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Geschäftsnummer: VB.2019.00829  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 07.02.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung von im Ausland erfolgen Geburten/Parteientschädigung


[Eintragung von in Georgien durch Leihmutterschaft geborenen Zwillingen gestützt auf deren georgische Geburtsurkunden. Der Samenspender und genetische Vater ist türkischer Staatsangehöriger, die Eizellenspenderin und genetische Mutter ist schweizerisch-türkische Doppelbürgerin, sie wohnen in Zürich.] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2019.00833 (E. 2). Das Bundesamt für Justiz ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht berechtigt (E. 1.3). Die georgischen Geburtsurkunden stellen keine Entscheidungen im Sinn vom Art. 70 IPRG dar. Somit ist für die Ermittlung der Kindesverhältnisse gestützt auf Art. 68 f. IPRG vorzugehen (E. 3.2). Bei Neugeborenen sind die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die genetischen Eltern haben ihren Lebensmittelpunkt in Zürich (E. 4.1 ff.). Somit ist auf die Entstehung des Kindesverhältnisses Schweizer Recht anwendbar: Die georgische Leihmutter ist demnach als Mutter und der genetische Vater als Vater kraft Anerkennung zu registieren (E.4.5). Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gebieten keine Anerkennung der genetischen Mutter, sofern eine Herstellung des Kindesverhältnisses in absehbarer Zeit möglich ist. Vorliegend kommt dazu eine Stiefkindadoption in Betracht (E. 5). Gegenstandslosigkeit im Verfahren VB.2019.00829. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2019.00833.
 
Stichworte:
ADOPTION
ANERKENNUNG
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
GEBURTSURKUNDE
KINDSVERHÄLTNIS
LEIHMUTTERSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 111 Abs. 2 BGG
Art. 112 Abs. 4 BGG
Art. 8 EMRK
Art. 32 IPRG
Art. 68 IPRG
Art. 70 IPRG
Art. 73 IPRG
Art. 3 KRK
Art. 7 KRK
Art. 252 ZGB
Art. 260 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00829, VB.2019.00833

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

                                                                  In Sachen

 

 

Bundesamt für Justiz,
Bundesrain 20, 3003 Bern, 

Beschwerdeführer

(VB.2019.00833),

 

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft

(VB.2019.00833)

und Beschwerdeführerschaft

(VB.2019.00829),

 

 

und

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter

(VB.2019.00833)

und Beschwerdegegner

(VB.2019.00829),

 

 

betreffend Eintragung von im Ausland erfolgten Geburten,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die schweizerisch-türkische Doppelbürgerin B und ihr türkischer Ehemann A haben ihren Wohnsitz in Zürich. B leidet an einer seltenen Fehlbildung und kann deshalb keine Kinder austragen. Im Jahr 2018 schlossen A und B in Georgien mit der georgischen Staatsangehörigen E einen Leihmutterschaftsvertrag ab. Die Samenspende für die Schwangerschaft stammte von A und die Eizellenspende von B. Am dd.mm.2019 gebar E die Zwillinge C und D. A und B reisten kurz nach der Geburt mit C und D in die Türkei; dort wurden die beiden Mädchen als türkische Staatsangehörige und als Kinder von A und B registriert.

B. Mit Urkundensendung vom 3. April 2019 liess die Schweizer Botschaft Tiflis, Georgien, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die georgischen Geburtsurkunden von C und D zukommen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 anerkannte es diese hinsichtlich Vornamen, Geburtsdatum und ‑ort (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete die Beurkundung folgender Daten der Kinder in Infostar an (Dispositiv-Ziff. II):

"Familienname:                       E

 Vorname:                              C bzw. D

 Geburtsdatum:                       dd.mm.2019

 Geburtsort:                            Tiflis (Georgien)

 Staatsangehörigkeit:              Türkei

 Name Vater:                          A

 Beziehungsart:                      durch Anerkennung, seit dd.mm.2019

 Mutter:                                  E

 Beziehungsart:                      durch Geburt, seit dd.mm.2019

 Zusatzangaben:                     Leihmutterschaft. Leihm. E, geb. dd.mm.1987, in G (GEO), StA GEO, geschieden seit dd.mm.2018, Wohnort: G (GEO), Samenspender = A, dd.mm.yy (Wunschvater). Eizellenspenderin = B, dd.mm.yy (Wunschmutter)"

II.  

Dagegen rekurrierten A, B, C, D und E bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Letztere hiess den Rekurs mit Verfügung vom 8. November 2019 gut und wies das Gemeindeamt an, bezüglich C und D zusätzlich den Familiennamen, die Staatsangehörigkeit (Zürich), A als Vater und B als Mutter (je ohne weitere Spezifizierung) in Infostar eintragen zu lassen (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II), und das Gemeindeamt wurde verpflichtet, A, B, E, C und D eine Parteientschädigung "von Fr. 1'000.-- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Barauslagen)" zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 11. Dezember 2019 liessen A, B, E, C und D als Geschäft VB.2019.00829 rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Ziff. III des Dispositivs des Entscheids der Justizdirektion vom 8. November 2019 aufzuheben und das Gemeindeamt zu verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % zu bezahlen.

Das Bundesamt für Justiz führte am 12. Dezember 2019 mit als Geschäft VB.2019.00833 rubrizierter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8. November 2019 aufzuheben. Ausserdem sei die Verfügung des Gemeindeamts vom 1. Juli 2019 in Bezug auf die Ziff. II aufzuheben, und die Beurkundung der Daten der Kinder in Infostar sei wie folgt zu verfügen:

"Familienname:                       E

 Vorname:                              C bzw. D

 Geburtsdatum:                       dd.mm.2019

 Geburtsort:                            Tiflis (Georgien)

 Staatsangehörigkeit:              Türkei

 Name Mutter:                        E

 Beziehungsart:                      durch Geburt, seit dd.mm.2019

 Zusatzangaben:                     Leihmutterschaft. Leihm. E, geb. dd.mm.1987, in G (GEO), StA GEO, geschieden seit dd.mm.2018, Wohnort: G (GEO), Samenspender: A, dd.mm.yy (Wunschvater), Eizellenspenderin: B, dd.mm.yy (Wunschmutter)"

Im Übrigen sei die Verfügung des Gemeindeamts zu bestätigen; eventualiter sei dessen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Den Kindern sei für das Verfahren ausserdem eine Vertretung zu ernennen.

Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess sich die Justizdirektion am 19. Dezember 2019 mit dem Antrag auf Abweisung beider Beschwerden vernehmen; das Gemeindeamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort bzw. die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. A, B, E, C und D erstatteten am 17. Januar 2020 im Verfahren VB.2019.00833 eine Beschwerdeantwort, in der sie beantragten, auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen "unter Zuspruchs einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner von CHF 6'000.00 zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer". Das Bundesamt für Justiz reichte am 30. Januar 2020 eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort ein, zu welcher A, B, E, C und D am 14. Februar 2020 Stellung nahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. VRG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig.

1.2 Das Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur Beschwerdeführung in vorliegender Sache legitimiert.

1.3  

1.3.1 Die Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2019.00833 und Beschwerdeführerschaft im Verfahren VB.2019.00829 (im Folgenden Beschwerdegegnerschaft) macht geltend, auf das "Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3)" sei nicht einzutreten, da eine Abänderung der Verfügung des Mitbeteiligten eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius bedeutet würde. Ausserdem sei die Verfügung des Mitbeteiligten (bzw. Beschwerdegegners im Verfahren VB.2019.00829 [im Folgenden Mitbeteiligter]) dem Beschwerdeführer im Verfahren VB.2019.00833 (im Folgenden Beschwerdeführer) formell eröffnet worden und habe dieser die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen, womit sein Recht auf Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids verwirkt sei.

1.3.2 Bundesbehörden, die am kantonalen Verfahren gar nicht beteiligt sein müssen (vgl. Art. 111 Abs. 2 BGG), sind vor Bundesgericht nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands gebunden, sondern können im Rahmen ihres Beschwerderechts neue Begehren stellen, insbesondere eine reformatio in peius verlangen (BGE 136 II 359 E. 1.2; BGr, 26. Februar 2018, 1C_482/2017, E. 1.2 – 21. Mai 2015, 5A_748/2014, E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 141 III 312], je auch zum Folgenden; vgl. BGE 136 V 106 [= Pra. 99/2010 Nr. 92] E. 3.2.2). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass die Bundesbehörden in aller Regel erst nach dem Urteil der letzten kantonalen Instanz vom Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids erfahren (vgl. Art. 112 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [SR 173.110.47]). Um ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, müssen sie die Möglichkeit haben, eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, soweit dieser Bundesrecht verletzt. Ihr Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt, wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen; das Erfordernis der formellen Beschwer entfällt, und die beschwerdeberechtigten Bundesbehörden müssen sich nicht an den Streitgegenstand halten, wie er im Zeitpunkt ihres Verfahrenseintritts besteht. Ebenso verhält es sich im kantonalen Verfahren (zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 145).

1.3.3 Vorliegend wurde die Verfügung des Mitbeteiligten dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief eröffnet (vgl. Art. 90 Abs. 4 und 5 ZStV). Nach dem Gesagten war er aber nicht verpflichtet, bereits diese Verfügung anzufechten, und steht es ihm überdies frei, eine Änderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung im vorliegenden Verfahren zu beantragen. Die Kritik der Beschwerdegegnerschaft am Beschwerdebegehren Ziff. 3 geht fehl.

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.  

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.). Das ist vorliegend der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren VB.2019.00829 und VB.2019.00833 zu vereinigen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Art. 25 IPRG gibt als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25 lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind (Art. 70 IPRG). Diese Bestimmung ergänzt im Bereich der indirekten Zuständigkeit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG und regelt nur diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer Statusurteile und -akte bezüglich des Kindesverhältnisses (Ivo Schwander, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, Art. 70 IPRG N. 1).

3.2 Die Vorinstanz ging ohne Begründung davon aus, dass die georgischen Geburtsurkunden von C und D als ausländische Entscheidungen gemäss Art. 70 IPRG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, diese Bestimmung sei gar nicht anwendbar.

3.2.1 Art. 70 IPRG erfasst alle – auch dem inländischen Recht nicht bekannte – Entscheidungen, die im Ausland über die Feststellung eines Kindesverhältnisses ergehen können. Auch ein durch ausländische Entscheidung begründetes Statusverhältnis im Zusammenhang mit Leihmutterschaft fällt darunter (BGE 141 III 328 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 14. September 2015, 5A_443/2014, E. 4.3; Kurt Siehr/Alexander Markus, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 2018, Art. 70 IPRG N. 15). Ausländische Registrierungen kindesrechtlicher Statusbeziehungen können solchen richterlichen Entscheidungen nicht gleichgestellt werden; denn im internationalen Zivilstandsrecht werden Registrierungen häufig auch dort vorgenommen, wo nur ein sehr loser Kontakt zwischen Registrierungsstaat und registrierter Person besteht, zum Beispiel bei Geburt eines Kindes ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Siehr/Markus, Art. 70 IPRG N. 16; vgl. BGr, 19. November 2019, 5A_680/2018, E. 3.2.4 und E. 3.4; VGr, 19. Juli 2017, VB.2016.00807, E. 5.2.1 in fine; Schwander, Art. 70 IPRG N. 3). Eine Geburtsurkunde stellt einen Auszug aus einem Register dar (in der Schweiz aus dem sogenannten Geburtenregister, vgl. Art. 6a ZStV, Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Für die Anwendbarkeit von Art. 70 IPRG wäre somit vorausgesetzt, dass sich eine in der Schweiz anzuerkennende Geburtsurkunde auf einen ausländischen (Gerichts-)Entscheid abstützt (vgl. BGE 141 III 312 E. 3.1 ff.; 141 III 328 E. 4.3; a. M. Andrea Büchler/Nora Bertschi, Gewünschtes Kind, geliehene Mutter, zurückgewiesene Eltern?, FamPra.ch 2013 S. 33 ff., S. 44).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Law of Georgia on Healthcare (verfügbar in englischer Sprache unter: https://www.matsne.gov.ge/ka/document/download/29980/33/en/pdf) ist Leihmutterschaft in Georgien erlaubt und werden die Wunscheltern bzw. die genetischen Eltern von Gesetzes wegen als Eltern anerkannt und ihnen die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten übertragen. Die Leihmutter dagegen hat nicht das Recht, als Elternteil des geborenen Kindes anerkannt zu werden. In Georgien findet somit nach der Geburt kein behördliches oder gerichtliches Verfahren statt; die genetischen Eltern werden – wird das dafür vorgesehene Verfahren korrekt durchgeführt – direkt in der Geburtsurkunde als Eltern aufgenommen. Die Leihmutter wird darin nicht erwähnt. Wenn somit die fehlende Elternschaft der Leihmutter nicht durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt, sondern durch Gesetz angeordnet und deren Elternschaft im Geburtenregister nicht erwähnt wird, richtet sich die Abstammung des Kindes von der Leihmutter nicht nach Art. 70 IPRG, sondern nach Art. 68 f. IPRG (Siehr/Markus, Art. 70 IPRG N. 29; vgl. Schwander, Art. 70 IPRG N. 3).

3.2.2 Was die Beschwerdegegnerschaft zur Anwendbarkeit von Art. 70 IPRG vorbringt, verfängt nicht. So lässt sich weder aus der Schlechterstellung von schweizerischen Wunscheltern und Leihmutterschaftskindern noch aus der "ständigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden" ableiten, dass die georgischen Geburtsurkunden vorliegend als "ausländische Entscheidungen" zu qualifizieren wären. Das Einholen einer schriftlichen Auskunft diesbezüglich erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Im Weiteren verfangen auch die Ausführungen zur Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs nicht. Diese sind für die Auslegung von Art. 70 IPRG im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

3.2.3 Nach dem Gesagten fallen die georgischen Geburtsurkunden nicht unter Art. 70 IPRG. Es ist somit im Folgenden nach Art. 68 f. IPRG vorzugehen.

Dies ist vorliegend, wo zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die genetischen Eltern von C und D sind und damit kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt (BGE 141 III 312), stossend. Allerdings kann einer Geburtsurkunde grundsätzlich – wie erwähnt – nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie einem Gerichtsurteil, zumal nur in einem Gerichtsverfahren gewährleistet ist, dass alle Beteiligten hinreichend in das Verfahren involviert waren und ihre Rechte wahrnehmen konnten.

4.  

4.1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) ist im Rahmen dieser Bestimmung – im Sinn des entsprechenden Anknüpfungsbegriffs gemäss Haager Konventionen (vgl. nur Haager Kindesschutzübereinkommen [HKsÜ, SR 0.211.231.011], Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht [SR 0.211.221.431]) – der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten, und ist für jede Person gesondert zu bestimmen. Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt bzw. dem Wohnsitz zumindest eines Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, wobei dessen Bindung an ein Land regelmässig auch das Kind erfasst (BGE 129 III 288 E. 4.1; BGr, 18. September 2003, 5C.123/2003, E. 3.1; Schwander, Art. 68 IPRG N. 9 ff., je mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 III 301 [= Pra. 88/1999 Nr. 150] E. 2b/cc). Art. 69 Abs. 1 IPRG stellt klar, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung des Anknüpfungskriteriums abzustellen ist: Massgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt. Es gilt somit nachfolgend zu klären, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt von C und D am dd.mm.2019 befand.

4.2 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen gerade nicht davon ausgegangen werden, dass "ein Neugeborenes in dem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in dem seine biologische Mutter lebt, also die Frau, die das Kind geboren hat" (wie die Vorinstanz Siehr/Markus, Art. 70 IPRG N. 29). Denn in Georgien steht der biologischen bzw. der Leihmutter kein Recht zu, als Mutter des Kindes anerkannt zu werden (vgl. dazu vorn E. 2.2.1 Abs. 2). Zwischen ihr und den Kindern besteht und bestand sodann keine familiäre Bindung im Sinn einer Betreuung, und sie hat auch keinen Einfluss auf deren Aufenthaltsort.

4.3 Auch der rund zehntägige Aufenthalt von C und D in Georgien nach ihrer Geburt sowie ein allenfalls zu beachtender "pränatale[r] Aufenthalt" vermögen keinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind neben der physischen Anwesenheit des Kindes auch andere Faktoren zu berücksichtigen, die zeigen können, dass diese Anwesenheit nicht nur vorübergehend oder zufällig ist. Dabei sind insbesondere die Dauer und die Gründe für den Aufenthalt des Kindes zu beachten. Ein Aufenthalt von sechs Monaten begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt, er kann aber auch unmittelbar nach dem Wechsel des Aufenthaltsorts bestehen, wenn er aus anderen Gründen auf Dauer angelegt ist und den bisherigen Lebensmittelpunkt ersetzen soll (BGr, 23. April 2012, 5A_889/2011, E. 4.1.2 – 18. April 2013, 5A_164/2013, E. 3; vgl. auch Catherine Westenberg, Basler Kommentar, Art. 20 IPRG N. 22 ff.).

4.4 Vorliegend haben der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 ihren Wohnsitz in Zürich; Letztere wurde hier geboren. Dass sie ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei oder nach Georgien verlegen wollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Bindungen der genetischen Eltern an die Schweiz erfassen demnach auch die beiden Kinder, zumal diese auch hier durch ihre genetischen Eltern betreut werden. Der gewöhnliche Aufenthalt (bzw. zumindest der vorhersehbare künftige Aufenthalt) von C und D befand sich demnach bei deren Geburt in der Schweiz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 kurz nach der Geburt in die Türkei reisten, wo Letztere mit den beiden Kindern rund drei Monate verblieb, bevor sie in die Schweiz zurückkehrte. Ein Abstellen auf den schlichten Aufenthalt von C und D in Georgien zum Zeitpunkt ihrer Geburt fällt somit nicht in Betracht (vgl. Schwander, Art. 68 IPRG N. 12 mit Hinweisen).

Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die indirekte Zuständigkeit der georgischen Behörden selbst dann nicht gegeben wäre, wenn – entgegen den vorangehenden Erwägungen (E. 2.2) – Art. 70 IPRG für anwendbar erachtet würde. Denn auch diese Bestimmung setzt für eine Anerkennung in der Schweiz voraus, dass die Geburtsurkunden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters "ergangen" sind.

4.5 Nach dem Gesagten ist auf die Entstehung des Kindesverhältnisses von C und D vorliegend Schweizer Recht anwendbar.

4.5.1 In der Schweiz sind die Ei- und Embryonenspende und alle Arten der Leihmutterschaft unzulässig (Art. 119 Abs. 2 lit. d der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 [FMedG, SR 810.11]; zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.2). Nach Art. 252 Abs. 1 ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. So verhält es sich selbst in Fällen einer sogenannten "gespaltenen Mutterschaft" (vgl. zum Begriff Büchler/Bertschi, S. 33 ff.). Die Statusbeziehung wird ausschliesslich zur austragenden bzw. gebärenden Mutter begründet; der Schwangerschaft kommt gegenüber der genetischen Beziehung Vorrang zu (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 252 ZGB N. 9; Oliver Guillod, Commentaire romand, Basel 2010, Art. 252 CC N. 6 und 10). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 5 C und D zur Welt gebracht hat. In Anwendung von Art. 252 Abs. 1 ZGB entstand dadurch zwischen ihr und den beiden Kindern das Kindesverhältnis.

4.5.2  

4.5.2.1 Zwischen dem Kind und dem Vater wird das Kindesverhältnis kraft Gesetzes aufgrund der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung begründet oder durch das Gericht festgestellt (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 73 Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Eine "im Ausland erfolgte Anerkennung" ist in aller Regel keine gerichtliche oder behördliche Entscheidung. Gegenstand sind vielmehr private, meist formgebundene Erklärungen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten entgegengenommen werden, oder einseitige formgebundene Erklärungen (wie Testament, öffentliche Urkunde) ausserhalb eines Behördenverfahrens. Es genügt (in favorem recognitionis) zur Anerkennung, wenn eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung nach einer in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnung inhaltlich und der Form nach gültig ist (BGr, 19. November 2019, 5A_680/2018, E. 3.2.1; Schwander, Art. 73 IPRG N. 3; Siehr/Markus, Art. 73 N. 5 ff.).

Die Beschwerdegegnerin 5 ist nicht verheiratet. Der Beschwerdegegner 1 kann die Kinder demnach anerkennen (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZGB; zu den Voraussetzungen einer Anerkennung im Einzelnen Schwenzer/Cottier, Art. 260 ZGB N. 2 f.). Der notariell beglaubigte Leihmutterschaftsvertrag wurde dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und somit einer Schweizer Zivilstandsbehörde am 3. April 2019 zugestellt. Darin bringt der Beschwerdegegner 1 zum Ausdruck, Vater der Kinder sein zu wollen. Der Leihmutterschaftsvertrag kann demnach als (pränatale) Kindsanerkennung qualifiziert und hier anerkannt werden (vgl. Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 11 Abs. 2 ZStV).

4.5.2.2 Eine Anerkennung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin 2 kann vorliegend dagegen gestützt auf den Leihmutterschaftsvertrag nicht angenommen werden, denn eine solche Anerkennung ist dem Schweizer Recht unbekannt (vgl. Schwenzer/Cottier, Art. 252 ZGB N. 6 und 9 f.). Weshalb eine Qualifikation des Leihmutterschaftsvertrags nur als Vaterschafts-, nicht aber als Mutterschaftsanerkennung aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ausgeschlossen sein soll, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft nicht ersichtlich.

4.5.2.3 Eine "Kindesaberkennung" durch die Leihmutter ist im Schweizer Recht ebenfalls nicht möglich; das durch Geburt entstandene Kindesverhältnis kann nicht durch eine solche Erklärung aufgehoben werden. Vielmehr bringt der Verfassungsgeber mit Art. 119 Abs. 2 lit. d BV zum Ausdruck, dass die Mutterschaft notwendigerweise mit der Geburt verbunden und nur durch (Freigabe zur) Adoption verändert werden kann (Eva Maria Belser/Eva Molinari, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 119 BV N. 43 mit Hinweisen).

4.5.3 Insgesamt resultiert in Anwendung des Schweizer Rechts, dass die Beschwerdegegnerin 5 als Mutter und der Beschwerdegegner 1 als Vater von C und D zu registrieren sind. Die beiden Kinder tragen sodann den Namen der Mutter (Art. 37 IPRG, Art. 270a ZGB).

Da kein Kindesverhältnis zu einem Schweizer Bürger vorliegt, sind die beiden Kinder mit ihrer türkischen Staatsangehörigkeit zu registrieren.

5.  

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [KRK, SR 0.107]) fliessenden Rechte der Kinder die Anerkennung eines Kindesverhältnisses zur Beschwerdegegnerin 2 gebieten.

5.2
5.2.1 Das Bundesgericht hat sich unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) bereits mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Anerkennung von im Ausland durch Leihmutterschaft hergestellten Kindesverhältnissen befasst, wenn im Anerkennungsstaat ein Leihmutterschaftsverbot gilt. So hat der EGMR insbesondere in den Urteilen vom 26. Juni 2014, Mennesson c. Frankreich, 65192/11, und Labassée c. Frankreich, 65941/11, dazu Stellung genommen. Dabei ging es um Kinder, welche in den USA von einer Leihmutter zur Welt gebracht worden waren und bei denen in Frankreich die Anerkennung der Vaterschaft oder die Herstellung eines Kindesverhältnisses auf dem Weg der Adoption verweigert wurde, obwohl jeweils der Ehemann des französischen Wunschelternpaares der genetische Vater war. Die Kinder waren in beiden Fällen zwischenzeitlich rund 13- bzw. 14-jährig, sodass längst eine feste sozialpsychische Beziehung, aber nach wie vor kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Der EGMR entschied, dass die aus Art. 8 EMRK fliessenden Rechte der Eltern nicht verletzt seien, weil sie ja faktisch ein Familienleben mit den bei ihnen lebenden Kindern hätten. Indes ging der Gerichtshof von einer Verletzung der Rechte der Kinder aus. Es wurde als unhaltbar erachtet, dass die Kinder kein rechtliches Kindesverhältnis zum genetischen Vater herstellen konnten (Mennesson, § 100, bzw. Labassée, § 79). Von der jeweiligen Ehefrau des genetischen Vaters, die in beiden Fällen ebenfalls als Beschwerdeführerin auftrat und die Anerkennung des in den USA zu ihr begründeten Kindesverhältnisses verlangte, ist hingegen nicht weiter die Rede. Der EGMR erachtete somit die Menschenrechte der Kinder durch Anerkennung bzw. Herstellung eines Kindesverhältnisses zu ihrem genetischen Vater in Frankreich als hinlänglich gewahrt (zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 6.1 f. und 141 III 328 E. 7.1 f.).

5.2.2 Der EGMR hielt sodann unlängst fest, dass die Weigerung der französischen Behörden, die Wunschmutter von im Ausland mittels Leihmutterschaft geborenen Kindern als leibliche Mutter einzutragen, mit Blick auf Art. 8 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) keine Konventionsverletzung darstelle, zumal der Wunschmutter nach Landesrecht zur Begründung des Kindesverhältnisses die Adoption offenstehe (EGMR, 19. November 2019, C. und E. c. Frankreich, 1462/18 und 17348/18, §§ 37 ff.). Dies gilt selbst für den Fall, in welchem das Kind mittels Eizellenspende der Wunschmutter gezeugt wurde. Gemäss Advisory Opinion der Grossen Kammer des EGMR kommt in dieser Konstellation der Notwendigkeit einer Möglichkeit zur Begründung des Kindesverhältnisses zwischen Wunschmutter und Kind jedoch eine umso grössere Bedeutung zu (EGMR, Advisory Opinion P16-2018-001, Ziff. 47, verfügbar unter hudoc.echr.coe.int).

5.2.3 Insgesamt ist somit gemäss Rechtsprechung des EGMR aus der Perspektive der Kinder eine Verletzung von Art. 8 EMRK gegeben, wenn sie trotz langjährig gelebtem Verhältnis zum genetisch verwandten Elternteil kein rechtliches Kindesverhältnis herstellen können – weder durch Anerkennung des im Ausland begründeten Rechtsverhältnisses noch durch Adoption (vgl. BGE 141 III 328 E. 7.1).

5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 kann C und D adoptieren und somit das Kindesverhältnis herstellen (vgl. Art. 252 Abs. 3 ZGB). Vorliegend kommt die Stiefkindadoption gemäss Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB in Betracht, da die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 verheiratet sind und seit mehr als drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Zustimmung der (biologischen) Mutter zur Adoption dürfte sich aus der nachgeburtlichen Verzichtserklärung bereits ergeben (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen Art. 264d ff. ZGB). C und D werden sodann in der Schweiz unter ihrer türkischen Staatsangehörigkeit registriert; ihnen droht keine Staatenlosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 KRK). Ausserdem stehen sie in der elterlichen Sorge ihres Vaters (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Kinder sind denn auch bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens nicht ohne rechtliche Beziehung zur Beschwerdegegnerin 2, denn gemäss Art. 159 Abs. 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam für die Kinder, wobei von dieser Bestimmung auch Stiefkinder erfasst sind (Ivo Schwander, Basler Kommentar, Art. 159 ZGB N. 10). Des Weiteren steht der Verbleib der Kinder in der Schweiz nicht infrage.

Zwar tragen C und D den Namen der Beschwerdegegnerin 5. Dieser Umstand beeinträchtigt im konkreten Fall die aus Art. 7 KRK fliessenden Rechte indes nicht übermässig: Die beiden Kinder sind noch sehr jung, und eine Adoption durch die Beschwerdegegnerin 2 kann in absehbarer Zeit erfolgen. Denn die für die Stiefkindadoption im Kanton Zürich bzw. in der Stadt Zürich zuständigen Behörden sind an das Völkerrecht gebunden und ist überdies davon auszugehen, dass diese entsprechend handeln werden (vg. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 364). Eine Priorisierung gewisser Gesuche und eine rasche Entscheidung im Einzelfall kann sich somit aus menschenrechtlichen Verpflichtungen ergeben; dieser Umstand muss gegebenenfalls von der Beschwerdegegnerschaft innerhalb des Verfahrens geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, eine schriftliche Auskunft der Zentralbehörde Adoption des Kantons Zürich einzuholen.

5.4 Insgesamt gewährleistet der dargestellte rechtliche Status von C und D demnach das Kindeswohl (Art. 11 BV, Art. 3 KRK). Die Verweigerung der Anerkennung eines Kindesverhältnisses zur Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren verletzt die anwendbaren völkerrechtlichen Vorgaben nicht.

6.  

6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die gemäss Verfügung des Mitbeteiligten unter den Titeln "Beziehungsart" und "Zusatzangaben" registrierten Informationen im Personenstandsregister aufzunehmen sind (vgl. Sachverhalt Ziff. I B).

6.2 Gemäss Bundesgericht hat jedes Kind das Recht, die Identität seiner leiblichen Eltern zu kennen (BGE 134 III 241 E. 5.2 ff.). Ebenso haben die aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kinder sowie Adoptivkinder das Recht auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung (BGE 125 I 257 [= Pra. 89/2000 Nr. 77] E. 3c/bb – BGE 128 I 63 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. g BV, Art. 27 FMedG, Art. 268c ZGB). Der EGMR hat ebenfalls festgehalten, dass das Recht auf Identität gemäss Art. 8 EMRK auch den Anspruch einschliesst, seine Abstammung zu kennen (EGMR, 25. September 2012, 33783/09, Godelli c. Italien, §§ 52 f. – 13. Juli 2006, Jäggi c. Schweiz, 58757/00, §§ 39 ff.). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 KRK, wonach jedes Kind das Recht hat, "seine Eltern zu kennen". Mit Blick auf das Recht auf Identität gemäss Art. 8 KRK kann dies sowohl die biologische als auch die genetische Abstammung erfassen.

6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Hinweise zur "Beziehungsart" und die "Zusatzangaben" als gerechtfertigt. Die Aufnahme dieser Informationen läuft denn auch vorliegend dem Kindswohl von C und D nicht zuwider. Sie sind entsprechend der Verfügung des Mitbeteiligten im Personenstandsregister aufzunehmen.

7.
Der von der Beschwerdegegnerschaft für den Fall der Beschwerdegutheissung als verletzt gerügte Art. 13 BV verschafft keine weitergehenden als die von Art. 8 EMRK garantierten Rechte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Anerkennung der georgischen Geburtsurkunden, wie in der Verfügung des Mitbeteiligten vorgesehen bzw. wie vom Beschwerdeführer beantragt, gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) verstossen würde.

8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ernennung eines unabhängigen Beistands für C und D "infolge möglicher Interessenkollision" zwischen den beiden Kindern, dem Beschwerdegegner 1 sowie der Beschwerdegegnerin 2 (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesagten ist entgegen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sich eine solche Interessenkollision ergeben könnte. Gleich verhält es sich mit Blick auf die Herstellung des Kindesverhältnisses zur Beschwerdegegnerin 2. Der diesbezügliche Antrag ist deshalb abzuweisen.

9.
9.1
Insgesamt ist die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00833 teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 8. November 2019 ist aufzuheben und die Verfügung des Mitbeteiligten vom 1. Juli 2019 wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Da die Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2019.00833 in der Hauptsache unterliegt, steht ihr für das Rekursverfahren vor Vorinstanz kein Entschädigungsanspruch zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00829 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1, der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 5 unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und steht der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00293, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 51, je mit Hinweisen). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2019.00829 und VB.2019.00833 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00829 wird gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00833 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Verfügung des Gemeindeamts vom 1. Juli 2019 wiederhergestellt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr. 3'240.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1, der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 5 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

6.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …