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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00822
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. Am
8. Juli 2019 beschloss die Sozialkommission der Gemeinde B, A mit
wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 3'105.20 pro Monat zu
unterstützen. Gleichzeitig forderte sie A auf, per 30. September 2019
detaillierte Arztzeugnisse aller behandelnden Ärzte einzureichen, eine
günstigere Wohnlösung zu suchen und die Verwendung der Zuwendungen Dritter bis
August 2019 zu belegen. Darüber hinaus lehnte die Sozialkommission die Anträge
von A auf Erhöhung des Zuschlags für Nahrungsmittelergänzung sowie auf
Übernahme der Weiterbildungskosten und des Fachverbandsbeitrags ab.
Schliesslich entschied die Sozialkommission über die Verrechnung einer
Rückerstattungsschuld von A und entzog der entsprechenden Dispositivziffer die
aufschiebende Wirkung.
B. Mit
Eingabe vom 15. August 2019 verlangte A beim Gemeinderat B eine Neubeurteilung
des Beschlusses der Sozialkommission vom 8. Juli 2019. Der Gemeinderat
trat auf das Gesuch mit Beschluss vom 11. September 2019 wegen Verspätung
jedoch nicht ein.
II.
Daraufhin erhob A am 21. Oktober 2019 Rekurs beim
Bezirksrat C und beantragte sinngemäss und im Wesentlichen die Aufhebung
des Beschlusses des Gemeinderats vom 11. September 2019. Mit Beschluss vom
11. November 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
10. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte zahlreiche
Anträge, sinngemäss insbesondere die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 11. November 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde B.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1
lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da
sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Auf den
Beizug von Akten konnte verzichtet werden, ebenfalls auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (§§ 57 f. VRG).
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in der Rekursschrift keinen Bezug
auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin genommen und namentlich
nicht begründet, weshalb diese auf das Gesuch um Neubeurteilung hätte eintreten
müssen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Behebung der mangelhaften Begründung
werde jedoch verzichtet, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei bzw. wäre. Der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 sei der
Beschwerdeführerin am 17. Juli 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist
für die Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung habe daher am 18. Juli
2019 zu laufen begonnen und am 16. August 2019 geendet. Die
Beschwerdeführerin habe das Gesuch jedoch erst am 18. August 2019 der Post
übergeben, weshalb es verspätet eingereicht worden sei.
2.2 § 54
Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.
In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar
sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb
der beanstandete Entscheid angefochten wird (Griffel, § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 12 und N. 17). Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.
2.3 Der
Beschwerdeschrift kann wenigstens sinngemäss entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin um (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
ersucht (vgl. vorn III.). Hinsichtlich der Begründung genügt die
Beschwerdeschrift den genannten Formerfordernissen jedoch nicht. So setzt sich
Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit den Erwägungen des Rekursentscheids,
welche den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats bestätigen (vorn
E. 2.1), auseinander. Damit legt sie auch in keiner Weise dar, inwiefern
ein Rechtsmangel vorliegen könnte. Die Beschwerdeschrift vom 20. Dezember
2019 erfüllt die Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG deshalb
nicht.
2.4 Das
Verwaltungsgericht setzt einer beschwerdeführenden Partei, die mangels besseren
Wissens eine ungenügende Beschwerdeschrift einreichte, gestützt auf § 56
Abs. 1 VRG regelmässig eine kurze Nachfrist von maximal zehn Tagen zur
Verbesserung derselben an, sofern – wie mutmasslich im vorliegenden Fall – die
Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim
Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist oder nur wenige Tage danach ablaufen
würde bzw. die bei Eingang noch laufende Beschwerdefrist für eine Verbesserung
zu knapp bemessen wäre. Das Ansetzen einer Nachfrist
gemäss § 56 Abs. 1 VRG dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel
zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren.
Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden
Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen
erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen. In diesem Sinn entfällt
die Pflicht, eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann,
wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in
diversen früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete
Eingabe einreicht. Auf solche Eingaben ist ohne Weiterungen nicht einzutreten
(VGr, 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.4; 2. Februar 2007,
VB.2006.00554, E. 2, jeweils mit Hinweisen).
2.5 Der Beschwerdeführerin wurden vom Verwaltungsgericht
bereits in den Beschwerdeverfahren VB.2017.00449 und VB.2019.00698 unter
Hinweis auf die Voraussetzungen von § 54 Abs. 1 VRG Nachfristen zur
Verbesserung ihrer mindestens in Bezug auf die Begründung mangelhaften
Beschwerdeschriften eingeräumt. Den entsprechenden Aufforderungen kam die
Beschwerdeführerin jeweils nach. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an
die Beschwerdeschrift ist die Rechtslage der Beschwerdeführerin
somit hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund ist bzw. war es
vorliegend nicht gerechtfertigt, ihr ein weiteres Mal eine Nachfrist
anzusetzen. Auf die Beschwerde ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …