{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00810_2020-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220415&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a938bdc2bdbd349ead5cd99bc4fbc7fc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00810"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2020  VB.2019.00810"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2020  VB.2019.00810"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2020  VB.2019.00810"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Zul\u00e4ssiger Umfang von Abgrabungen bei Regelung der zul\u00e4ssigen baulichen Ausn\u00fctzung durch eine Baumassenziffer unter Verzicht auf eine Geschosszahlregelung.  Die BZO der Gemeinde Meilen bestimmt, dass Abgrabungen untergeordneter Natur zul\u00e4ssig sind und die Baumassenziffer bei Areal\u00fcberbauungen um h\u00f6chstens 10 % erh\u00f6ht werden kann (E. 2.1). Praxisrichtlinie der Gemeinde betr. Abgrabungen; Ermessensspielraum der Gemeinde (E. 3.1 ff.). \u00a7 293 Abs. 1 und 2 PBG sind bei einer Gemeinde, welche die erlaubte Ausn\u00fctzung mittels Baumassenziffer bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung festlegt, nicht anwendbar; das \u00f6ffentliche Interesse an einem restriktiven Verst\u00e4ndnis der untergeordneten Natur von Abgrabungen l\u00e4sst sich aus dem Legalit\u00e4tsprinzip ableiten (E. 3.5.1 f.). Trotz der gesetzlichen Verankerung des raumplanerischen Ziels der inneren Verdichtung kann es den Rahmen der Gemeindeautonomie sprengen, wenn Abgrabungen f\u00fcr R\u00e4ume zum dauernden Aufenthalt unter Terrain in erheblichem Ausmass bloss durch eine grossz\u00fcgige Praxis der Baubeh\u00f6rde erm\u00f6glicht werden. Vielmehr ist es Sache des Gemeindegesetzgebers, den Maximalumfang f\u00fcr derartige Abgrabungen in Erg\u00e4nzung zu den Vorschriften \u00fcber die bauliche Ausn\u00fctzung zu regeln, wenn die Zulassung von Abgrabungen \u00fcber einen mehr oder weniger untergeordneten Umfang hinausgehen soll. Bauvolumen, das teilweise unter Terrain vorgesehen ist, kann zwar an Hanglagen unter Umst\u00e4nden ohne Abgrabungen gen\u00fcgend f\u00fcr Wohnzwecke belichtet werden; eine solche Konstellation ist aber von der Nutzungsintensit\u00e4t her nicht mit Bauvolumen vergleichbar, das unter Terrain wegen Abgrabungen baulich zus\u00e4tzlich in Erscheinung tritt (E. 3.5.3). Der vorliegend erhebliche Umfang der Abgrabungen, der ein Volumen unter Terrain von rund 12 % der maximal zul\u00e4ssigen Hauptbaumasse betrifft, \u00fcberschreitet den Interpretationsspielraum der Baubeh\u00f6rde f\u00fcr die Annahme einer untergeordneten Natur (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:13", "Checksum": "784f9ab7fdf5c9404a4040f42f90c87e"}