{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00806_07-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220386&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3892601a4832dddbd0f573991b6e1309"}, "Num": [" VB.2019.00806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.07.0  VB.2019.00806"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.07.0  VB.2019.00806"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.07.0  VB.2019.00806"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines heute 60-j\u00e4hrigen Deutschen, der seit einem Unfall im M\u00e4rz 2015 keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nachging und seit Oktober 2018 Sozialhilfe bezieht] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Geh\u00f6rsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers (E. 2). Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangeh\u00f6rigen eines EU-Mitgliedstaats im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zw\u00f6lf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentsch\u00e4digung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entsch\u00e4digung. Ist die Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der vor\u00fcbergehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit der betroffenen Person geschuldet, verliert diese ihren freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Status als unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Person erst, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass f\u00fcr sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (E. 4.2). Dies ist beim Beschwerdef\u00fchrer der Fall (E. 4.3 f.). Ihm vermag sodann auch keine andere Bestimmung des Landes- oder des V\u00f6lkerrechts ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (E. 4.4 f.). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wegweisung (E. 5).  Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:40", "Checksum": "4cb5be908fe6da6f326b7d49cbb0594c"}