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Geschäftsnummer: VB.2019.00832  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gerichtsgebühren


[Gerichtsgebühren] Die Rekursschrift führte im Briefkopf beide Ehegatten an, wurde jedoch nur vom Ehemann unterzeichnet. Der an beide Ehegatten gerichteten Aufforderung, eine Vertretungsvollmacht nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wurde nicht Folge geleistet. Dass die Vorinstanz, welche auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eintrat, dem Beschwerdeführer bzw. damaligen Rekurrenten die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht rechtsverletzend (zum Ganzen E.2.1-4).
 
Stichworte:
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
VERTRETUNGSVERMUTUNG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00832

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gerichtsgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) legte mit Verfügung vom 27. Juni 2019 die Entschädigung für einen am Dach eines im Eigentum von B stehenden Gartenhauses entstandenen Schadens auf Fr. 565.- abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 500.- fest. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher sinngemäss eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'690.15 verlangt wurde, wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 7. August 2019 ab.

II.  

Auf einen dagegen von A (Ehemann von B) erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 520.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

B und A führten am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Dezember 2019. Das Baurekursgericht schloss am 9. Januar 2020 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte am 30. Januar 2020 die Abweisung des Rechtsmittels.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (LS 862.1) zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Jenes der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 13–17 mit Hinweisen).

Eine Gutheissung der Beschwerde bzw. Aufhebung der umstrittenen Kostenauflage wäre fraglos für den Beschwerdeführer mit einem praktischen Nutzen bzw. der Abwendung eines wirtschaftlichen Nachteils verbunden; eine genügende Nähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache ist demgegenüber zu verneinen. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie durch die Beschwerdeführerin erhoben wurde.

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel einzutreten.

1.4 Die Erledigung der vorliegenden Streitsache fällt gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2019 richtete sich (einzig) an die Beschwerdeführerin. Im Briefkopf der dagegen erhobenen Einsprache wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer angeführt; unterzeichnet wurde die Einsprache hingegen einzig vom Beschwerdeführer. Der Einspracheentscheid richtete sich ausschliesslich an den Beschwerdeführer und wurde auch bloss diesem eröffnet. Im Briefkopf der Rekursschrift vom 13. August 2019 wurden wiederum sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer aufgeführt; (auch) die Rekursschrift wurde indes lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

Die Beschwerdegegnerin beantragte der Vorinstanz mit Rekursantwort vom 16. September 2019, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten, weil der Rekurs ohne Vollmacht der Gebäudeeigentümerin bzw. der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit Einschreiben vom 18./19. September 2019 Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme bzw. Replik innert 20 Tagen eingeräumt. Das Einschreiben wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 mit, die Verfügung bzw. Einladung zur Stellungnahme vom 19. September 2019 gelte als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt bzw. die ihm (dem Beschwerdeführer) darin angesetzte Frist habe am Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde; diese Aufforderung wurde den Beschwerdeführenden am Folgetag zugestellt bzw. eröffnet. Eine Vertretungsvollmacht wurde in der Folge unbestrittenermassen nicht nachgereicht.

2.2 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Eigentümerin des infrage stehenden Grundstücks und damit des beschädigten Gartenhauses sei die Beschwerdeführerin und nicht der Beschwerdeführer, welcher deshalb mit dem (in eigenem Namen erhobenen) Rekurs gegen die abschlägig beurteilte Schadenübernahme, welche sich einzig zum Nachteil der Gebäudeeigentümerin auswirke, keine eigenen Interessen wahrnehme, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse bzw. Anfechtungsinteresse fehle. Möglicherweise sei das Rechtsmittel zwar auch im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden, welche als Eigentümerin des beschädigten Gebäudes zur Rekurserhebung legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin habe die Rekurseingabe indes nicht mitunterzeichnet. Die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers sei zwar nicht ausgeschlossen, verbiete sich aber im vorliegenden Fall, weil der Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall keine Vertretungsvollmacht eingereicht habe. Vorliegend könne daher weder aufgrund der Akten noch aus den Umständen geschlossen werden, dass der Rekurs (auch) im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden sei. Auf den mithin einzig im Namen des Beschwerdeführers erhobenen Rekurs sei mangels Legitimation nicht einzutreten.

2.3 Jede Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, von der oder dem Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt; das Einreichen einer Vollmacht ist eine Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses. Unter Umständen kann sich ein Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8, § 23 N. 8 und 25). Für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bedarf es ebenfalls einer Vollmacht. Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 166 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) gilt grundsätzlich nicht für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen in einem Gerichtsverfahren (BGE 136 III 431 [= Pra 100/2011 Nr. 18] E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen]; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 1.3). Fehlt eine Vollmacht, so ist im Rahmen einer Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen; für den Unterlassungsfall ist das Nichteintreten anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG).

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als rechtsmittellegitimiert erachtete. Unter den oben E. 2.1 geschilderten Umständen scheint zwar nachvollziehbar, dass dieser sich – als Adressat der Einspracheverfügung – zur Rekurserhebung in eigenem Namen legitimiert erachtete und/oder davon ausging, den Rekurs durch blosse Anführung des Namens seiner Ehefrau in der Rekursschrift auch in deren Namen erheben zu können. Die – im Wesentlichen von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren geschaffenen – Unklarheiten wurden indes durch die ausdrückliche vorinstanzliche Aufforderung der Beschwerdeführenden, eine Vertretungsvollmacht beizubringen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, in genügender Weise beseitigt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00209, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat sich daher das Fristversäumnis vorwerfen zu lassen und die Folgen davon zu tragen (vgl. auch nachfolgend E. 2.4). Namentlich durften die Beschwerdeführenden angesichts der ihnen mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 angesetzten Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht (mehr) davon ausgehen, dass eine Rekurserhebung (auch) namens der Beschwerdeführerin aus dem Briefkopf der Rekursschrift "ersichtlich" bzw. rechtsgenügend erfolgt sei. Ihr Vorbringen, eine "offizielle Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht" sei ihnen nicht bekannt, findet in den Akten sodann keine Stütze.

2.4 Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Vorinstanz dem unterliegenden Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten. Dies ist regelmässig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, sieht doch § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in erster Linie eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip vor (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50 ff.). Namentlich erweist sich angesichts der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht und unter Berücksichtigung des der Entscheidinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten zustehenden Ermessenspielraums (vgl. hierzu VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00423, E. 3.1. und 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 3.1) vorliegend nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanz nicht aus Billigkeitserwägungen auf eine (volle) Kostenbelastung des unterliegenden Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten verzichtete (vgl. Plüss, § 13 N. 43 und 64).

2.5 Die Höhe der Rekurskosten (Fr. 400.- Gerichtsgebühren und Fr. 120.- Zustellkosten) wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und erscheint angesichts des den Behörden im Rahmen der Kostenfestsetzung zustehenden Ermessens sowie der anwendbaren Bestimmungen der §§ 1 ff. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.

2.6 Zusammenfassend erweist sich die Kostenauflage der Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 9, 11 und 16).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …