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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00827
VB.2019.00830
Urteil
der 2. Kammer
vom
11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1994 geborene gambische Staatsangehörige A war in
Italien aufenthaltsberechtigt und reiste von dort am 10. Dezember 2014 in
die Schweiz ein. Am 14. April 2015 heiratete er in D die 1989 geborene
Schweizer Bürgerin B, worauf ihm am 8. Mai 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer
Ehefrau erteilt und diese später mehrfach verlängert wurde, letztmals bis zum
13. April 2019.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten
erfahren hatte, verweigerte es am 28. Mai 2019 eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
29. Juli 2019.
Am 8. Juli 2019 wurde die Ehe von A und B durch das
Bezirksgericht Zürich geschieden.
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 28. Mai
2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.
III.
Mit (tags zuvor bereits in Kopie versandter) Beschwerde
vom 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In der Folge wurden unter der Verfahrensnummern
VB.2019.00827 und VB.2019.00830 zwei Beschwerdeverfahren eröffnet, die
vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Frist für die
Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung
angesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer
zwei übereinstimmende Beschwerden eingereicht hatte, wurden die Fristen im
Verfahren VB.2019.00830 mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019
abgenommen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 betreffen denselben Beschwerdeführer
und basieren auf einer identischen Beschwerdeschrift, welche zunächst in Kopie
und sodann im Original eingereicht wurde. Die beiden Verfahren sind deshalb zu
vereinen, jedoch ist auf das Verfahren VB.2019.00830 nicht einzutreten, da die
Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift formungültig eingereicht
wurde (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6) und
überdies kein Rechtsschutzinteresse an einer zweimaligen Beurteilung
identischer Beschwerden besteht. Aus letztgenannten Grund erübrigt es sich
auch, dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung seiner am 11. Dezember
2019 (als Kopie eingereichten) Eingabe anzusetzen, zumal die am 12. Dezember
2019 von ihm eingereichte Beschwerde VB.2019.00827 formgültig erfolgte.
1.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europ .schen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben
stützen.
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden
Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt
sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3).
2.2 Die Ehe
des Beschwerdeführers wurde am 8. Juli 2019 geschieden, weshalb er seinen
weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf das grundrechtlich
geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.
2.3 Auch ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt
ausser Betracht: Der Beschwerdeführer und dessen (damalige) Ehefrau gaben dem
Migrationsamt am 10. bzw. 11. April 2019 weitgehend übereinstimmend
bekannt, dass der Ehewille der Ehefrau (spätestens) am 14. bzw. 15. Februar
2018 erloschen sei. Die Ehefrau gab darüberhinaus bekannt, sich nach Ablauf der
zweijährigen Trennungsfrist scheiden lassen zu wollen und einem neuen Partner
zugewandt zu haben. Die Trennung wurde gemäss den übereinstimmenden und durch
die Aktenlage untermauerten Angaben der (früheren) Eheleute (spätestens) am 1. Juli
2018 auch räumlich vollzogen, indem die Ehefrau die eheliche Wohnung alleine
übernahm, während der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verliess und seine
Korrespondenz danach über eine neue c/o-Adresse an der C-Strasse 01 in D
führte. Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar 2019 war der Beschwerdeführer
dort auch wohnhaft und angemeldet. Im Rekursverfahren gab der Beschwerdeführer
überdies an, die eheliche Wohnung bereits am 15. Februar 2018 verlassen zu
haben, um "übergangsmässig" bei seinem Onkel zu wohnen. Zu einer
Versöhnung der Ehegatten ist es seit der Trennung im Februar 2018
unbestrittenermassen nicht gekommen, vielmehr haben sich diese inzwischen
scheiden lassen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift sowie mehreren vorangegangenen Eingaben ausdrücklich, dass
seine "Ex-Frau" an einem Zusammenleben nicht mehr interessiert sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gleichwohl behauptet,
mit seiner (früheren) Ehefrau "immer noch zusammen und verheiratet"
zu sein und "die gleiche Adresse" zu haben, widerspricht dies sowohl
der Aktenlage als auch seinen unmittelbar zuvor gemachten Ausführungen.
Aufgrund der klaren Willensäusserung der Ex-Ehefrau und den eigenen Angaben des
Beschwerdeführers bestehen damit keine Zweifel, dass die Ehegemeinschaft
spätestens Mitte Februar 2018 definitiv aufgegeben wurde. Die massgebliche
Ehegemeinschaft hat damit höchstens vom 14. April 2015 (Heiratsdatum) bis
Mitte Februar 2018 (Erlöschen des Ehewillens der damaligen Ehefrau) gedauert,
selbst wenn die Trennung allenfalls erst etwas später auch noch räumlich
vollzogen wurde. Da die eheliche Gemeinschaft demnach keine drei Jahre gedauert
hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht folglich bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert, kann an
sich offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier integriert hat.
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar
2019 einräumte, an mehrere Personen Marihuana verkauft zu haben, erscheint
allerdings fraglich, inwieweit er die Integrationsanforderungen von Art. 58a
AIG erfüllen würde. Sodann kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
mit seinen teilweise nachweislich falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und
seinem eingestandenen Drogenhandel nicht auch noch Widerrufsgründe gesetzt hat.
2.4 Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist
nicht ersichtlich.
2.5 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche
substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführer behauptet vor
Verwaltungsgericht zwar erstmals, Flüchtling zu sein, da sein Leben in Gambia
wegen familiärer Probleme gefährdet sei. Jedoch fehlt jegliche Substanziierung
seiner angeblichen Verfolgungssituation. Gemäss einem als Beschwerdebeilage
eingereichten italienischen Asylentscheid vom 24. Juli 2013 machte er in
Italien geltend, wegen der Annahme der katholischen Religion in Gambia verfolgt
zu werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen wurden von den italienischen
Behörden jedoch als zu vage und kaum glaubhaft qualifiziert, weshalb eine
tatsächliche Verfolgungssituation verneint wurde. Eine Verfolgungssituation
erscheint sodann erst recht unwahrscheinlich, nachdem er sich am 31. Juli
2014 trotz seinem behaupteten Religionswechsel in Gambia einen Pass ausstellen
liess. Soweit der Beschwerdeführer sich durch Familienangehörige bedroht sieht,
ist einerseits weder dargelegt, weshalb und inwieweit er sich durch diese
bedroht fühlen müsste. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer tatsächlichen Bedrohungssituation einer Konfrontation mit Verwandten
nicht auch in Gambia aus dem Weg gehen oder sich notfalls an die dortigen
Behörden wenden könnte. Eine Rückkehr nach Gambia ist dem dort aufgewachsenen
und sozialisierten Beschwerdeführer damit ohne Weiteres zumutbar. Es kann
offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Ausreise
nach Italien möglich wäre, wo er zumindest vor seiner Einreise in die Schweiz
aufenthaltsberechtigt war.
2.6 Aufgrund
des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ
kurzen Aufenthalts bestehen in der Schweiz keine in Schutzbereich des Rechts
auf Privatleben fallenden Beziehungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Solche
werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt noch ergeben sich
entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen keinerlei Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2019.00827
ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Auf
die im Wortlaut identische, aber formungültig eingereichte Beschwerde
VB.2019.00830 ist nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten im Verfahren
VB.2019.00827 dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). Die Kosten des Verfahrens VB.2019.00830 sind auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde VB.2019.00827 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wird abgewiesen.
3. Auf
die Beschwerde VB.2019.00830 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wird nicht eingetreten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00827 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00830 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten für das Verfahren VB.2019.00827 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
7. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00830 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
8. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …