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Geschäftsnummer: VB.2019.00824  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Bewilligungswiderruf aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell fortbestehende Ehe.

[Dem mehrfach straffällig gewordenen kosovarischen Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche widerrufen wurde, nachdem sich Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergaben und die deutsche Ehefrau Scheidungsabsichten äusserte.]

Anwendbares Recht (E. 1).

Grundsätzlicher freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf die formell fortbestehende Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin (E. 3).

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft der Ehegatten ist die Ehe aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten der Ehefrau definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint und ein entsprechender freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch entfällt (E. 4).

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 5).

Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird nicht hinreichend substanziiert behauptet und durch Belege untermauert, insbesondere fehlt eine entsprechende Bestätigung der Ehefrau (E. 6).

Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 7).

Kein Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben und keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 8).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.).

Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
MÉNAGE À TROIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PRIVATLEBEN
ÜBERGANGSRECHT
ÜBERGANGSREGELUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 126 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 7 FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 23 VEP
Art. 114 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00824

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 17. Juni 2016 in seiner Heimat die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und 1971 geborene deutsche Staatsangehörige C, worauf er am 28. Oktober 2016 in die Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer im Restaurantbetrieb seiner Ehefrau als Küchenhilfe bzw. Koch.

A wurde in der Schweiz wiederholt wegen Strassenverkehrsdelikten bestraft. Nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt worden war, wurde ihm von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Dezember 2017 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auferlegt. Nach weiteren Verkehrsregelverstössen widerrief die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 4. Juli 2018 die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 31. März 2016 und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.-. Über den Stand einer im Oktober 2018 eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung lässt sich den Akten nichts entnehmen. In Bezug auf ein weiteres Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung wurde auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Gemäss Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 18. Januar 2019 wurde er wegen einer Forderung von Fr. 4'149.15 bis zur Pfändung betrieben.

Am 16. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da sich aus dessen laufenden Strafuntersuchungen Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergaben und seine Ehefrau mit Schreiben vom 5. November 2018 den Migrationsbehörden gegenüber Scheidungsabsichten äusserte. Sodann setze es ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2019 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. November 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 13. Januar 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde eine Befragung der Eheleute sowie einen Augenschein zur Überprüfung des gemeinsamen Wohn- und Arbeitsorts verlangt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 27. Februar 2020 reichte das Migrationsamt eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 26. Februar 2020 nach, gemäss welcher A wegen des dringlichen Tatverdachts der mehrfachen Nötigung unter anderem mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D, einer früheren Affären-Partnerin, belegt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen. Soweit die Bestimmungen des AuG unverändert in das AIG übernommen wurden, liegt eine blosse Umbenennung des Gesetzes und keine übergangsrechtliche Problematik vor, weshalb das Verwaltungsgericht in diesen Fällen grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die neue Gesetzesterminologie verwendet (vgl. zum Übergangsrecht VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 2; VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00790, E. 2).

Das zum Bewilligungswiderruf führende Verfahren wurde vom Migrationsamt im Oktober 2018 eingeleitet. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer erstmals dazu auf, sich zur Qualität seiner ehelichen Beziehung zu äussern, ohne dass aber ein Bewilligungswiderruf konkret angedroht wurde. Am 7. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat demnach erst nach dem Inkrafttreten der Änderungen des AIG Kenntnis vom Widerrufsverfahren erlangt, weshalb auf ihn jedenfalls die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar sind. Dass die Vor­instanz ihren Entscheid gleichwohl noch auf die altrechtlichen Bestimmungen des AuG abgestützt hatte, gereichte dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil, da die vorliegend anwendbaren Bestimmungen durch die per 1. Januar 2019 erfolgte Revision ohnehin keine materiell relevante Änderung erfahren haben. 

2.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, weiterhin mit seiner deutschen Ehefrau zusammenzuleben (und zusammenzuarbeiten) und entsprechend über einen Aufenthaltsanspruch nach "Art. 43 f. AIG" zu verfügen. Eventualiter beruft er sich auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, wobei aufgrund der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben allein auf den formellen Fortbestand der Ehe abzustellen sei. Sodann macht er einen nachehelichen Härtefall und die Unverhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung geltend.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige. Gemäss vorinstanzlicher Aktennotiz vom 6. November 2019 ersuchte sie am 19. September 2019 fristgerecht um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, nachdem sie zuvor schon in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Der Beschwerdeführer ist damit nach wie vor Ehegatte einer hier derzeit nach Aktenlage mindestens aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Deutschland und kann sich deshalb während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen.

4.  

4.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist. Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners ist praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 ff. AIG oder der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auszulegen (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte miteinander unterhalten oder beruflich zusammenarbeiten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

Ein starkes Indiz für eine rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bilden auch aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

4.2 Gemäss einem Polizeirapport vom 30. September 2018 hatte der Beschwerdeführer von Juni bis ungefähr Sommer 2018 eine intensive, aussereheliche Affäre. Da der Beschwerdeführer die Beendigung dieser Beziehung durch die Affärenpartnerin nicht akzeptieren und diese in der Folge gestalkt, genötigt sowie körperlich attackiert haben soll, wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verhängt. Gemäss einem weiteren Polizeirapport vom 26. August 2019 missachtete der Beschwerdeführer in der Folge das gegen ihn verhänge Kontakt- und Rayonverbot, indem er am 29. Juli 2019 spätabends seiner Ex-Partnerin auflauerte und diese tätlich angriff. Die angegriffene Ex-Partnerin verzichtete in der Folge aber auf eine strafrechtliche Verfolgung.

Trotz dieser ausserehelichen Affäre lebt der Beschwerdeführer bis heute mit seiner Ehefrau zusammen. Diese hat jedoch in einer Stellungnahme vom 5. November 2018 dem Migrationsamt gegenüber Scheidungsabsichten bestätigt, wobei sie bereits ein Jahr zuvor den Entschluss gefasst haben will, "nicht mehr (für die Ehe) zu kämpfen". Überdies zeigte sie sich gleichgültig gegenüber einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich erst nach mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung und der Androhung des Bewilligungswiderrufs zu seiner ehelichen Beziehung. Seine am 25. Februar 2019 beim Migrationsamt eingegangene Stellungnahme blieb dabei vage: Demnach würde er frühere Fehler zutiefst bereuen und alles tun, um seine Ehe und seinen Job nicht zu verlieren. Nähere Angaben zur aktuellen Qualität der ehelichen Beziehung lassen sich aus seiner ersten Stellungnahme nicht entnehmen.

4.3 Aus der klaren Willensäusserung der Ehefrau ergibt sich eindeutig, dass diese an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht interessiert ist. Da es sich bei ihrer nicht unterzeichneten Stellungnahme vom 5. November 2018 um ein Antwortschreiben auf die vom Migrationsamt an die Ehefrau persönlich adressierten Trennungsfragen handelt, besteht selbst ohne ihre Unterschrift kein vernünftiger Zweifel an ihrer Urheberschaft. Sodann wird die Authentizität und Urheberschaft der Stellungnahme vom 5. November 2018 vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert infrage gestellt.

4.4 Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an seiner Ehe festhalten will und zumindest im Rechtsmittelverfahren behauptet, mit seiner Ehefrau wieder eine intakte Ehe zu führen, hat diese ihre Stellungnahme vom 5. November 2018 bislang nicht zurückgenommen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist sowohl aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit als auch aufgrund der dargelegten Umstände nicht zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Es kann damit offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung geführt hatte und an der Fortsetzung derselben interessiert ist.

4.5 Bei klar geäusserten und nicht widerrufenen Scheidungsabsichten eines Ehegatten muss keine bestimmte Trennungsdauer abgewartet werden, um die Ehe bereits als definitiv gescheitert zu betrachten (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 3.2). Ebenso wenig ist nach dargelegter Rechtslage (vgl. E. 4.1 vorstehend) erforderlich, dass die Trennung bereits räumlich vollzogen wurde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Trennung der Ehegatten auch nicht schon wiederlegt, weil bislang weder Eheschutzmassnahmen noch ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sind: Während gerade auch aufgrund der offenbar fortbestehenden Wohngemeinschaft eheschutzrichterliche Massnahmen entbehrlich erscheinen, wäre eine Scheidungsklage gegen den Willen des Beschwerdeführers ohnehin erst nach zweijähriger Trennung erfolgversprechend (vgl. Art. 114 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Dies zumal die erwähnte Trennungsfrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erst mit der Erhebung einer Scheidungsklage oder der Ergreifung eheschutzrichterlicher Massnahmen ausgelöst wird (vgl. BGr, 17. Juni 2015, 5A_242/2015, E. 3.2).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Familienbetrieb seiner Ehefrau beschäftigt ist und der Familienbetrieb bzw. seine Arbeitgeberin offenbar für einen Kostenvorschuss des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgekommen ist, muss keineswegs gegen eine Ehetrennung sprechen. Vielmehr könnte ein fortbestehendes wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gerade ein Motiv für die Ehefrau bilden, dessen Wegweisung nicht weiter zu forcieren. In diesen Zusammenhang ist auch die Honorarüberweisung zu sehen, zumal die Zahlung über das Geschäftskonto der Ehefrau abgewickelt wurde und damit allenfalls lediglich Lohnansprüche des Beschwerdeführers zahlungshalber getilgt wurden. Die Zahlung über das Geschäftskonto indiziert gerade geschäftliche und nicht persönliche Motive. Jedenfalls erscheint es völlig unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer eine gelebte Ehebeziehung auf diese Weise indirekt nachzuweisen versucht, hierzu aber bis heute keine Bestätigung seiner Ehefrau nachreichen konnte.

4.6 Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft ist damit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge Erlöschens des wechselseitigen Ehewillens im Sinn der zitierten Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, in Abweichung von der diesbezüglich gefestigten bundesgerichtlichen Praxis den Anwendungsbereich des FZA auf nur noch formell bestehende, inhaltsleere Ehen zu erweitern (vgl. hierzu auch E. 5.3 nachstehend). Ebenso entfällt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben.

5.  

5.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).

Zur Bestimmung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist zwar grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Indessen gilt die Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners – wie bereits in E. 4.1 vorstehend dargelegt wurde – praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG.

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

5.2 Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz wurde am 28. Oktober 2016 aufgenommen und endete aufgrund der mit Schreiben vom 5. November 2018 klar kommunizierten Scheidungsabsichten jedenfalls noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in einem freizügigkeitsrechtlichen Kontext eine abweichende Beurteilung verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA lediglich eine Gleichstellung mit Angehörigen von Schweizern gebietet. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde aber Ehepartner von EU-Bürgern gegenüber solchen von Schweizern bevorzugen und zu einer verpönten Inländerdiskriminierung führen (vgl. hierzu auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.3).

Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, muss die Integration des Beschwerdeführers nicht näher erörtert werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob der innert kurzer Zeit mehrfach straffällig gewordene und betriebene Beschwerdeführer überhaupt die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllen würde. Sodann muss nicht näher geklärt werden, ob die eheliche Gemeinschaft aufgrund der Angaben der Ehefrau und der (vom Beschwerdeführer bestätigten) ausserehelichen Affäre des Beschwerdeführers nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben wurde.

6.  

6.1 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Somit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens substanziiert zu behaupten und mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Die Ehefrau hat die Aufgabe ihres Ehewillens bereits schriftlich bestätigt. Bei einer intakten Ehegemeinschaft wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zweifellos möglich und zumutbar gewesen, eine aktuelle Stellungnahme seiner Ehefrau beizubringen, in welcher diese ihre Äusserungen vom 5. November 2018 zurücknimmt und die Wiederaufnahme des Ehelebens bestätigt. Der entscheidrelevante Sachverhalt kann damit als hinreichend erstellt gelten und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert durch ein gegenteiliges Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau etc. infrage gestellt, weshalb weitere Abklärungen zur Qualität des Zusammenlebens – insbesondere auch die beantragte Befragung der Ehegatten – in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben können. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Überprüfung des gemeinsamen Wohn- und Arbeitsorts ist ohnehin unstrittig (aber auch nicht ausschlaggebend), dass die Ehegatten im selben Betrieb arbeiten und in Wohngemeinschaft zusammenwohnen.

7.  

7.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Hingegen stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

7.2 Die Vorinstanz hat sowohl die Reintegrationschancen im Kosovo als auch den Integrationsgrad und die berufliche Stellung des Beschwerdeführers als Küchenhilfe/Koch in dem von seiner Ehefrau geführten Gastronomiebetrieb korrekt gewürdigt: Der Beschwerdeführer lebt noch nicht derart lange in der Schweiz, als dass von einer tiefgreifenden Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen ist. Es ist denn auch kein über übliche Erwartungen hinausgehender Integrationserfolg ersichtlich. Vielmehr ist die Integration des Beschwerdeführers zumindest mit Blick auf sein Legalverhalten und das gegen ihn eingeleitete Beschwerdeverfahren eher mangelhaft verlaufen. Dass der Beschwerdeführer ein regelmässiges Einkommen zu erzielen vermag und eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau und Verwandten die Küche eines Gastronomiebetriebs "führen" soll, begründet ebenfalls keinen Härtefall: So gehen Wegweisungen regelmässig mit einem Stellenverlust der betroffenen Personen einher und stellt die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens keine besondere Leistung dar. Gemäss Handelsregister ist der Beschwerdeführer weder Geschäftsführer noch Gesellschafter im Gastronomiebetrieb seiner Ehefrau. Vielmehr ist er dort als Küchenhilfe bzw. Koch beschäftigt und "führt" in dieser Eigenschaft bestenfalls die Küchenmannschaft. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Familienbetrieb der Ehefrau einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen würde. Sodann kann dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, in seine kosovarische Heimat zurückzukehren, welche er erst vor wenigen Jahren verlassen hat und wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist.

8.  

Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …