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VB.2019.00821
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A, bestehend aus:
1. B AG, 2. C,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführerin,
gegen
1. E SA, vertreten durch RA F,
2. Planungs- und Baukommission Thalwil, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil bewilligte der E SA mit Beschluss vom 24. Januar 2019 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Thalwil. II. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A bestehend aus der B AG und C rekurrierten gegen diesen Beschluss am 1. März 2019 beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 5. November 2019 ab. III. Gegen diesen Entscheid erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A bestehend aus der B AG und C am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz (eventualiter Vorinstanz) zurückzuweisen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 23. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Am 28. Januar 2020 beantragte die E SA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stockwerkeigentümerschaft replizierte am 20. Februar 2020. Mit Duplik vom 5. März 2020 hielt die E SA an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. 2.2 Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1). 2.3 Die Vorinstanz hat am 8. Juli 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt und dokumentiert, sodann befinden sich auch mehrere Pläne sowie weitere Fotos in den Akten. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann. 3. Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Flachdach an der G-Strasse 02 in Thalwil. Das Grundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil in der Zentrumszone. Die Mobilfunkanlage ist rund 6 m hoch. Die Antennen werden auf 0 °, 120 ° und 240 ° ausgerichtet. Die zu bewilligende Sendeleistung für die Mobilfunkanlage beträgt maximal 1690 Watt ERP, die mit 700 Watt ERP auf die Senderichtung 0 °, mit 540 Watt ERP auf die Senderichtung 120 ° und mit 450 Watt ERP auf die Senderichtung 240 ° verteilt wird. Der Frequenzbereich umfasst die Frequenzbänder 800 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 2100 MHz. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihre Rüge die Grenzwerte seien verletzt, nicht gehört hatte. Sodann habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der in der Replik aufgebrachten Frage, ob es sich bei der strittigen Antenne um eine 5G-fähige Anlage handle, auseinandergesetzt. Auch das beantragte Gutachten zu den nicht eingehaltenen Grenzwerten (insbesondere den Anlagegrenzwerten) sei von der Vorinstanz nicht eingeholt worden. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). 4.3 Verletzung der Grenzwerte 4.3.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rekurs aus, weshalb sie der Ansicht ist, dass abgeklärt werden müsse, ob die Anlage im Perimeter weiterer Antennen sei, da bei einem engen räumlichen Sachverhalt die Antennen als eine Anlage gelten würden und gemeinsam die Anlagegrenzwerte einhalten müssten. Im Weiteren führte sie in einem Satz aus, dass sie der Meinung sei, die Grenzwerte seien verletzt. Sodann machte sie jedoch geltend, dass aufgrund der lediglich minimal knapp eingehaltenen Grenzwerte bereits im Voraus eine Anpassung zu verlangen sei, dass die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten seien (S. 16). 4.3.2 Die Vorinstanz führte über mehrere Seiten aus, weshalb die weiteren sich in der näheren Umgebung befindlichen Mobilfunkantennen nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang zur geplanten Mobilfunkantenne stünden und daher für die Grenzwertberechnung irrelevant seien. Soweit die Beschwerdeführerin die Grenzwerte aufgrund dessen verletzt sah, dass die weiteren Antennen in der Umgebung nicht in die Berechnung eingeflossen sind, hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Rüge befasst. Sofern sich die Rüge der Verletzung nicht auf die Betrachtung der verschiedenen Mobilfunkantenne als eine Antenne bezieht, geht aus der Rekursschrift nicht genügend substanziiert hervor, weshalb die Grenzwerte verletzt sein sollten, führte die Rekurrentin doch selbst aus, dass die Grenzwerte äusserst knapp eingehalten seien. Selbst wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte, indem sie sich nicht weiter zu der Einhaltung der Grenzwerte äusserte, wäre diese Verletzung als mit den nachfolgenden Erwägung als geheilt zu beachten (vgl. E. 6.3). 4.4 5G-fähige Antenne 4.4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rekursreplik an, aus den Sachverhaltsabklärungen der Gemeinde sowie dem Standortdatenblatt ginge nicht hinreichend hervor, ob es sich bei der streitgegenständlichen Antennenanlage um eine sogenannte 5G-fähige Anlage handle bzw. ob die Antennenanlage auch mit dieser Technologie genutzt werde, was weiter Abklärungen erforderlich machen würde. 4.4.2 Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Da die Rekursschrift keine Ausführungen zur 5G-Technologie enthielt und auch die Rekursantwort nicht zu solchen Ausführungen Anlass bot, erwies sich die Rüge, es seien Abklärungen zur 5G-Fähigkeit der Antenne unterlassen worden, als verspätet, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht mit dieser Rüge auseinandersetzen musste. 4.5 Gutachten zur Einhaltung der Grenzwerte 4.5.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rekurs als Beweisofferte unter dem Titel Immissionen zwei Mal eine Expertise auf. 4.5.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes Wesentliches hätte beitragen können. So fand doch insbesondere auch eine Prüfung der Vorgaben der NISV durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft statt und wird nicht dargetan, dass die Prüfung mangelhaft gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher nicht verletzt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauprojekt habe einen optischen Bezug zu Schutzobjekten, weshalb es sich nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) einordnen müsse. 5.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2). 5.2.1 Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der Begründung, dass nächstgelegene Schutzobjekt (das Gebäude J) situiere auf der dem Standortgebäude gegenüberliegenden Strassenseite, in einer Distanz von über 80 m sowie getrennt durch zahlreiche Gebäude und die Kreuzung N- und G-Strasse. Wie der Augenschein bestätigt habe, werde die Anlage auf dem voluminösen, mehrgeschossigen Standortgebäude aufgrund ihrer Höhe von rund 6 m (bzw. indem sie lediglich rund 3,60 m über die Liftaufbaute hinausrage) auch nicht dominant in Erscheinung treten. Das Bauvorhaben und die Inventarobjekte tangierten sich visuell nicht ansatzweise, sondern träten je für sich selber in Erscheinung. Die teilweise bestehende Sichtverbindung vom Gebäude I zum Bauvorhaben oder der Umstand, dass die Mobilfunk-Antennenanlage von gewissen Standorten aus trotz der grossen Distanz gemeinsam mit den genannten Gebäuden wahrnehmbar sein werde, genüge nicht, um eine Beeinträchtigung bzw. die erhöhten Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu verlangen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es läge mitnichten eine grosse Distanz zwischen den Schutzobjekten und der wüsten Antennenanlage vor. Ein direkter optischer Bezug zwischen den Schutzobjekten und der überdimensionierten Mobilfunkantennenanlage würde vorliegen. Sie sei im Zusammenhang mit den Schutzobjekten störend wahrnehmbar. 5.2.3 Zwischen dem Standortgebäude und den Schutzobjekten liegen sowohl die G- als auch die N-Strasse sowie mehrere Gebäude. Die Fotos der Beschwerdeführerin vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das Gebäude J als auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte so weit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind. Auch besteht zwar vom Gebäude J aus Sichtkontakt zur Mobilfunkantenne, dies allein reicht jedoch für einen optischen Bezug noch nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und den Schutzobjekten liegen, sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im Zusammenhang zu sehen. Ein optischer Bezug kann, wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen, verneint werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf VB.2016.00493 ist des Weiteren ebenfalls nicht behilflich, da der optische Bezug immer im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher auch auf die Einholung eines Fachgutachten verzichten und ist auch vorliegend auf die Einholung eines solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben ist somit einzig nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen. 5.3 Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6). 5.3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, dass sich die Antenne auch im Kontext der baulichen Umgebung ohne Weiteres rechtsgenügend einordne. Das Quartier werde durch sehr unterschiedliche Gebäude mit verschiedensten Volumen, Dachformen und Dachaufbauten geprägt. Beim baulichen Umfeld sei somit von einer heterogenen Gestaltung auszugehen. Die Tatsache, dass das Vorhaben mit seinem funktional bedingten besonderen Erscheinungsbild erkennbar sein werde – wie die auf den Dächern im Quartier vorhandenen Kamine, Liftaufbauten und sonstigen gebäudetechnischen Aufbauten – reiche nicht aus, um dem Bauprojekt eine rechtsgenügende Einordnung abzusprechen. Mit der schlanken Positionierung der Antennenkörper, der Standortwahl der Antenne in der Dachmitte bzw. der Nordseite der Liftaufbaute und den Verzicht auf die Erstellung von Richtfunkantennen habe die Gesuchstellerin das ihr Mögliche zur rechtsgenügenden Einordnung beigetragen. Das Bauvorhaben wahre aufgrund seiner schlanken Ausgestaltung und der für die Beurteilung der Fernwirkung relevanten ausgewogenen Höhe von rund 3,70 m über der Aufbaute – bzw. 6 m über dem Flachdach – die Proportionen des voluminösen, 12 m hohen Standortgebäudes. Die beanstandete ungünstige Proportion der Antenne zum Standortgebäude sei nicht erkennbar. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, eine befriedigende Einordnung sei nicht gegeben, da die noch immer überdimensionierte Antennenanlage doch störend in der eher homogen gestalteten Dachlandschaft in Erscheinung trete. Eine Kaschierung durch Farbe allein vermöge die Mobilfunkantennenanlage nicht befriedigend einzuordnen. Die Antennenkörper seien nicht schlank positioniert und es sei unwesentlich, ob die Beschwerdegegnerin 1 das ihr Mögliche getan habe. Die Einordnung müsse davon unabhängig beurteilt werden. Die Anlage sei übermässig massig, der Antennenmast in seiner Grösse klar und störend wahrnehmbar und die Komponenten würden zu dominant in den Himmel ragen. Die Anlage sei enorm hoch und nur als Fremdkörper wahrnehmbar. Die übrigen Dachaufbauten in der Umgebung seien untergeordnet, was dazu führe, dass die Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Die Mobilfunkantennenanlage erscheine auch im Rahmen einer Gesamtschau noch zu dominant und zerstöre das Erscheinungsbild der gesamten übrigen lieblichen Umgebung, insbesondere der Dachlandschaften und des historisch auch wertvollen Dorfes und des Dorfkerns von Thalwil. 5.3.3 Das Standortgebäude befindet sich direkt neben den Bahngleisen, die Dachlandschaft ist heterogen mit verschiedenen Dachformen, Dachterrassen, Lukarnen und Dachaufbauten wie Kaminen und Liftanlagen. Die Antennenanlage selbst befindet sich auf der den Geleisen zugewandten Seite des Flachdachs, ist teilweise durch die Liftaufbaute verdeckt und überragt diese um rund 3,7 m. Die Anlage ist zwar deutlich auf dem Dach erkennbar, in der eher städtischen Umgebung, neben den Bahngleisen, auf einem grossen kubischen Gebäude, umgeben von weiteren grösseren Mehrfamilienhäusern und Ladenzeilen kann aber nicht von einer lieblichen Umgebung die Rede sein, welche durch die Anlage zerstört werde. In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Perimeter anderer Anlagen seien nicht von vornherein unbeachtlich. Es sei in Abrede gestellt, dass ein enger räumlicher Zusammenhang nur bestehen soll, wenn sich mindestens eine Mobilfunkantenne einer Antennengruppe jeweils innerhalb des Perimeters der anderen Antennengruppe befinde. Eine Antennengruppe liege auch vor, wenn eine zweite Antenne mit einem grösseren Radius sende und die vorliegende Mobilfunkantennenanlage umschliesse. Diesfalls müsste der Perimeter der vorliegenden Mobilfunkantenne eben gerade nicht zwingend die infrage stehende zweite Mobilfunkantennenanlage umschliessen. 6.2 Nach Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) umfasst eine Antennengruppe alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden (Abs. 2). Zwei Antennengruppen senden aus einem engen räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). 6.3 Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde. Da die von der Beschwerdeführerin genannten Antennen nicht im Perimeter der strittigen Sendeantenne liegen, kann zwischen diesen Antennen und der geplanten Antenne kein enger räumlicher Zusammenhang bestehen. Die Vorinstanz musste daher nicht prüfen, ob die neue, vorliegend strittige Sendeantenne im Anlagenperimeter einer der bereits bestehenden Sendeantennen liegt. Demgemäss mussten auch nicht die in der Umgebung liegenden Sendeanlagen in die Grenzwertberechnung für das strittige Bauprojekt einfliessen. Sodann ist auch im Weiteren weder aus den Akten ersichtlich nach näher und substanziiert dargelegt, weshalb die Grenzwerte nicht eingehalten werden sollen. Insbesondere ist festzuhalten, dass im Standortdatenblatt sämtliche Werte enthalten sind. Die angeblich auf den Seiten 11, 13, 15 und 17 fehlenden Werte finden sich jeweils eine Seite zuvor. Da die technischen Angaben 12 Laufnummern erfassen und diese nicht alle auf einer Seite Platz finden, wird die elektrische Feldstärke der Anlage bloss auf dem jeweils ersten Blatt festgehalten. 7. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, es könnten bei der Anlage adaptive Antennen eingesetzt werden, bezüglich deren ein ungenügender Schutz bestehe. Aus dem Anlageblatt gingen die Einflüsse des "beam forming" auf die Grenzwerte nicht hervor. Sodann bestünde auch keine gesetzliche Grundlage für adaptive Antennen. Diese Rügen sind verspätet, da sie im Rekurs nicht vorgebracht wurden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |