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VB.2019.00834
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1991 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 20. November 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Dezember 2015 in B die 1993 geborene Schweizer Bürgerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis zum 21. November 2019. Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. November 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2020 an. III. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und für "nichtig zu erklären". Sodann sei der Beschwerde bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, der Beschwerdeführer demzufolge das (verwaltungsgerichtliche) Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG). 1.2 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Das mit dem Aufenthaltszweck einer Erwerbstätigkeit als Hilfskraft gestellte "Verlängerungs-"Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2019 kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, da es erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 gestellt wurde und auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht weiter thematisiert werden musste. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt zusammenfassend, den vorinstanzlichen Entscheid "aufzuheben" und für "nichtig zu erklären", da er in der Schweiz erfolgreich integriert sei, bereits vor seiner Heirat vom 22. Dezember 2015 mit seiner Schweizer Ehefrau zusammengelebt und sich von dieser erst am 18. Dezember 2018 definitiv getrennt habe. 2.2 Verfügungen oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht nichtig, würde doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck des Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1). Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben, geschweige denn für nichtig zu erklären ist. 2.3 2.3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 2.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Februar 2019 und ausführlicher Darlegung der Trennungsgründe bekannt, dass ihr Ehewille am 5. November 2018 definitiv erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle. In einer E-Mail vom 15. August 2019 bestätigte sie ihren Trennungswunsch erneut und äusserte überdies den Verdacht, von ihrem Ehemann nur aus ausländerrechtlichen und monetären Motiven geheiratet worden zu sein. Der Beschwerdeführer bekräftigte dem Migrationsamt gegenüber in einer am 25. Februar 2019 eingegangenen Stellungnahme zwar seinen Willen, an der Ehe festhalten zu wollen. Zugleich führte er aber aus, seit November 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen, da diese ihn gezwungen habe, die eheliche Wohnung zu verlassen. In der Folge bestätigten beide Ehegatten ihrer bisherigen Wohngemeinde gegenüber, seit dem 18. Dezember 2018 freiwillig getrennt zu leben. Auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer (im Widerspruch zu seinen früheren Angaben) geltend, noch bis zum 18. Dezember 2018 mit seiner Ehefrau zusammengelebt und sich gleichentags definitiv von ihr getrennt zu haben. Im November 2018 soll es hingegen nur zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen sein. Überdies brachte er vor Verwaltungsgericht vor, dass die Ehefrau von ihrem Vater zur Beendigung der Beziehung gedrängt worden sei. Hierzu reichte er als Beschwerdebeilage einen übersetzten Auszug aus seiner WhatsApp-Kommunikation mit seiner Ehefrau ein, wonach diese ihm auf Albanisch mitgeteilt haben soll, dass ihr Vater das Problem sei und auf sie Druck wegen der (Scheidungs-)Papiere ausübe. 2.5 Aufgrund des klar geäusserten Trennungs- und Scheidungswillens der Ehefrau und den Angaben des Beschwerdeführers dem Migrationsamt gegenüber muss davon ausgegangen werden, dass bereits Anfang November 2018 kein wechselseitiger Ehewille mehr bestand. Selbst wenn die Familie bzw. der Vater der Ehefrau den Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben sollte, bestehen auch aufgrund der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13. November 2019, VB.2019.00632, E. 2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung der WhatsApp-Korrespondenz lässt lediglich den Schluss zu, dass der Vater der Ehefrau auf eine rasche Durchführung der (offenbar ohnehin bereits feststehenden) Scheidung gedrängt haben könnte. Überdies haben sich die Ehegatten selbst nach Darlegung des Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren spätestens am 18. Dezember 2018 definitiv getrennt. Angesichts der Heirat am 22. Dezember 2015 hätte auch diesfalls die Ehe keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, zumal die vor der Heirat in der Schweiz verbrachte Zeit praxisgemäss nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen ist. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat. 2.6 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und dort auch sozialisiert worden. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 15. Mai 2019 dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen, zumal der als Hilfskraft beschäftigte Beschwerdeführer keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits in seinem erwähnten Gesuch vom 24. Oktober 2019 um die Bewilligung seines weiteren Aufenthalts zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Hilfskraft ersucht, welches – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vor-instanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |