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Geschäftsnummer: VB.2019.00836  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.02.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe [Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der serbische Beschwerdeführer sei mit einer 19 Jahre älteren Schweizerin eine Scheinehe eingegangen. Insbesondere seien die vorgebrachten beruflichen Gründe für den vorwiegend ausserkantonalen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Vater nicht nachvollziehbar.] Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2 ff.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorgebrachten Gründe nicht als hinreichend erachtete. Ob berufsbedingt wichtige Gründe für das Getrenntleben aufgrund des Arbeitswegs des Beschwerdeführers gegeben sind, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, denn aufgrund der übrigen Indizienlage ist davon auszugehen, dass dieser eine Scheinehe eingegangen ist (E. 4, insbesondere E. 4.4). So bestehen mehrere klassische Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe, wie etwa die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragung, die nicht sonderlich ausgeprägte Kenntnis über den anderen Ehepartner, Fehlen persönlicher Sachen des Beschwerdeführers in der mutmasslich ehelichen Wohnung. Wohl ist "Liebe" keine Tatbestandsvoraussetzung für eine zivilrechtliche Eheschliessung; vorausgesetzt für den Familiennachzug ist aber eine "Realbeziehung", was mehr ist als gegenseitiges Verstehen (E. 5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6.1). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINEHE
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00836

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens. Am 2. Dezember 2016 heiratete er in Serbien die Schweizer Bürgerin B, geboren 1959. Am 10. April 2017 reiste A in die Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt, letztmals verlängert bis 9. April 2019.

Gestützt auf einen anonymen Hinweis beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2018 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung des Verdachts einer Scheinehe; überdies ersuchte es am selbigen Datum das Amt für Migration des Kantons C, die zuständige Polizeibehörde entsprechend zu beauftragen. In der Folge gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich A das rechtliche Gehör und widerrief schliesslich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Mai 2019. Zudem wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis 9. Juli 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2020.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42–44 AIG besteht gemäss Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1).

2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Diese entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorwiegend bei seinem Vater in D, Kanton C, aufgehalten und nicht bei seiner Ehegattin in E, Kanton Zürich. Die im Rekursverfahren vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Wochenenden immer mit seiner Ehegattin in E verbracht, stehe früheren Aussagen diametral entgegen und sei weder substanziiert noch belegt. Gemäss polizeilichen Feststellungen sei weder der Briefkasten noch die Klingel der Wohnung in E mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet gewesen. Die im Rekursverfahren vorgebrachten beruflichen Gründe des Beschwerdeführers für den vorwiegenden Aufenthalt in D, Kanton C seien nicht nachvollziehbar. Davon, dass die Arbeitssituation den Beschwerdeführer zum Wohnen in D gezwungen hätte, könne keine Rede sein. Das später geltend gemachte Entgegenkommen des Arbeitgebers, weshalb der Beschwerdeführer nun auch in F und Umgebung wohnen könne, sei unter dem Druck des Verfahrens zustande gekommen, was nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen lasse. Jedenfalls zusammen mit weiteren Umständen (Altersunterschied, Umstände des Kennenlernens, geringe gegenseitige Kenntnisse, zumindest teilweise unterschiedliche Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragungen, Ergebnisse der polizeilichen Kontrollen in E) lägen ohnehin zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vor. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese zu entkräften. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehe vom Beschwerdeführer aus migrationsrechtlichen Gründen eingegangen worden und der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung deshalb erloschen sei. Der Widerruf erweise sich als recht- und verhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angaben bzw. guten Gründe für das Getrenntleben von seiner Ehegattin nicht zur Kenntnis genommen respektive sich damit nicht auseinandergesetzt. Im Weiteren seien die Aussagen der Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl polizeilicher Hausbesuche und deren Erkenntnisse ignoriert worden; ebenso der in der Rekursschrift vorgebrachte Einwand mangelnder Sachverhaltsabklärung. Der Sachverhalt sei bezüglich der angeblich fehlenden respektive nicht kundgetanen Liebe willkürlich und aktenwidrig erstellt worden. Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen respektive die Untersuchungsmaxime seien verletzt worden.

4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

4.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). Die Begründung von Entscheiden muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2). Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2).

4.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dem mit hinreichender Begründungsdichte verfassten Rekursentscheid ist ohne Weiteres zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin zu erkennen vermochte: Davon, dass die Arbeitssituation den Beschwerdeführer zum Auswärtswohnen zwinge, könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss einer Bestätigung der Arbeitgeberin vom 18. Oktober 2018 bereits zu jener Zeit hauptsächlich in der Filiale in Q gearbeitet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin regelmässig im Raum bzw. in der Filiale D zur Arbeit angehalten worden wäre, sei angesichts des Arbeitswegs nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei seiner Ehegattin in E habe wohnen und bei Bedarf gelegentlich bei seinem Vater in D übernachten können. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer für das Getrenntleben vorgebrachten Argumente damit in nachvollziehbarer Weise als insgesamt nicht hinreichend für die Bejahung des als Ausnahmetatbestand konzipierten Getrenntlebens gemäss Art. 49 AIG, wenngleich sie in zulässiger Weise nicht jedes einzelne Gegenargument bzw. jeden Einwand des Beschwerdeführers gegen diesen Schluss ausdrücklich erwähnte bzw. widerlegte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, inwiefern und für wie lange genau sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz nur oder jedenfalls überwiegend in D, Kanton C bei seinem Vater aufgehalten hat und ob deshalb angesichts des Arbeitswegs die Voraussetzungen für berufsbedingt wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG – im Sinn eines Wochenaufenthalters (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2019.00329, E. 2.3) – gegeben wären oder nicht. Dies deshalb, weil bereits aufgrund der übrigen Indizienlage allein – siehe sogleich – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine Umgehungsehe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG eingegangen ist. Das zumindest anfängliche und jedenfalls im Rekursverfahren nicht mehr in Abrede gestellte zeitlich überwiegende Getrenntleben gleich nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz stellt dafür nur, aber immerhin, ein weiteres Indiz dar. In diesem Sinn erscheint die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass es dem Beschwerdeführer offenbar durchaus möglich war, bei seiner Arbeitgeberin die Zuweisung von Arbeit allein in den Filialen in G und F zu erwirken. Indes scheint dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsradius näher bei seiner Ehegattin – und damit einhergehend auch ein für eine tatsächlich gelebte Beziehung typisches Zusammenleben von Frischverheirateten in der ersten gemeinsamen ehelichen Wohnung – in der Tat erst im Rahmen bzw. unter dem Druck des Rekursverfahrens ein Anliegen geworden zu sein.

4.5 Die Aussage von H, der Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers, steht nicht im Widerspruch zur Protokollierung der Kantonspolizei Zürich, welche von mehreren erfolglosen Hausbesuchen und – nicht anders als H – einem erfolgreichen Hausbesuch in der Wohnung in E berichtet (am Sonntag 1. Juli 2018 spätabends; der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden). Anlässlich dieses Besuchs war gemäss den durchaus übereinstimmenden Ausführungen von H und dem protokollierenden Polizisten Erstere ebenfalls in der Wohnung in E anwesend. Sie wurde von der Polizei anlässlich dieses Hausbesuchs nicht befragt. Allein der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – und nicht etwa H selbst, beispielsweise in Form einer Eingabe an die Vorinstanz oder im Rahmen einer polizeilich protokollierten Aussage – in der Rekursschrift behauptete, H habe Ablauf und Inhalt der Wohnortskontrolle angeblich anders in Erinnerung, vermag das Protokoll jenes Hausbesuchs nicht zu erschüttern, zumal einer indirekt behaupteten angeblichen Erinnerung einer Drittperson keine Zeugnisqualität zukommt. In der Nichterwähnung dieses Umstands liegt keine Gehörsverletzung.

4.6 Für eine mangelnde oder willkürliche Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder eine Verletzung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen liegen keine Hinweise vor. Wie vorstehend ausgeführt, beruht der Schluss auf eine Scheinehe auf einem Indizienbeweis. Die Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2). Zu dieser Lebenserfahrung kann es durchaus auch gehören, dass gewisse Verhaltensweisen in einem Kulturkreis untypisch sind, beispielsweise die Heirat von jüngeren Männern mit deutlich älteren Frauen mit bereits mehreren Kindern. Ein empirisch-soziologischer Beweis für – zulässigerweise – aus Wahrscheinlichkeitsfolgerungen und aufgrund der Lebenserfahrung gezogener Schlüsse ist naturgemäss nicht erbringbar. Eine willkürliche oder aktenwidrige Sachverhaltswürdigung liegt sodann nicht bereits darin, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung anders würdigt als diese selbst. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit unbegründet.

4.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt habe es versäumt, bei der Einvernahme der wenig sprachkundigen B für eine ordentliche Übersetzung zu sorgen, weshalb bestritten werde, dass diese die jeweiligen Fragen überhaupt richtig verstanden und zudem ihre Antworten sprachlich korrekt habe geben können, kann auf die zutreffende Vernehmlassung des Migrationsamts im Rekursverfahren verwiesen werden. Es würde befremdlich anmuten, wenn einer Schweizer Bürgerin, welche bereits vor 40 Jahren in die Schweiz einreiste und als gesprochene Sprachen Deutsch und Albanisch angibt, entgegen ihrem Wunsch zwangsweise ein Dolmetscher verordnet würde. Nachdem B selbst angab, dass sie Deutsch spreche, seit ihre – mittlerweile erwachsenen – Kinder in die Schule kamen, entspricht dies einem Zeitraum von weit über 20 Jahren. Das polizeiliche Befragungsprotokoll wurde von B ohne entsprechende Bemerkungen oder Einwände unterschrieben. Auf ihre Aussagen darf abgestellt werden.

5.  

5.1 Vorliegend bestehen mehrere klassische Indizien im Sinn der vorstehenden Erwägungsziffer 2.3 für das Vorliegen eine Scheinehe.

Zunächst hätte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien ohne die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person keine Möglichkeit gehabt, eine Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erhalten. Die Umstände des Kennenlernens, der beträchtliche Altersunterschied und die entsprechenden Aussagen sprechen klar dafür, dass der Eheschluss einige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen Treffen der Überwindung dieses Hindernisses und nicht dem Eingehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft diente. Den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und von B ist zu entnehmen, dass diese sich erstmals am 16. Juli 2016 in einer Bar in I, Albanien getroffen hätten, als B dort eine Ferienwoche verbracht habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe während der Ferienwoche von B gleich vorwiegend und oft in ihrem Hotel und bei ihr geschlafen. Letzteren Umstand erwähnte B nicht, sondern erklärte, man habe sich in dieser Woche fast jeden Abend in der besagten Bar getroffen. Nach dem Ende ihrer Ferien sei B in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe man sich nach dieser Woche nicht sehr oft getroffen; er sei in die Schweiz gekommen und habe sie hier getroffen. Gemäss den Aussagen von B sei sie nach dem ersten Treffen im Juli hingegen noch ein weiteres Mal nach I gereist. Während dieses zweiten Aufenthalts in I – wiederum in der besagten Bar – habe sie auch den Vorschlag gemacht, die Ehe einzugehen. Der Beschwerdeführer erklärte hingegen, man habe dies telefonisch vereinbart. Jedenfalls wurde dann bereits anlässlich eines nächsten Auslandaufenthalts von B am 2. Dezember 2016 im Heimatland des Beschwerdeführers geheiratet. B war gemäss ihren Aussagen nur dieses eine Mal und nur kurz in Serbien; für ca. drei bis vier Tage. Auf die Frage, weshalb die Hochzeit so kurze Zeit nach dem Kennenlernen stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies eine sehr gute Frage sei. Er habe gemerkt, dass B eine sehr gute Frau sei, ihm gefalle und man sich gut verstehe. Diese Aussagen und die Chronologie der Ereignisse sprechen eindeutig für eine Zweckehe mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer die baldige Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

5.2 Die Details der Hochzeit und die auch diesbezüglich teilweise widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten ergänzen dieses Bild. Die zwei Trauzeugen sah B im Traulokal das erste Mal. Sie wusste nicht mehr, wie diese heissen, obgleich sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zumindest die Trauzeugin durchaus kannte. Über die ohne jedwelche Gäste durchgeführte Trauung bzw. Hochzeit wurde gemäss Aussagen von B niemand informiert; gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hingegen die engen Verwandten, Eltern, Geschwister, Cousins, Freunde und Arbeitskollegen. Anlässlich der Trauung wurden gemäss Aussagen von B keine Ringe ausgetauscht; gemäss Aussage des Beschwerdeführers bestand sein einfacher, zusammen mit der Ehegattin in I gekaufter Ehering hingegen aus Gelbgold und sei später bei der Arbeit kaputtgegangen. Fotos von der Hochzeit existierten nicht respektive – so B – nur auf ihrem defekten Telefon bzw. – so der Beschwerdeführer – nur auf seinem in Serbien gelassenen Telefon. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte, er werde nach Serbien reisen und dieses Telefon organisieren, stellte es sich gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift hernach als verloren heraus.

5.3 Nach der Heirat reiste der Beschwerdeführer im April 2017 in die Schweiz ein, hielt sich aber wie vorstehend ausgeführt hauptsächlich bei seinem Vater in D auf. Dass anlässlich der polizeilichen Kontrollen im Juni und Juli 2018 weder der Briefkasten noch die Klingel der angeblich gemeinsamen Wohnung in E mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet waren, spricht ebenfalls nicht für eine in E tatsächlich gelebte und auch gewollte Ehegemeinschaft; ebenso wenig die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Umstand, wonach die Kinder von B dies nicht gerne sähen. An anderer Stelle erklärte derselbe Beschwerdeführer, diese Kinder seien alle erwachsen und führten ihr eigenes Leben. Nicht für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft spricht weiter die polizeiliche Feststellung, dass in der Wohnung anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2018 praktisch keine Sachen des Beschwerdeführers und im Badezimmer nicht einmal eine ihm zuordenbare Zahnbürste gesichtet wurden. Auch gemeinsame Fotos existierten in der Wohnung nicht. Dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von B immer alle Sachen aus der ehelichen Wohnung mitnehme, ist wenig glaubhaft. Gegen eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft spricht auch, dass B eine deutlich andere Aussage darüber machte, wo sich der Beschwerdeführer anlässlich der spätabendlichen Kontrolle am Sonntag des 1. Juli 2018 gerade befand (in J), als dieser selbst (im Land K, in der Nähe von L, bei einem Cousin).

5.4 Schliesslich sprechen auch einige weitere in den Befragungen gegebene Antworten jedenfalls nicht für den Bestand einer echten und gelebten Ehegemeinschaft, wenngleich diese für sich alleine noch keinen eindeutigen Schluss auf eine Scheinehe zuliessen. Die gegenseitig nicht sonderlich ausgeprägte Kenntnis über den jeweiligen Ehegatten ist gleichwohl eher ungewöhnlich. Zudem fallen einige Widersprüche auf. So wusste B nicht, was der Beschwerdeführer in Serbien studiert hatte (…). Bei seiner Körpergrösse verschätzte sie sich um 11 cm. Den genauen Namen der vorehelichen minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wusste sie explizit nicht ("M oder so ähnlich"), ebenso die genaue Anzahl seiner Geschwister (drei Brüder und eine Schwester anstatt vier Brüder und eine Schwester gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers). Gemeinsame Bekannte existieren gemäss Aussage von B nicht. Auf sieben Tage zurück betrachtet vermochte sie anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2018 nicht anzugeben, an welchen Tagen sich der Beschwerdeführer bei ihr in E aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte etwa, alle Geschwister seiner Ehegattin seien verstorben (gemäss B habe sie keine Geschwister). In der Nacht vor der Einvernahme vom 24. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in N übernachtet und sei dann erst am Morgen nach E gekommen (gemäss B habe er in E übernachtet). B habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor ihrer Einreise in die Schweiz in Mazedonien gelebt (gemäss B habe sie im Kosovo gewohnt). Nicht grundsätzlich falsch war hingegen die Aussage der Ehefrau, der Beschwerdeführer arbeite für die Firma O, führte dieser doch aus, seine Firma, P, sei für die Firma O tätig. Dies ändert aber nichts am Schluss, dass überwiegend Indizien für eine Scheinehe vorliegen.

5.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insgesamt fällt doch auf, dass sich den Akten nirgends eine überzeugende Antwort des Beschwerdeführers entnehmen lässt, weshalb er B (sonst) ehelichte. Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich nicht an Einzelheiten der im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung erst etwas mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden Trauung bzw. Hochzeit zu erinnern. Die angeblich auf einem Telefongerät in Serbien vorhandenen Hochzeitsfotos stellten sich wie erwähnt im Nachhinein als mit dem Telefongerät verloren heraus. Zwar ist "Liebe" sodann mit der Auffassung in der Beschwerdeschrift keine Tatbestandsvoraussetzung einer zivilrechtlichen Eheschliessung. Dass sich den Befragungen – insbesondere jener des Beschwerdeführers – "viele Äusserungen für vorhandene Liebe, Zuneigung, Verstehen und Fürsorge" fänden, kann indes mit Fug nicht gesagt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den Familiennachzug eine "Realbeziehung" vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt (BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.2), was doch mehr ist als ein gegenseitiges Verstehen. Eine Realbeziehung im umschriebenen Sinn ist vorliegend aufgrund der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Vermutung einer Scheinehe zu erwecken.

Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist; nämlich um in die Schweiz einreisen und hier arbeitstätig sein zu können.

6.  

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

6.1 Der Beschwerdeführer reiste vor rund dreieinhalb Jahren im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein. Sein seitheriger Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er den weitaus grössten Teil seines Lebens verbracht hat, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist. In Serbien lebt abgesehen von seinem in der Schweiz wohnhaften Vater auch seine gesamte Familie, worunter namentlich auch die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig war, nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

6.2 Für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (wonach der sehr kranke, sich seit 29 Jahren in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer zufolge einer persönlichen Notlage nicht in den Kosovo zurückkehren könne) scheinen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Beschwerdeschrift eines anderen Falls kopiert worden zu sein.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

6.    Mitteilung an …