{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00831_05-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219932&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84f4d726fde0a16118e119094cfb2ca1"}, "Num": [" VB.2019.00831"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2019.00831"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2019.00831"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2019.00831"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Familiennachzug betreffend Ehefrau und leiblichen Sohn (geb. 2003) zwei Jahre nach der Heirat im Jahr 2015] Das Bundesgericht hielt bislang in konstanter Praxis daf\u00fcr, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen m\u00fcsse und die Eltern insofern als Einheit zu betrachten seien. Eine Einheit im Sinn dieser Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das auf Distanz gelebte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute bzw. Eltern zur\u00fcckgeht; und nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem anderen auch vorgeworfen werden. Ansonsten w\u00fcrde eine in der Sache nicht begr\u00fcndbare Abweichung zu F\u00e4llen  geschaffen, in denen der nachgezogene bzw. nachzuziehende Ehegatte Kinder aus einer anderen Beziehung hat (E. 2.1.1). Das erst gut zwei Jahre nach der Heirat gestellte Einreisegesuch durch den Vater und Ehemann erweist sich deshalb als versp\u00e4tet. Es ist davon auszugehen, dass das Familienleben auf Distanz w\u00e4hrend dieser zwei Jahre auf einen gemeinsamen Entschluss der Ehegatten zur\u00fcckgeht; die Mutter muss sich diesen ebenfalls entgegenhalten lassen (E. 2.1.2).  Ein wichtiger Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zum Vater und der Mutter in der Schweiz ist nicht gegeben (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:33", "Checksum": "75c49a528e4cbd81a704f5bd8ddbcf55"}