{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00809_2020-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220420&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ae24f6ce262466a3c5750f8f7b1bbc8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00809"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2019.00809"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2019.00809"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2020  VB.2019.00809"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Einhaltung des Grenzabstands durch Balkon; Einhaltung der zul\u00e4ssigen Baumasse. Gem\u00e4ss \u00a7 260 Abs. 3 PBG d\u00fcrfen einzelne der Fassade vorgelagerte Geb\u00e4udeteile bis 2 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch h\u00f6chstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenl\u00e4nge. Diese Bestimmung sieht allerdings nur einen Abstand von Erkern, Balkonen und dergleichen zum Nachbargrundst\u00fcck in jener Richtung vor, in der sie der betreffenden Fassade vorgelagert sind. Eine seitliche Abstandspflicht besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Bau- und Zonenordnung (E. 4). Als gewachsener Boden gilt der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Wird zur Erstellung eines neuen Geb\u00e4udes ein altes abgerissen, entstehen regelm\u00e4ssig Gruben und Senken oder es bestehen Abgrabungen. Auf die Fl\u00e4che innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen ist vor diesem Hintergrund bei der Beurteilung eines Neubaus nicht abzustellen; vielmehr ist das Terrain mittels Interpolation fiktiv aufzuf\u00fcllen. Dabei kann innerhalb von abzubrechenden Geb\u00e4uden der Bodenverlauf entlang der Fassaden als Referenz dienen; regelm\u00e4ssig bestehen allerdings keine sicheren Erkenntnisse \u00fcber den Verlauf der H\u00f6henkurven und ebenso wenig existiert eine allgemein anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 5.3.1). Der gewachsene Boden ist in vertretbarer Weise festgestellt und daraufhin die zul\u00e4ssige Baumasse zutreffend ermittelt worden (E. 5.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:10", "Checksum": "2663ca876bc5d314fbf6711aad30a0ca"}