{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00836_2020-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220670&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52bceae2b670435f06882439b8dd72bc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00836"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2019.00836"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2019.00836"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2019.00836"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe [Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der serbische Beschwerdef\u00fchrer sei mit einer 19 Jahre \u00e4lteren Schweizerin eine Scheinehe eingegangen. Insbesondere seien die vorgebrachten beruflichen Gr\u00fcnde f\u00fcr den vorwiegend ausserkantonalen Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers bei seinem Vater nicht nachvollziehbar.] Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.2 ff.). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, indem die Vorinstanz die f\u00fcr das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG vorgebrachten Gr\u00fcnde nicht als hinreichend erachtete. Ob berufsbedingt wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr das Getrenntleben aufgrund des Arbeitswegs des Beschwerdef\u00fchrers gegeben sind, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, denn aufgrund der \u00fcbrigen Indizienlage ist davon auszugehen, dass dieser eine Scheinehe eingegangen ist (E. 4, insbesondere E. 4.4). So bestehen mehrere klassische Indizien f\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe, wie etwa die widerspr\u00fcchlichen Aussagen anl\u00e4sslich der Befragung, die nicht sonderlich ausgepr\u00e4gte Kenntnis \u00fcber den anderen Ehepartner, Fehlen pers\u00f6nlicher Sachen des Beschwerdef\u00fchrers in der mutmasslich ehelichen Wohnung. Wohl ist \"Liebe\" keine Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr eine zivilrechtliche Eheschliessung; vorausgesetzt f\u00fcr den Familiennachzug ist aber eine \"Realbeziehung\", was mehr ist als gegenseitiges Verstehen (E. 5). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 6.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:28", "Checksum": "7d4a15a33e860eea9657bd998e91a40f"}