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Geschäftsnummer: VB.2019.00827  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehegemeinschaft.

Der Beschwerdeführer reichte zwei identische Beschwerdeschriften ein, worauf zwei Verfahren eröffnet wurden. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen, wobei auf das eine Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse und Formgültigkeit nicht einzutreten ist (E. 1.1).

Der Beschwerdeführer hat sich vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von seiner Schweizer Ehefrau getrennt und ist inzwischen geschieden, weshalb ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig von seiner Integration entfällt. Ein nachehelicher Härtefall oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (E. 2.1-2.4).

Verneinung von Vollzugshindernissen mangels hinreichender Substanziierung (E. 2.5).

Verneinung grundrechtlich geschützter Beziehungen und keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 2.6).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.).

Beschwerdeabweisung.

 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
EHEWILLE
FORMUNGÜLTIGKEIT
GAMBIA
KOPIE
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NACHFRIST
NACHFRISTANSETZUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
WOHNGEMEINSCHAFT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II lit. b AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58s AIG
Art. 83 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00827
VB.2019.00830

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom  

 

 

11. März 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1994 geborene gambische Staatsangehörige A war in Italien aufenthaltsberechtigt und reiste von dort am 10. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 14. April 2015 heiratete er in D die 1989 geborene Schweizer Bürgerin B, worauf ihm am 8. Mai 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und diese später mehrfach verlängert wurde, letztmals bis zum 13. April 2019.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten erfahren hatte, verweigerte es am 28. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Juli 2019.

Am 8. Juli 2019 wurde die Ehe von A und B durch das Bezirksgericht Zürich geschieden.

II.  

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 28. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.

III.  

Mit (tags zuvor bereits in Kopie versandter) Beschwerde vom 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In der Folge wurden unter der Verfahrensnummern VB.2019.00827 und VB.2019.00830 zwei Beschwerdeverfahren eröffnet, die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer zwei übereinstimmende Beschwerden eingereicht hatte, wurden die Fristen im Verfahren VB.2019.00830 mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 abgenommen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 betreffen denselben Beschwerdeführer und basieren auf einer identischen Beschwerdeschrift, welche zunächst in Kopie und sodann im Original eingereicht wurde. Die beiden Verfahren sind deshalb zu vereinen, jedoch ist auf das Verfahren VB.2019.00830 nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift formungültig eingereicht wurde (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6) und überdies kein Rechtsschutzinteresse an einer zweimaligen Beurteilung identischer Beschwerden besteht. Aus letztgenannten Grund erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung seiner am 11. Dezember 2019 (als Kopie eingereichten) Eingabe anzusetzen, zumal die am 12. Dezember 2019 von ihm eingereichte Beschwerde VB.2019.00827 formgültig erfolgte.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europ.schen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 8. Juli 2019 geschieden, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

2.3 Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt ausser Betracht: Der Beschwerdeführer und dessen (damalige) Ehefrau gaben dem Migrationsamt am 10. bzw. 11. April 2019 weitgehend übereinstimmend bekannt, dass der Ehewille der Ehefrau (spätestens) am 14. bzw. 15. Februar 2018 erloschen sei. Die Ehefrau gab darüberhinaus bekannt, sich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist scheiden lassen zu wollen und einem neuen Partner zugewandt zu haben. Die Trennung wurde gemäss den übereinstimmenden und durch die Aktenlage untermauerten Angaben der (früheren) Eheleute (spätestens) am 1. Juli 2018 auch räumlich vollzogen, indem die Ehefrau die eheliche Wohnung alleine übernahm, während der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verliess und seine Korrespondenz danach über eine neue c/o-Adresse an der C-Strasse 01 in D führte. Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar 2019 war der Beschwerdeführer dort auch wohnhaft und angemeldet. Im Rekursverfahren gab der Beschwerdeführer überdies an, die eheliche Wohnung bereits am 15. Februar 2018 verlassen zu haben, um "übergangsmässig" bei seinem Onkel zu wohnen. Zu einer Versöhnung der Ehegatten ist es seit der Trennung im Februar 2018 unbestrittenermassen nicht gekommen, vielmehr haben sich diese inzwischen scheiden lassen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sowie mehreren vorangegangenen Eingaben ausdrücklich, dass seine "Ex-Frau" an einem Zusammenleben nicht mehr interessiert sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gleichwohl behauptet, mit seiner (früheren) Ehefrau "immer noch zusammen und verheiratet" zu sein und "die gleiche Adresse" zu haben, widerspricht dies sowohl der Aktenlage als auch seinen unmittelbar zuvor gemachten Ausführungen. Aufgrund der klaren Willensäusserung der Ex-Ehefrau und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestehen damit keine Zweifel, dass die Ehegemeinschaft spätestens Mitte Februar 2018 definitiv aufgegeben wurde. Die massgebliche Ehegemeinschaft hat damit höchstens vom 14. April 2015 (Heiratsdatum) bis Mitte Februar 2018 (Erlöschen des Ehewillens der damaligen Ehefrau) gedauert, selbst wenn die Trennung allenfalls erst etwas später auch noch räumlich vollzogen wurde. Da die eheliche Gemeinschaft demnach keine drei Jahre gedauert hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht folglich bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert, kann an sich offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier integriert hat. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2019 einräumte, an mehrere Personen Marihuana verkauft zu haben, erscheint allerdings fraglich, inwieweit er die Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG erfüllen würde. Sodann kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinen teilweise nachweislich falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und seinem eingestandenen Drogenhandel nicht auch noch Widerrufsgründe gesetzt hat.

2.4 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

2.5 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführer behauptet vor Verwaltungsgericht zwar erstmals, Flüchtling zu sein, da sein Leben in Gambia wegen familiärer Probleme gefährdet sei. Jedoch fehlt jegliche Substanziierung seiner angeblichen Verfolgungssituation. Gemäss einem als Beschwerdebeilage eingereichten italienischen Asylentscheid vom 24. Juli 2013 machte er in Italien geltend, wegen der Annahme der katholischen Religion in Gambia verfolgt zu werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen wurden von den italienischen Behörden jedoch als zu vage und kaum glaubhaft qualifiziert, weshalb eine tatsächliche Verfolgungssituation verneint wurde. Eine Verfolgungssituation erscheint sodann erst recht unwahrscheinlich, nachdem er sich am 31. Juli 2014 trotz seinem behaupteten Religionswechsel in Gambia einen Pass ausstellen liess. Soweit der Beschwerdeführer sich durch Familienangehörige bedroht sieht, ist einerseits weder dargelegt, weshalb und inwieweit er sich durch diese bedroht fühlen müsste. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation einer Konfrontation mit Verwandten nicht auch in Gambia aus dem Weg gehen oder sich notfalls an die dortigen Behörden wenden könnte. Eine Rückkehr nach Gambia ist dem dort aufgewachsenen und sozialisierten Beschwerdeführer damit ohne Weiteres zumutbar. Es kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Ausreise nach Italien möglich wäre, wo er zumindest vor seiner Einreise in die Schweiz aufenthaltsberechtigt war.

2.6 Aufgrund des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts bestehen in der Schweiz keine in Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Solche werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2019.00827 ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Auf die im Wortlaut identische, aber formungültig eingereichte Beschwerde VB.2019.00830 ist nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00827 dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Verfahrens VB.2019.00830 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde VB.2019.00827 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.

3.    Auf die Beschwerde VB.2019.00830 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00827 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00830 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten für das Verfahren VB.2019.00827 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00830 werden auf die Gerichtskasse genommen.

8.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an