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VB.2019.00806
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, ein 1960 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, hielt sich ab August 2007 mit einer einmal verlängerten Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Nach der Heirat einer im Kanton Thurgau wohnhaften Schweizerin im Dezember 2008 erhielt er eine bis Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehe wurde am 8. Mai 2012 geschieden und das ihr entsprungene Kind (geboren 2009) unter die Obhut der Mutter gestellt. In der Folge verlegte A seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich, wo ihm im März 2014 nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das Bestehen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses eine bis am 11. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Da A seit einem Verkehrsunfall im März 2015 keine Arbeitsleistungen im ersten Arbeitsmarkt mehr erbrachte und seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2019. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. Januar 2020; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt, allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort abgeschrieben". III. Am 5. Dezember 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern und "sein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu bestätigen", subeventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu verlängern; daneben liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Dezember 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 19. März 2020 Akten bezüglich eines gegen A eröffneten Strafverfahrens wegen Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme gegenüber der Sozialbehörde ein. Hierzu äusserte sich A am 25. März 2020. Am 15. Juni 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanzen mit seinen Vorbringen zu seiner Arbeitslosigkeit und zu seinem Gesundheitszustand nicht genügend auseinandergesetzt und den Sachverhalt diesbezüglich fehlerhaft festgestellt hätten. So sei sein letztes Arbeitsverhältnis gerade nicht, wie vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen, per 31. Dezember 2014, sondern erst per 31. August 2016 aufgelöst worden und habe er die Vorinstanz mit Rekurs vom 12. Juni 2019 nicht nur darauf hingewiesen, Ende 2018 einen Schlaganfall erlitten zu haben, sondern sie auch ermächtigt, seine Krankenakte beim Hausarzt einzusehen, was die Vorinstanz unterlassen habe. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem vorliegenden unterliegen die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung allerdings einer Mitwirkungspflicht und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, das heisst, sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die Behörden zudem die Verpflichtung, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen (zum Ganzen BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 18). 2.3 Der Beschwerdeführer erbringt (erst) im vorliegenden Verfahren den Beweis, bis Ende August 2016 in einem Anstellungsverhältnis mit C in D gestanden zu haben, das heisst auch im Zeitpunkt seines Unfalls im März 2015 und weit darüber hinaus. Im Rahmen seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 14. Januar 2019 hatte er noch angegeben, zu jenem Zeitpunkt auf Stellensuche und zuletzt bei E in F angestellt gewesen zu sein. Eine Nachfrage des Beschwerdegegners beim genannten Unternehmen ergab in der Folge, dass das Anstellungsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer per Ende Dezember 2014 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, während die diesem widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gehörsgewährung, seit März 2015 nicht mehr erwerbstätig und infolge eines dannzumal erlittenen Unfalls eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen zu sein, unbelegt blieben. Das Anstellungsverhältnis mit C erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, und auch das zur Stellungnahme aufgeforderte zuständige Sozialamt äusserte sich nicht zur betreffenden Anstellung des Beschwerdeführers. Die (letzte) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Folgerung des Beschwerdegegners hieraus, dass nämlich sein Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2014 aufgelöst worden sei und er im Zeitpunkt seines Unfalls drei Monate später nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, nahm der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer nicht wahr. Der Beschwerdegegner kam demnach seiner Untersuchungspflicht in genügendem Umfang nach und verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht. Gleiches gilt für die Vorinstanz, äusserte sich der Beschwerdeführer doch auch im Rekursverfahren nicht zu seinem letzten – erst per Ende August 2016 aufgehobenen – Anstellungsverhältnis bei C und allfälligen bezogenen Unfalltaggeldern. Auf sein Vorbringen, "seit ende letztem Jahr" wegen eines Schlaganfalls krankgeschrieben und nicht in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen und per Ende Juli 2019 auszureisen, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann in der Tat nicht näher ein; sie setzte dem Beschwerdeführer jedoch eine Ausreisefrist an, welche die gesetzliche Maximaldauer von 30 Tagen (Art. 64d Abs. 1 AIG) um das Zweifache übertraf, und hielt in der Rekursbegründung dafür, dass die (neu) geltend gemachte, auf einen Schlaganfall Ende 2018 zurückzuführende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der strittigen Frage, ob diesem ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme, keine wesentliche Rolle spiele, weil nicht dargelegt werde, dass er seine letzte Anstellung aus demselben Grund aufgegeben habe. Sie ging mithin antizipierend davon aus, die angebotenen Beweiserhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Schlaganfall Ende 2018 würden nichts am Ergebnis ihres Entscheids ändern, was – wie sich noch zeigen wird (unten 4.3 f. und 5.2) – nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet(e), infolge seiner Erkrankung (überhaupt) nicht nach Deutschland ausreisen zu können. 2.4 Aus dem vorerwähnten Grund kann auch auf den im vorliegenden Verfahren beantragten Aktenbeizug verzichtet werden, mit dem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen sowie zukünftigen Arbeitsfähigkeit bzw. seinem seit Ende 2018 verschlechterten Gesundheitszustand beantwortet haben will. In Anbetracht der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen erscheint der Sachverhalt diesbezüglich freilich ohnehin hinreichend erstellt. 3. 3.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden. 3.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Ziff. I.1 der Niederschrift daher unter anderem verweigert werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). 4. 4.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats vielmehr erst sechs Monaten nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 4.2 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zunächst während zweier Jahre für ein Personalvermittlungsunternehmen in G und im Anschluss – vermutlich bis Februar 2012 – für einen Betrieb in H. Per 1. Dezember 2013 trat er dann das unbefristete Anstellungsverhältnis mit E in F an, welches ihm die nunmehr zur Verlängerung stehende, bis am 11. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit vermittelte. Nach dem Verlust dieser Anstellung per 31. Dezember 2014 ging der Beschwerdeführer Ende Januar 2015 ein Arbeitsverhältnis mit C ein, welches bis 31. August 2016 Bestand hatte und – den Angaben der genannten Arbeitgeberin zufolge – letztlich wegen eines Verkehrsunfalls aufgelöst wurde, welchen der Beschwerdeführer Anfang März 2015 erlitten hatte. Bei besagtem Verkehrsunfall zog sich der Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung, eine nichtdislozierte Nasenbeinfraktur und eine Kniekontusion rechts zu. Sein Hausarzt attestierte ihm diesbezüglich rund ein Jahr später, wegen des erlittenen Knieleidens nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten zu können; ansonsten – so der Arzt weiter – sei dem Beschwerdeführer aber eine ganztägige leichte, zeitweise auch mittelschwere Beschäftigung zumutbar unter Vermeidung hockender/kniender und überwiegend stehender Tätigkeiten. Per Ende August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer deshalb zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Während der folgenden zwei Jahre bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder, nahm an verschiedenen "Arbeitsmassnahmen des RAV" teil und bewarb sich eigenen Angaben zufolge ohne Erfolg "in mehreren Berufen als Quereinsteiger". Per 31. August 2018 wurde er ausgesteuert; seither bzw. seit Anfang Oktober 2018 bezieht er Sozialhilfe. Im März 2019 erklärte die für ihn zuständige Sozialarbeiterin dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass betreffend den Beschwerdeführer kein IV-Verfahren hängig, ihm aber nahegelegt worden sei, einen stationären Alkoholentzug zu machen bzw. sich zumindest regelmässig in eine Suchtberatung zu begeben. Zu einer stationären Therapie sei er indes nicht bereit gewesen, und den Besuch einer Suchtberatungsstelle habe er nach wenigen Terminen eingestellt, weshalb – so das Fazit der Sozialarbeiterin – eine baldige Loslösung von der Sozialhilfe derzeit eher unwahrscheinlich erscheine. Worüber die Sozialbehörde den Beschwerdegegner damals nicht in Kenntnis setzte, war der Umstand, dass eine bereits im Dezember 2018 vorgenommene neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers wegen permanenter Kopfschmerzen ergeben hatte, dass er "vor ca. 3 Monaten" einen Schlaganfall (subakute Ischämie) erlitten haben musste, weshalb er – aus neurologischer Sicht – von September bzw. Oktober 2018 bis Anfang März 2019 nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen war. Ein vom Sozialamt in Auftrag gegebenes Stellencoaching musste denn auch Anfang 2019 abgebrochen werden. Ab Mitte März 2019 bestand (vorübergehend) wieder eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit, bis der Beschwerdeführer im April 2019 einen zweiten Schlaganfall erlitt. Bis Ende August 2019 war er deshalb nochmals voll arbeitsunfähig; in der Folge steigerte sich seine Arbeitsfähigkeit konstant bis auf 75 % Ende Oktober 2019. Ob das Stellencoaching inzwischen wieder aufgenommen wurde, ist nicht bekannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer jedenfalls mit rund Fr. 2'200.- pro Monat (finanziell) von der Sozialhilfe unterstützt, wobei davon jeweils Fr. 295.- in Abzug gebracht wurden wegen einer im Januar 2019 von der Mutter erhaltenen nichtdeklarierten finanziellen Zuwendung in Höhe von Fr. 6'640.80. 4.4 Nachdem der heute 60-jährige Beschwerdeführer demzufolge seit September 2016 in keinem Anstellungsverhältnis mehr stand, seit bald zwei Jahren ausgesteuert ist und im Rahmen der Beschwerde nicht einmal mehr behauptet, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, hat er seinen (ursprünglichen) freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA verloren. Eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht infrage. Mit Blick auf seine Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätiger bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7, 130 II 388 E. 3; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 5 Anhang I FZA N. 7 und Art. 24 Anhang I FZA N. 3). Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, ihm komme wegen seines schlechten Gesundheitszustands stattdessen ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zu, fehlt es schon an der hierfür vorausgesetzten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber dazu führten, dass er als dauernd arbeitsunfähig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn einzustufen wäre, liesse sich seine Arbeitsunfähigkeit – was eine weitere Voraussetzung für die Berufung auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht bildete – jedenfalls nicht auf den im März 2015 erlittenen Verkehrsunfall zurückführen, welcher wiederum ursächlich für die Aufgabe seiner letzten Anstellung war. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst vorbringt, ist seine Arbeitsfähigkeit derzeit in erster Linie aufgrund des im April 2019 erlittenen Schlaganfalls eingeschränkt, währenddessen sich der Unfall vom März 2015 heute bloss noch insoweit auf seine Erwerbsituation auswirkt, als er nur noch einer seinem Knieleiden angepassten Tätigkeit nachgehen kann. Ein nach dem Unfall gestelltes IV-Gesuch des Beschwerdeführers wurde denn auch im September 2017 abgewiesen, weil ihm mit dem zumutbaren Umstieg auf eine angepasste Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, und seitens des RAV war er bereits ab August 2016 als vermittlungsfähig eingestuft worden. Dies setzte voraus, dass er damals aus gesundheitlichen Gründen in der Lage war, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Art. 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine letzte Beschäftigung bei C nicht aufgrund der heute behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat bzw. haben kann, und sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA (in Verbindung mit Art. 2 Abs 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG) schon deshalb nicht erfüllt. 4.5 Der Beschwerdeführer kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch ableiten, sodass Art. 23 Abs. 1 VEP zur Anwendung gelangt. Er hält sich sodann zwar seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3); dafür fehlt es ihm jedoch an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesige Gesellschaft (dazu sogleich 5.2, auch zum Folgenden). In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4 – 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5 – 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4). Seine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Tochter wiederum wurde schon vor Jahren fremdplatziert, und der Beschwerdeführer unterhält zu ihr jedenfalls in affektiver Hinsicht keine Beziehung, sodass seine Wegweisung auch das konventionsrechtlich geschützte Familienleben (ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner bezüglich eines Schweizer Kindes BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3 mit Hinweisen). Das Konventionsrecht vermittelt dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch, was im Übrigen auch für das Ausländer- und Integrationsgesetz gilt, gelangt doch etwa auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wegen der ungenügenden Integration des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung. Der Erteilung einer auf Ziff. I.1 der Niederschrift gestützten (normalen) Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer steht daher der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG entgegen. 5. 5.1 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 13 Jahren auf. Trotz diesem verhältnismässig langen Aufenthalt kann bei ihm jedoch nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. So ging der Beschwerdeführer nicht nur seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste bzw. muss er von Februar bis Oktober 2012 sowie seit Oktober 2018 fortdauernd von der Sozialhilfe unterstützt werden, sondern er häufte daneben auch Schulden im Umfang von über Fr. 10'000.- wegen nichtbezahlter Kinderalimente an und hatte jedenfalls bei seinem Zuzug in den Kanton Zürich offene Betreibungen im Gesamtumfang von rund Fr. 32'000.- in seinem Betreibungsregister verzeichnet. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 erwirkte er ausserdem drei Strafbefehle wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand, und Anfang dieses Jahres wurde ein Strafverfahren wegen Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme gegenüber der Sozialbehörde gegen ihn eingeleitet, wobei sich der Beschwerdeführer bezüglich des genannten Vorhalts geständig zeigt. An sozialen Kontakten in der Schweiz nennt der Beschwerdeführer sodann einzig seine elfjährige Tochter; den Akten lässt sich aber entnehmen, dass er zu dem fremdplatzierten Mädchen schon seit Jahren keine (intakte) Beziehung mehr unterhält. Er habe sie – so seine Sozialarbeiterin im Februar 2019 – in den letzten drei Jahren einmal gesehen, seither hätten keine Kontaktversuche von ihm oder seiner Tochter stattgefunden; der Beschwerdeführer bemühe sich denn auch nicht aktiv darum, ein Besuchsrecht eingeräumt zu erhalten. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, sollte der Beschwerdeführer demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu können. Er hat dort während 10 Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und rund 20 Jahre in dem erlernten Beruf und der Gastronomie gearbeitet. Seine Mutter, seine Schwester und seine erste Ehefrau sowie seine beiden (volljährigen) Kinder aus erster Ehe leben ebenfalls in Deutschland, wobei er zumindest zur Mutter und zur Ex-Frau Kontakt unterhält. Die Rückkehr nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. An dieser Einschätzung vermag auch sein seit dem Schlaganfall im April 2019 immer noch beeinträchtigter Gesundheitszustand – so wurde beim Beschwerdeführer im Juli 2019 eine leichte bis gegebenenfalls mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert – nichts zu ändern, da sich diese ohne Weiteres auch in Deutschland behandeln bzw. regelmässig ärztlich überwachen lässt. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach 13 Jahren schwerfallen mag, weil er – wie er sagt – "als Bittsteller nach Deutschland gehen" müsste, begründet kein Anwesenheitsrecht. 5.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist schliesslich nicht ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere auf die langjährige Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers, seine ungenügende wirtschaftliche und soziale Integration sowie die (unbestrittene) Tatsache, dass seine heutige – wenn überhaupt, bloss teilweise – Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht zum Verlust seiner letzten Anstellung führte, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an: … |