. Ferner sei die Akteneinsicht auf Dokumente zu beschränken, die nicht den Geheimbereich tangierten. Das Statthalteramt des Bezirks B verzichtete auf Vernehmlassung und verlangte die Abweisung des Rekurses unter Bestätigung seiner Verfügung. Am 29. Juli 2019 ging der Strafbefehl vom 24. Juni 2019 bei der Sicherheitsdirektion ein (vorn I.D.). A äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. September 2019. Gleichentags verlangte er im Sinn des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) Auskunft über sämtliche Akten, die in den Datensammlungen vorhanden seien. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte die Kosten von insgesamt Fr. 1'814.- A. III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober 2019 erhob A am 1. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, ihm seien sämtliche beschlagnahmten Waffen auszuhändigen. Sollte dies nicht möglich sein, verlange er wie schon vor Vorinstanz einen Gutachter, der über die Sache entscheide. Sämtliche seinen Geheimbereich betreffenden Textpassagen sowie die unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Schilderungen des Gewaltschutz Zürich seien zu schwärzen und dem Verwaltungsgericht für immer unzugänglich zu machen. Die durch die Kantonspolizei beschlagnahmte Munition sei ihm herauszugeben, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse bzw. dem Gewaltschutz Zürich zu auferlegen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Schwärzung etc. gewisser Textpassagen abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 17. Dezember 2019 im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, dasselbe verlangte das Statthalteramt B. Weitere Äusserungen gab es nicht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 1.2 Das vorliegende Verfahren dreht sich einzig um die Frage, ob das Vorgehen des Statthalteramtes, die Waffen des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen und definitiv einzuziehen, gerechtfertigt war oder ob ihm die Waffen wieder herauszugeben sind. Über das vor Vorinstanz geltend gemachte Auskunftsgesuch über sämtliche über den Beschwerdeführer vorhandenen Akten wurde im angefochtenen Beschluss nicht entschieden, weshalb es nicht Teil des Rekursverfahrens und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens bildet (dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1). 2.3 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2). 2.4 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Vorliegend scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG bereits aus: So ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre (lit. a) und weist keinen oder – in Form des Strafbefehls vom 24. Juni 2019 – höchstens einen Eintrag im Strafregister aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister). Da Art. 8 Abs. 2 lit. d WG eine wiederholte Delinquenz voraussetzt, läge eine solche bei nur einem Strafregistereintrag nicht vor (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.1). Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels Strafbefehls bestraft wurde, bekunden sodann keine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes. Es bleibt daher das Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe zu prüfen. Ob ein solches besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Es ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl. demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1). 2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). 2.7 Das Bundesgericht geht (auch in einem neusten Entscheid vom 29. Januar 2020; 2C_955/2019, E. 3.1) von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe aus. Es legte jedoch bislang die Unterscheidung zwischen einer überwiegenden und einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht dar (vgl. vorn E. 2.5). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern sich im Hinblick auf den Hindernisgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine überwiegende von einer erheblichen gleich gelagerten Gefährdung unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach schon eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete sowohl die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Waffen als auch für deren definitive Einziehung als erfüllt. Vorab sei dem Beschwerdeführer bereits der Besitz einer Armeewaffe aus medizinischen Gründen verwehrt geblieben. Dieser leide gemäss eigenem Bekunden stark unter dem seinerzeitigen medizinischen Vorfall sowie dem damit verbundenen Einsatz der Rettungskräfte. Er befinde sich gedanklich wie in einem Karrussell, sei deswegen krankgeschrieben und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch seine ihn behandelnde Therapeutin spreche von einem Trauma. Zudem weise er sich über ein sehr aggressives Verhalten im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt namentlich gegenüber den Angehörigen von Schutz & Rettung aus. Die mit Strafbefehl vom 24. Juni 2019 geahndeten Handlungen zeigten ein sehr zielgerichtetes, beharrliches Vorgehen. Damit habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Waffen Anlass zur Annahme gegeben, sich selbst oder Dritte zu gefährden, womit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Waffen erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die definitive Einziehung der Waffen seien erfüllt, könne dem Beschwerdeführer doch keine günstige Prognose für die Verwendung der Waffen in der Zukunft gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe eine Begutachtung verweigert. Aus seinem Verhalten lasse sich der Schluss auf eine ungünstige Prognose als Waffenbesitzer mit genügender Bestimmtheit herleiten. Dazu gehöre auch das ambivalente Verhalten des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Besitz der sichergestellten Waffen, auf deren Herausgabe er verschiedentlich verzichtet, diese anderseits zum Teil kurz darauf wieder gefordert habe. Dem Beschwerdeführer mangle es an Verlässlichkeit und Zuverlässigkeit, welche ihm den Besitz von Waffen erlaubten. Von einer ergänzenden ärztlichen Begutachtung könne daher abgesehen werden. 3.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, aus Sicht der Gutachterin (gemeint wohl Therapeutin) weise er kein aggressives Verhalten auf und wären ihm die Waffen zurückzugeben. Er habe sich nicht erneut blossstellen lassen wollen und deshalb auf die Begutachtung durch einen weiteren Gutachter verzichtet. Ausserdem habe er deswegen die Waffen selber verkaufen wollen, auch, weil damit ein höherer Preis erzielt werden könne. Es treffe nicht zu, dass er auf seine Waffen verzichtet habe und dann wieder nicht. Das sei eine Lüge. Man habe ihm vielmehr damit gedroht, dass er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werde, sollte er nicht auf seine Waffen verzichten. Es habe im Oktober 2017 kein Anlass dazu bestanden, die Waffen zu beschlagnahmen, da keine Straftat vorgelegen habe. Die im Dezember 2017 gemachte Drohung sei eine nicht ernstzunehmende Verzweiflungstat gewesen, die auch der damals zuständige Staatsanwalt nicht ernst genommen habe. Er habe keine psychische Krankheit, sondern reines Schamgefühl, weshalb er vom Statthalter nicht habe einvernommen werden wollen. Dass er im Militär keine Waffe erhalten habe, sei deswegen, weil er bei der Aushebung den Konsum von Drogen angegeben habe, um nicht Militärdienst leisten zu müssen. Auch hier handle es sich nicht um eine psychische Krankheit. Aus Sicht der Armee läge kein Grund mehr zum Verweigern einer Waffe vor. In psychiatrischer Behandlung sei er nur, weil ihm das von der Justiz so auferlegt worden sei. Die Gutachterin (gemeint wohl die Therapeutin) habe schon im Oktober 2018 die Aufhebung dieser Massnahme beantragt. Er sei kein aggressiver oder gewalttätiger Mensch, er habe nur aufgrund des traumatischen Vorfalls, verursacht durch SRZ, eine posttraumatische Belastungsstörung, er sei kein Selbst- oder Drittgefährder. Er leide lediglich unter Schlaflosigkeit aufgrund des Traumas und der Albträume, verursacht durch eine Meute Schaulustiger und einen Fotografen der SRZ. Sollten ihm die Waffen nicht ausgehändigt werden, bestehe er auf einer fairen und neutralen Begutachtung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer leidet noch heute unter dem für ihn traumatischen Vorfall vom 11. Juni 2017. Seinen Angaben zufolge ist er noch immer arbeitsunfähig. Gemäss dem Bericht seiner Therapeutin vom 26. April 2018 habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom 11. Juni 2017 traumatisierend empfunden, sei deswegen in seiner Lebensqualität sehr eingeschränkt und im Alltag stark belastet. Dies lässt sich mindestens teilweise nachvollziehen. So ist etwa nicht recht einsichtig, weshalb die Angehörigen der Feuerwehr B während des Eingriffs durch SRZ am Bett des Beschwerdeführers standen. Der Beschwerdeführer scheint ferner den Angaben zu misstrauen, wonach weder von den Angehörigen der Feuerwehr B noch von SRZ private Fotos auf deren Handies gemacht bzw. diese inzwischen gelöscht worden seien. Zudem sollen die Fotos vom Studenten ohne Einwilligung des Beschwerdeführers gemacht worden sein. Dass sich der Beschwerdeführer in einer ohnehin eher peinlichen Situation dadurch hilflos ausgestellt und erniedrigt vorkam, liegt auf der Hand. Mit Fug lässt sich überhaupt die Frage aufwerfen, inwieweit es opportun war, ausgerechnet in einer für den Beschwerdeführer delikaten Situation Fotos zu Weiterbildungszwecken zu machen, und ob der Beschwerdeführer unter derartigen Umständen überhaupt selbstbestimmt und frei von Willensmängeln darin hätte einwilligen können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Aufklärung, Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit des Vorgehens und Beseitigung der Folgen sowie nach einer Entschuldigung erscheint (nach wie vor) verständlich. Anders liegen die Dinge hingegen bei den Mitteln, welche der Beschwerdeführer für diese Zwecke einsetzte, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen und welche vorliegend im Zentrum stehen. 4.2 Der Beschwerdeführer beschwerte sich mehrfach sowohl bei der Feuerwehr B als auch bei SRZ (vorn I.B.). Aufhorchen lässt die Formulierung im E-Mail des Beschwerdeführers an C "Mit nicht mehr freundlichem Gruss und leider inzwischen sehr viel aufgestautem Hass Ihnen und Ihren Kollegen gegenüber". Daneben betonte der Beschwerdeführer auch mehrmals, dass ihm eine ehrlich gemeinte Entschuldigung der Beteiligten über begangene Fehler helfen könnte. 4.3 Nachdem dem Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen auf sein Gesuch hin zugestellt worden waren, ergab sich eine weitere Korrespondenz ab 7. Juli 2017. In der E-Mail vom 21. Juli 2017 stellte er die rhetorische Frage, ob es Frau E immer noch kalt lassen würde, wenn er in einem Abschiedsbrief auf die Missstände bei SRZ aufmerksam machen und sich anschliessend eine Kugel in den Kopf jagen würde. Das daraufhin von SRZ vorgeschlagene moderierte Gespräch an einem neutralen Ort wollte er sich noch überlegen (das Gespräch soll am 23. Oktober 2017 stattgefunden haben). Eine weitere Nachricht vom 23. August 2017 an den Abteilungsleiter Recht bei SRZ liess der Beschwerdeführer mit den Worten enden, das ihm gegenüber gewalttätige Verhalten seines damaligen Nachbarn, als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe "deutlich weniger Hass ausgelöst" als er (der Abteilungsleiter Recht) zurzeit in ihm verursache. In der E-Mail-Nachricht vom 10. September 2017 bot der Beschwerdeführer E eine Einladung zum gemeinsamen Nachtessen an, um ihr seine Sicht der Dinge zu schildern, worauf der Abteilungsleiter Recht von SRZ mit Schreiben gleichen Datums an den Beschwerdeführer jede weitere Korrespondenz mit ihm ausschloss und bei weiterer Kontaktnahme die Polizei informiert würde. Wenn sich der Beschwerdeführer dadurch nicht angemessen angehört fühlte, ist das nicht völlig unberechtigt. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet ein aggressives Verhalten. Wie sich aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2019 und aus dem Sachverhalt ergibt, ging er allerdings zielgerichtet vor, als er die am Eingriff vom 11. Juni 2017 anwesenden Angehörigen der Feuerwehr über längere Zeit (vorn I.D.) im Internet u. a. mit Fake-Profilen und persönlich diffamierte, diskreditierte und bedrohte, auch wenn aus seiner Sicht solche Drohungen nicht ernst zu nehmen seien. Dabei war er auch in seiner Wortwahl teilweise nicht zimperlich, was durchaus den Anschein von Aggressivität erwecken konnte. Eine solche lässt sich etwas abgeschwächt auch in der harschen Formulierung gewisser Passagen der Rechtsschriften erkennen, was zeigt, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers über das am 11. Juni 2017 Erlebte auch mehr als zwei Jahre später nach wie vor aktuell und sein Empfinden darüber noch immer sehr negativ und für ihn sehr einschneidend ist. Indessen vermag der Vorfall vom 11. Juni 2017 sein Verhalten gegenüber den Beteiligten in seiner heftigen Ausprägung jedenfalls nicht zu rechtfertigen, selbst wenn dabei die missliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. 4.5 Aus den aufgezeigten Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich somit auf ein erhebliches Mass an Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe schliessen (vorn E. 2.1, 2.5). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, war der Beschwerdeführer teilweise von Hass auf die Beteiligten erfüllt (vorn E. 4.2). Sein Beispiel, ob Frau E ebenso unbeteiligt reagieren würde, wenn er sich eine Kugel in den Kopf jagen würde (vorn E. 4.3), zeigt doch eine erhebliche Verzweiflung des Beschwerdeführers, die – auch wenn er dem erwähnten Beispiel nicht folgen wollte – dennoch seine Beschäftigung mit derartigen Gedanken beweist. Auch sein dem Strafbefehl zugrunde liegendes Vorgehen, wonach er die am Einsatz vom 11. Juni 2017 beteiligten Angehörigen der Feuerwehr über längere Zeit auf gröbste Weise und teilweise unter Androhung von Gewalt belästigte und in seiner Wortwahl alles andere als zurückhaltend war, lassen mindestens nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Aggressivität nicht nur in verbaler Weise ausgelebt hätte. In der Anhörung beim Statthalteramt vom 18. September 2018 darauf angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei auch schon der Gedanke gekommen, dass er über Waffen verfüge und diese einsetzen könnte; es sei ihm aber klar gewesen, dass das keine Lösung sei. Zwar bestritt der Beschwerdeführer, das so gesagt zu haben, doch gestand er zu, dass ihm der Gedanke [nach einem Waffeneinsatz] sehr wohl gekommen sei, er habe Solches aber nie vorgehabt. Wenn er Waffen hätte einsetzen wollen, so hätte er das schon lange machen können. Soweit die Beschlagnahme der Waffen im Oktober 2017 infrage steht, erweist sich diese somit, wie die Vorinstanz bereits festhielt, als durchaus zu Recht erfolgt. Unter diesen Umständen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Waffen freiwillig aushändigte oder nicht. 4.6 Die spätere Beschlagnahme der SoftAir-Gun "Scorpion Vz61" war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls gerechtfertigt. Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, oder Imitations-, Schreckschuss- und SoftAir-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Das ist der Fall, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt (Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung WV]). Die SoftAir-Waffe "Scorpion Vz61" ist der tschechoslowakischen "Skorpion VZ61" Maschinenpistole mit der ausklappbaren Schulterstütze täuschend ähnlich nachgebildet. Selbst wenn der Erwerb dieser Waffe keines Waffenscheins bedurfte (Art. 10 Abs. 1 lit. d und e WG), handelt es sich dabei um eine Waffe, die als solche ohne Weiteres eingezogen werden durfte (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). 5. Mit Bezug auf eine mögliche Rückgabe der Waffen und die damit verbundene Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen durch den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes. 5.1 Dem Beschwerdeführer war im Militär die Ausrüstung mit einer Waffe offenkundig verweigert worden (vorn E. 3.1), und zwar gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; AS 2003, 5137; aufgehoben per 1. Januar 2019, AS 2018 4639). Danach konnte die Waffe einem Angehörigen der Armee vorsorglich abgenommen oder durch diesen hinterlegt werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise darauf bestanden, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der Waffe bestünden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe [wohl anlässlich seiner Aushebung] auf dem Gesundheitsfragebogen alle Drogen angekreuzt, damit er nicht ins Militär komme. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 24. Juni 2019 auch wegen des Betriebs einer Indoor-Hanfanlage und wegen Konsums – von Marihuana – verurteilt worden war. Sollte ihm im Militär tatsächlich keine Waffe zugeteilt worden sein, weil er einen Drogenkonsum angegeben hatte, so bestünde heute seinen Angaben zufolge gerade eine ähnliche Situation. 5.2 Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich richtig ausführt, ist er nicht psychisch krank im Sinn eines angeborenen oder etwa in seiner Jugend eingetretenen psychischen Krankheitszustandes. Damit bestreitet er, in einem Mass psychisch beeinträchtigt zu sein, das im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhebliche (vorn E. 2.7) Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung bewirkt (vorn E. 2.6). Allerdings ist er aktuell angeschlagen und psychiatrisch behandlungsbedürftig aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom 11. Juni 2017. Zwar besteht damit auch die Möglichkeit, dass er einmal nicht mehr behandlungsbedürftig sein könnte, ein Ende der seit März 2018 andauernden Therapie ist jedoch noch nicht absehbar. Entsprechende Verlautbarungen der Therapeutin liegen jedenfalls nicht vor, und ein Ende der im Strafbefehl angeordneten Therapie ist ebenfalls nicht dargetan. 5.3 Es fällt demnach erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer stets in der negativen Erinnerung an die ihm peinliche Situation des Spitalaufenthalts vom 11. Juni 2017 gefangen ist. Noch immer führt er aktuell Korrespondenz zu diesem Vorfall und kreisen seine Gedanken unablässig darum. Anlässlich der Befragung vom 18. September 2018, die er als Belastung empfand, indem sie seiner Genesung nicht gerade förderlich sei, führte er aus, sein Tagesablauf bestehe darin, zu essen, soweit möglich zu schlafen und an dem Vorfall herumzustudieren; er gehe seither auch nicht mehr aus dem Haus. Dies wird in ihm täglich die Erinnerung an diesen Vorfall aufrecht erhalten, über den er sich noch immer aufregt und womit umzugehen schwierig sei, weil er nie Gerechtigkeit erhalte. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Seine praktizierte Abschirmung vom Leben stellt einen für einen 35 Jahre alten Mann keineswegs typischen Alltag dar, der eine Hoffnung auf rasche Besserung nicht erkennen lässt. Zwar bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit seinen Waffen weder sich selbst noch Dritte gefährden wolle. Inwieweit er sich aber tatsächlich mit dem aus seiner Sicht erlittenen Unrecht längerfristig abfinden kann, ist in der beschriebenen Situation zweifelhaft. Nach dem von ihm gezeigten aggressiven Verhalten gegenüber den am Vorfall vom 11. Juni 2017 Beteiligten (vorn E. 4.4, 4.5) besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in diesem Zusammenhang längerfristig zu einem Einsatz seiner Waffen kommen könnte, selbst wenn er keine Erfahrung im Umgang mit Waffen hat. 5.4 Immerhin kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffen wieder herausverlangt, nicht zwingend als Zeichen dafür verstanden werden, dass er sich die Möglichkeit, seine Waffen doch noch einmal gegen seine vermeintlichen Widersacher einzusetzen, offenhalten wollte. Im Vordergrund scheint vielmehr zu stehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verkauf der Waffen einen höheren Preis glaubte erzielen zu können, wenn er die Waffen selber verkaufe. Ob es sich so verhält, ist allerdings fraglich, sind doch die formellen Anforderungen für einen Verkauf von Waffen unter Privaten sehr hoch und könnten diese von einem professionellen Waffenhändler wohl leichter erledigt werden. Davon abgesehen stellte sich ohnehin die Frage, wie hoch das Interesse Privater an den Waffen des Beschwerdeführers wäre und innert welchen Zeitraums er seine Waffen überhaupt verkaufen könnte. Angesichts dessen, dass auch längerfristig eine Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vorn E. 5.3), kann das erhoffte Erzielen eines höheren Verkaufspreises nicht massgebend für eine Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer sein. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer für die ihm angeblich gestohlene Munition eine Entschädigung von Fr. 1'000.- verlangt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Nachdem ihm die Waffen aus den erwähnten Gründen nicht herausgegeben werden können, gilt dasselbe für die beschlagnahmte Munition. Diese wird vielmehr zusammen mit den Waffen veräussert, und der daraus resultierende (Gesamt-)Erlös dem Beschwerdeführer nach Abzug von Gebühren und Auslagen gutgeschrieben. 5.6 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe auszugehen (vorn E. 2.4, 2.5) und seine Beschwerde entsprechend abzuweisen. Sein Eventualantrag auf psychiatrische Begutachtung braucht somit nicht mehr geprüft zu werden. 6. Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten, wird doch seine Beschwerde abgewiesen. Demnach sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |