{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00824_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220038&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93fa9705c2cefe4b0d652b4b5bac0c74"}, "Num": [" VB.2019.00824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00824"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00824"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00824"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf/Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungswiderruf aufgrund rechtsmissbr\u00e4uchlicher Berufung auf eine nur noch formell fortbestehende Ehe. [Dem mehrfach straff\u00e4llig gewordenen kosovarischen Beschwerdef\u00fchrer wurde gest\u00fctzt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche widerrufen wurde, nachdem sich Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung ergaben und die deutsche Ehefrau Scheidungsabsichten \u00e4usserte.] Anwendbares Recht (E. 1). Grunds\u00e4tzlicher freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf die formell fortbestehende Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-B\u00fcrgerin (E. 3). Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Trotz fortbestehender Wohngemeinschaft der Ehegatten ist die Ehe aufgrund der klar ge\u00e4usserten Scheidungsabsichten der Ehefrau definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint und ein entsprechender freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch entf\u00e4llt (E. 4). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs (E. 5). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird nicht hinreichend substanziiert behauptet und durch Belege untermauert, insbesondere fehlt eine entsprechende Best\u00e4tigung der Ehefrau (E. 6). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 7). Kein Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben und keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung durch die Vorinstanz (E. 8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:05", "Checksum": "b9dbb0cbb601f9297699e10bcf11e7bf"}