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Geschäftsnummer: VB.2019.00805  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Wiedererwägungsgesuch bezüglich Bewilligung zur Einreise und zum Aufenthalt als Erwerbslose gemäss Art. 28 AIG] Nachdem das erste Gesuch der beiden chinesischen Staatsangehörigen, deren beiden erwachsenen Schweizer Kinder mit ihren Familien hier leben, abgewiesen worden war, machten die Beschwerdeführer in einem neuen Gesuch geltend, sie hätten inzwischen besondere Beziehungen zur Schweiz geknüpft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt aufgrund zweier dreimonatiger Aufenthalte in der Schweiz, während derer die Beschwerdeführer regelmässig am Seniorenturnen und Vereinsanlässen teilnahmen und Mitglied der Pro Senectute wurden, keine wesentliche Veränderung der Sachlage vor und ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (E.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
FAMILIENANGEHÖRIGE
VEREINSMITGLIEDSCHAFT
WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 25 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00805

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

D, Sohn der beiden chinesischen Staatsangehörigen A und B, beantragte am 28. März 2016 erstmals eine Einreisebewilligung für seine Eltern zur Wohnsitznahme bei ihm im Kanton Zürich. Am 15. Mai 2016 zog er das Gesuch zurück und reichte am 16. Oktober 2016 ein gleichlautendes Gesuch ein. Dieses wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 18. November 2016 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 18. Juli 2017 von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abgewiesen.

Am 10./11. September 2019 stellte D erneut ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seiner Eltern. Das Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion am 1. November 2019 ab.

III.  Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und A und B sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Im Eventualfall sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.

A und B leisteten die ihnen mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

 

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Anspruch auf Wiedererwägung verletzt worden sei, da sich die Umstände in einem wesentlichen Aspekt, nämlich bezüglich der besonderen Beziehung zur Schweiz, seit dem letzten Gesuch erheblich verändert hätten und dies mit neuen Beweismitteln unterlegt worden sei.

2.2 Verwaltungsbehörden müssen ein Wiedererwägungsgesuch materiell behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand (BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung ergeben, wenn sich der Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20).

Ein Revisionsgrund ist vorliegend nicht gegeben, da sich die Beschwerdeführenden auf einen seit dem Entscheid geänderten Sachverhalt und neue Beweismittel berufen und nicht auf damals gegebene Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die sie nicht hatten vorbringen können. Anspruch auf Anpassung einer nachträglich fehlerhaften Verfügung besteht, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht kommt. Jedoch steht die Rechtskraft eines früheren Entscheids einer Wiedererwägung entgegen, wenn sich weder die Sach- noch die Rechtslage in rechtserheblicher Weise geändert haben. Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch, wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn im konkreten Fall ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 19. März 2013, 2C_683/2012, E. 3.1).

2.3 Ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Veränderungen der Verhältnisse als wesentlich im Sinn der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden können, sodass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist nachfolgend zu prüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung zur Einreise und zum Aufenthalt als Erwerbslose im Sinn von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Sie machen insbesondere geltend, dass nun nach zwei weiteren jeweils dreimonatigen Aufenthalten besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz vorlägen und sie die notwendigen finanziellen Mittel mitbringen würden.

Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen gemäss Rechtsprechung allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2; BVGer, 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; aktuelle Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 5.3; BBl 2002, 3709 ff., 3785).

3.2 Die Beschwerdeführenden führen aus, dass die Lehre dieser Rechtsprechung kritisch gegenüberstehe und dem Integrationskriterium im fortgeschrittenen Alter eine untergeordnete Rolle zukommen, weshalb die Anforderungen an den Nachweis der Beziehungen zur Schweiz deutlich herabgesetzt werden müssten. Seit dem letzten Gesuch hätten sich die Beschwerdeführenden zwei Mal während drei Monaten, von September bis Dezember 2018 sowie von April bis Juli 2019, in der Schweiz aufgehalten und dabei ihre Beziehungen zur hiesigen Gesellschaft vertieft und sich aktiv im Gemeinwesen integriert. Insbesondere hätten sie regelmässig an Veranstaltungen des Vereins H teilgenommen und dort vertiefte Kontakte mit anderen Teilnehmenden und den Leitern geknüpft. Sie hätten an Anlässen des Vereins H, wie beispielsweise an Ausflügen, teilgenommen, was durch Fotos und eine Geburtstagskarte an die Beschwerdeführerin belegt werde. Die Beschwerdeführerin hätte zudem einen …-Kurs im Verein E betrieben und weitere Kontakte zu Senioren aus der Region geknüpft. Zwar seien ihre Deutsch-Kenntnisse nicht ausgereift, aber sie könnten sich mit anderen Kurs-Teilnehmenden problemlos auf Englisch verständigen. Dies genüge entgegen der vorinstanzlichen Meinung, da das Beherrschen einer Landessprache nicht vorausgesetzt werde. Zudem würden im Alter die kognitiven Fähigkeiten genauso wie die physischen Fähigkeiten abnehmen und die Reduktion des Sehvermögens des Beschwerdeführers verunmöglichen ein normales Lesen und Schreiben.

Da die Treffen im Rahmen des Vereinslebens wöchentlich stattfänden, wiesen sie eine gewisse Intensität auf und es könne nicht, wie dies die Vorinstanz anmerke, von einer blossen Vereinsmitgliedschaft der Form halber gesprochen werden. Zudem seien die Beschwerdeführenden Mitglieder der Organisation F geworden, was ihr aktives Engagement im örtlichen Vereinsleben und den Austausch mit der einheimischen Bevölkerung ausserhalb der Familie dokumentieren.

3.3 Mit den geltend gemachten zwei weiteren Besuchen in der Schweiz sind die Beschwerdeführenden so oft als es ihnen in dieser Zeit erlaubt war in die Schweiz gereist. Wie sie ausführen, hätten sie durch die Teilnahme am Seniorenturnen und am Vereinsleben eigene Beziehungen hier aufgebaut und Kontakte mit der hiesigen Gesellschaft gepflegt. Eine Mitgliedschaft in einem Verein scheint grundsätzlich geeignet, Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu knüpfen. Ob aber diese Kontakte, die mit Fotos von einem Ausflug und einer Geburtstagskarte belegt werden, bereits als besondere persönliche Beziehung zur Schweiz anzusehen sind, ist vor dem Entstehungshintergrund der Bestimmung zu bezweifeln. Als besondere persönliche Beziehungen wurden in der Botschaft längere oder wiederholte frühere Aufenthalte in der Schweiz erwähnt, oder wenn Verwandte in der Schweiz lebten sowie wenn Vorfahren Schweizerinnen oder Schweizer waren. Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte, dass die Bestimmung nicht geschaffen worden sei, um einen Familiennachzug in aufsteigender Linie einzuführen (BVGer, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10) und konkretisierte weiter, wenn der Aufenthalt nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz, sondern einzig dem Besuch der Kinder und deren Familien diene, fehle es an der besonderen persönlichen Beziehung (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 11.2). Auch wenn das Seniorenturnen Kontakte ermöglicht, werden die Kurse wohl hauptsächlich zur körperlichen Ertüchtigung besucht. Für die von der Beschwerdeführerin zusätzlich besuchten …-Kurse gilt nichts anderes. Inwieweit die Mitgliedschaft bei der Organisation F zur Knüpfung von weiteren eigenen Beziehungen beiträgt wurde nicht weiter ausgeführt. Sie bildet denn auch die Grundlage für den Besuch der verbilligten Teilnahme am …-Kurs im Verein E von G. Auch wenn die Beschwerdeführenden während ihrer Anwesenheit durch die Teilnahme an Seniorenturnveranstaltungen Kontakte mit der hiesigen Bevölkerung knüpfen konnten und an einem oder zwei Ausflügen teilnahmen, ist damit noch keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu erkennen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt hätten, dass sie in den Vereinen in erheblicher Weise aktiv seien, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Feststellung der Vorinstanz zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden keine Landessprache sprechen und so ein Austausch mit der hiesigen Bevölkerung kaum möglich ist. Auch wenn die Beschwerdeführenden englisch sprechen, ist eine Kontaktaufnahme dennoch eher erschwert, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Seniorinnen und Senioren gut englisch sprechen, zumal der Englischunterricht in der Primarschule erst ab den 2000-er Jahren in der Schweiz eingeführt wurde. Zuvor wurde ab den 1970-er Jahren eine zweite Landessprache für obligatorisch erklärt. Englischunterricht wurde damals jedoch erst in der Sekundärstufe II/Gymnasium eingeführt. Auch wenn das Sprechen einer Landessprache keine Voraussetzung darstellt, trägt es wesentlich dazu bei, eigene Beziehungen mit der hiesigen Bevölkerung im selben Alter aufzubauen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nicht geltend gemacht wurde, ihre Sprachkenntnisse hätten sich durch die zwei Besuche verändert.

3.4 Auch wenn Kritik in der Lehre zu folgen wäre und die Schwelle für die besonderen persönlichen Beziehungen von Rentnerinnen und Rentnern nicht allzu hoch angesetzt würde, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung der Sachlage. Bezüglich der vorgebrachten Beweise für die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden wurde nicht geltend gemacht, dass sich diese Verhältnisse seit dem letzten Entscheid verändert hätten, vielmehr wurden beim erneuten Gesuch Beweise beigebracht, die bereits beim ersten Gesuch hätten eingereicht werden können. Somit kann auch diesbezüglich nicht von wesentlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden.

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen ist.

4.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …