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Geschäftsnummer: VB.2019.00838  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit)


Straf- und Massnahmenvollzug: bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Weisungen für die Dauer der Probezeit) Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann an Bedingungen geknüpft werden. So kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Weiter besteht die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen. Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen, müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit genügen (E. 2.3). Die vom Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen und vorliegend streitigen Weisungen (Weiterführung der ambulanten Therapie, Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung durch die Bewährungshilfe, Rayonverbot) beruhen auf einem Gesetz im formellen Sinn. Sie dienen dazu, weitere Delikte zu verhindern, und liegen insofern im öffentlichen Interesse. Schliesslich erweisen sich die Weisungen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - als erforderlich und verhältnismässig (E. 5). Gewährung der UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
AMBULANTE BEHANDLUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
ERFORDERLICHKEIT
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
PERSÖNLICHE FREIHEIT
PROBEZEIT
RAYONVERBOT
RÜCKFALLRISIKO
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
ZWECKMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
Art. 62 StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62 Abs. II StGB
Art. 62 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00838

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A (alias: B), vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
(Weisungen für die Dauer der Probezeit),


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (alias B) wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 der vorsätzlichen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 10 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'002 Tagen) bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (gemäss der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; StGB) angeordnet. Mit Beschluss vom 29. September 2010 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB unter Aufschub der offenen Reststrafe an. Am 20. August 2015 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die stationäre Massnahme um drei Jahre und am 24. September 2018 um weitere neun Monate.

B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 hiess das Amt für Justizvollzug (heute und nachfolgend: Justizvollzug und Wiedereingliederung) die bedingte Entlassung von A aus dem Massnahmenvollzug, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, per 27. Juni 2019 gut (Dispositivziffer I). Die Probezeit wurde auf fünf Jahre (bis am 26. Juni 2024) angesetzt (Dispositivziffer II). Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (Dispositivziffer III). Zudem wurden A für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV): a) Weiterführung der ambulanten Therapie, b) Teilnahme an den Bewährungsgesprächen nach Massgabe der Bewährungshilfe des Vollzugs 3, c) Drogen- (inkl. Cannabis) und Alkoholkonsumverbot sowie Verbot zum Konsum von Anabolika, dessen Einhaltung durch die Bewährungshilfe des Vollzugs 3 mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen sei, d) Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag- und Waffenmitführverbots (inkl. Pfefferspray), e) Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe des Vollzugs 3, f) regelmässige Hausbesuche durch die Bewährungshilfe des Vollzugs 3, g) Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

II.  

Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob A am 23. Juli 2019 Rekurs. Am 8. November 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und gewährte A die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten von Fr. 790.- wurden A auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV). A wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositivziffer V).

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragte A, in Korrektur von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei Dispositivziffer IV lit. a der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde, die ambulante Therapie weiterzuführen, ersatzlos aufzuheben. In Korrektur von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei Dispositivziffer IV lit. e der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde, einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe des Vollzugs 3 vorzunehmen, insofern zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Weisung zu erteilen sei, einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts der Bewährungshilfe des Vollzugs 3 unverzüglich mitzuteilen. In Korrektur von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei Dispositivziffer IV lit. e (recte: lit. g) der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr erteilt werde, ersatzlos aufzuheben. Sodann seien in Korrektur der Dispositivziffern III und IV der angefochtenen Verfügung die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.

Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie die Direktion der Justiz und des Innern beantragten am 7. bzw. 10. Januar 2019 je die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 schloss auch die Oberstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 9. März 2020, worauf die Oberstaatsanwaltschaft am 24. März 2020 ausdrücklich auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete. Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu auch die vorsätzliche Tötung zählt, so darf die zuständige Behörde nur gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie die Entlassung oder Aufhebung beschliessen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).

2.3 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung kann an Bedingungen geknüpft werden. So kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 1. Satz StGB). Weiter besteht die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen (Art. 62 Abs. 3 2. Satz StGB). Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufen­straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.3). Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen, müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit genügen. Sie müssen möglichst klar und bestimmt sein (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [Basler Kommentar StGB I], 4. A., Basel 2019, Art. 62 N. 42).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gewährung der bedingten Entlassung sei offensichtlich nur zusammen mit flankierenden Massnahmen (Weisungen) gutgeheissen worden. Die Weiterführung der ambulanten Therapie diene insbesondere der Stabilisierung der verbesserten, aber nach wie vor belasteten Legalprognose. Alle involvierten Akteure erachteten die Weiterführung der ambulanten Behandlung als angezeigt resp. zwingend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stelle auch die Stabilisierung der Legalprognose eine spezialpräventive Massnahme dar, denn ohne Weiterführung der ambulanten Therapie und damit ohne fachmännische Unterstützung des Beschwerdeführers in seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen sei mit einer Verschlechterung der Legalprognose und damit mit einschlägigen Rückfällen zu rechnen, wobei hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) betroffen wären. Damit diene die Weiterführung der ambulanten Therapie dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit. Sie erscheine legalprognostisch nicht nur zweckmässig, sondern notwendig und zumutbar. Auch die Weisung betreffend Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnortes nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe des Vollzugs 3 sei sinnvoll, zumutbar und verhältnismässig: Für eine Bewährung in Freiheit seien stabile Lebensverhältnisse (Wohnung und Arbeitsstelle) von zentraler Bedeutung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne bei dieser Weisung nicht von einer erheblichen Einschränkung der persönlichen Freiheit gesprochen werden, zumal ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen werde. Das auferlegte Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr sei sachlich geboten, verhältnismässig und zumutbar. Die Langstrasse sei insbesondere am Abend und an den Wochenenden unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer ausgewiesenen Risikofaktoren (Suchtmittelproblematik, Impulsivität, Kränkbarkeit, verbale Aggressivität, etc.) als Hochrisikoumgebung einzustufen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass das Rayonverbot deliktpräventiv wirke. Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers werde nicht übermässig eingeschränkt, zumal das Rayonverbot zeitlich und örtlich stark begrenzt sei.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Weiterführung der ambulanten Therapie werde zwar empfohlen, sei aber nicht zwingend und damit nicht erforderlich. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers habe denn auch erwiesenermassen keinen Einfluss auf sein Rückfallrisiko. Die Therapie sei hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nur zweckmässig, nicht aber notwendig. Die Weisung könne somit nicht mit Sicherheitsüberlegungen begründet werden, da sie lediglich geeignet, nicht aber erforderlich sei, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Weiterführung der Therapie diene nicht einem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, sondern lediglich der Kontrolle durch einen Therapeuten. Durch die Weisung, wonach der Wechsel der Arbeitsstelle und der Wohnung der ausdrücklichen Zustimmung der Bewährungshilfe bedürfe, werde die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt. Die angefochtene Verfügung führe nicht aus, welche Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer anstreben könnte, für ihn nicht geeignet sein sollen. Es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche unvernünftige Ambitionen hätte. Die Einschränkung sei deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig und damit mindestens unverhältnismässig. Dasselbe gelte für den Wechsel des Wohnorts. Die angefochtene Verfügung erkläre nicht, weshalb Befürchtungen bestehen sollten, dass sich diesbezüglich problematische Konstellationen ergeben könnten. Es genüge dem Kontrollbedürfnis der Bewährungshilfe, wenn der Beschwerdeführer über einen Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informieren müsse. Der Bewährungshilfe blieben dann genügend Möglichkeiten, zu prüfen, ob die neue Situation die Bewährungsaussichten beeinträchtige, und gegebenenfalls zu reagieren. Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nach der langen Vollzugsdauer auch noch im Rahmen seiner Bewährungsfrist jegliche Verantwortung aus der Hand genommen werde. Die Weisung betreffend das Rayonverbot sei nicht mit aktuellen Sicherheitsbedenken begründet worden, sondern resultiere offensichtlich aus rein fürsorgerischen Überlegungen. Eine derartige Einschränkung der persönlichen Freiheit sei weder zulässig noch verhältnismässig.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) die Weiterführung der ambulanten Therapie als erforderlich. Auch die Ausführungen im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 liessen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Weiterführung der ambulanten Therapie. Zwar sei "indiziert" gleichbedeutend mit "angezeigt". Allerdings setze das Bundesgericht "indiziert" mit "erforderlich" gleich. Auch das Gutachten erlaube keine Zweifel an der Erforderlichkeit der ambulanten Therapie unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, das Gutachten sei mehr als drei Jahre alt und damit nicht relevant, sei unbehelflich, da in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht werde, dass sich die Ausgangslage geändert habe. Schliesslich müssten Weisungen nicht zwangsläufig der Verbesserung der Legalprognose dienen, sondern es gehe (auch) darum, im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, dass das Rückfallrisiko (wieder) steige. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich, dass die angeordneten Weisungen der öffentlichen Sicherheit dienen sollen. Mit dem Rayonverbot soll der Beschwerdeführer dabei unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Dies sei verhältnismässig. Auch die Weisung, den Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts nur mit Zustimmung der Bewährungshilfe vorzunehmen, diene der Risikominimierung. Sie ermögliche es nämlich, frühzeitig auf einschneidende Veränderungen im langjährig aufgebauten Setting mit fester Arbeitsstelle und Wohnsitzsituation reagieren zu können. Dies erscheine angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers am 13. Juni 2019, wonach er seine Wohnung in I kündigen und ins Asylheim ziehen wolle, der Beschwerdegegner 1 nicht in der Lage sei, ihm einen anständigen und gut bezahlten Job zu finden und er nicht für Fr. 25.-/h arbeiten gehe, auch erforderlich.

4.  

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F vom 13. September 2016, den Vollzugsbericht der JVA G vom 19. März 2019, die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. Mai 2019 sowie die therapeutischen Stellungnahmen des PPD vom 7. Februar und 7. Juni 2019.

4.1  

4.1.1 Im Gutachten vom 13. September 2016 wird dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen diagnostiziert. Grundsätzlich habe sich die Legalprognose durch die langjährige deliktorientierte Therapie deutlich verbessert. Nichtsdestotrotz sei sie weiterhin belastet. Es bestehe nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen (bis hin zu schweren Gewalthandlungen) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Gefahr eines erneuten Tötungsdelikts werde aber als deutlich geringer erachtet als zum Zeitpunkt des Anlassdelikts. Im Rahmen der weiteren Vollzugslockerungen werde das Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten indes als gering und die Gefahr erneuter tätlicher Auseinandersetzungen als mittelgradig bis hoch erachtet. Grundsätzlich sei die Vertrags- und Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Er habe aber immer wieder bewiesen, dass er bereit sei, Regeln und Absprachen zu überschreiten. Im Rahmen der Vollzugslockerungen müssten die Auflagen (Alkohol- und Drogenverbot, Waffentrageverbot) deshalb überwacht werden. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, dass er – falls es ihm auferlegt würde – nicht in den Kreis 4 gehen würde, sei zumindest für den Beginn von weiteren Lockerungen durchaus überlegenswert. Mittelfristig sei es schwierig, dies zu kontrollieren. Um dem Risikopotenzial des Beschwerdeführers gerecht zu werden, erachtet der Gutachter zudem eine weiterführende und konfrontative psychotherapeutische Anbindung als wichtig.

4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei mehr als drei Jahre alt, was per se gegen dessen Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden Fragen spreche, ist ihm nicht zuzustimmen. Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1; Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6). Das vorliegend streitige Gutachten wurde am 13. September 2016 erstellt und ist damit rund vier Jahre alt. Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Massnahmenvollzug. Zwar haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr im Massnahmenzentrum H befindet, sondern in einer eigenen Wohnung in I lebt. Allerdings setzt sich das Gutachten auch mit derzeit noch aktuellen Fragen betreffend (weitere) Vollzugslockerungen auseinander. Damit kann auf das Gutachten von Dr. med. F abgestellt werden.

4.2 Gemäss Vollzugsbericht vom 19. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Vollzugsstufe WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat) als vertrags- und absprachefähig gezeigt. In Hinblick auf eine bedingte Entlassung könne festgehalten werden, dass er über ein eher kleines, aber soweit einschätzbar stützendes soziales Umfeld verfüge und sich insbesondere in einer stabilen und geeigneten Wohnform in I befinde. Auch wenn einige Umstände nach wie vor ungeklärt seien (namentlich Migrationsamt, IV und EL, fehlende Erwerbstätigkeit) werde eine bedingte Entlassung vor Ablauf der stationären Massnahme empfohlen. Bei einer allfälligen bedingten Entlassung werde eine Bewährungshilfe sowie die Anordnung von Auflagen/Weisungen (Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag- und Waffenmitführverbots, regelmässige Drogen- und Alkoholkontrollen und Weiterführung der Therapie) empfohlen.

4.3 Die Fachkommission kam im Bericht vom 15. Mai 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Setting (WAEX) ein gutes Vollzugsverhalten zeige. Seit der Disziplinierung im September 2017, aufgrund welcher er damals vom offenen in den geschlossenen Vollzug rückversetzt werden musste, habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers habe sich verbessert, er vermöge die Realität besser wahrzunehmen und distanziere sich vom kriminogenen Milieu. Ein instrumenteller oder zweckgerichteter Einsatz von körperlicher Gewalt zur Durchsetzung eigener Interessen, wie im Rahmen des Anlassdelikts, sei auch im aktuellen Berichtszeitraum nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer neige jedoch weiterhin – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – zu impulsiven Verhaltensweisen oder verbalen Angriffen in Zusammenhang mit dem Erleben von Ärger, Ungerechtigkeit und Kränkung. Insgesamt sei die impulsive Problematik mit der veränderten Lebenssituation und einer damit einhergehenden entspannteren Grundstimmung aktuell aber in den Hintergrund getreten. Impulsive Anteile bestünden zwar nach wie vor, doch vermöge der Beschwerdeführer die Tragweite seines Verhaltens besser einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich als absprache- bzw. vertragsfähig einzustufen. Die Legalprognose bleibe belastet und habe sich seit den letzten fünf Jahren nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos habe sich ebenfalls nichts verändert. Bezüglich Tötungsdelikten bzw. schweren Gewaltdelikten sei von einem deutlichen Risiko auszugehen. In Bezug auf die beantragte Vollzugslockerung sei jedoch von einem eher geringen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Was die weniger schwere Delinquenz angeht, sei von einem moderaten bis deutlichen Risiko auszugehen. Die aktuelle Suchtmittelabstinenz sei legalprognostisch positiv zu würdigen. Nach der bedingten Entlassung werde das aktuelle Setting mit dem bestehenden Helfernetz und der ambulanten Therapie beibehalten, was auch dem Wunsch des Beschwerdeführers entspreche, namentlich den Kontakt zu den Betreuern der Abteilung J zu halten und das Behandlungsangebot des PPD regelmässig wahrzunehmen. Dies sei angesichts der unsicheren finanziellen und migrationsrechtlichen Situation indiziert. Zusammenfassend befürwortet die Fachkommission die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter strikter Einhaltung der notwendigen und üblichen Auflagen, insbesondere der Suchtmittelabstinenz inkl. Anabolika, der Weiterführung der ambulanten Behandlung sowie eines Waffenverbotes.

4.4 Der PPD kam in der therapeutischen Stellungnahme vom 7. Februar 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die langjährige Behandlung in der Lage sei, sich besser zu kontrollieren und Konflikte zu deeskalieren. Dabei erscheine die Unterstützung und Begleitung durch das bestehende Helfernetz jedoch weiterhin indiziert, um allfälligen Risikoentwicklungen entgegenzuwirken. Auch benötige der Beschwerdeführer weiterhin Hilfestellung bei der Suche einer bezahlten Arbeitsstelle sowie bei der Bewältigung behördlicher und administrativer Erledigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer noch auf professionelle Hilfe angewiesen sei, erscheine die bedingte Entlassung vor Ablauf der Massnahme per Juni 2019 unter der Voraussetzung eines weiterhin klaglosen Behandlungs- und Vollzugsverlaufs sowie der Stabilisierung bisher erreichter Fortschritte verantwortbar. Um den Beschwerdeführer bestmöglich auf die bedingte Entlassung vorzubereiten, werde die Fortführung der deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung im Einzelsetting empfohlen. lm Falle der bedingten Entlassung würde die Anordnung von Auflagen (Wechsel des Wohn- und Arbeitsorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Vollzugsbehörde; striktes Alkohol- und Drogenverbot [inkl. Cannabis und Anabolika], dessen Einhaltung von der Vollzugsbehörde mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen sei; Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag- und Waffenmitführungsverbot [inkl. Pfefferspray]) unterstützt.

Ergänzend dazu hielt der PPD am 7. Juni 2019 fest, die Weiterführung der therapeutischen Behandlung im Sinn einer ambulanten Massnahme nach der bedingten Entlassung werde als zweckmässig erachtet, um allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu können. Dies werde empfohlen.

5.  

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen Weisungen auf einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 62 Abs. 3 StGB) beruhen und den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff genügen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird (E. 5.1 ff.), dienen die Weisungen dazu, weitere Delikte zu verhindern, und liegen sie insofern im öffentlichen Interesse. Zu prüfen bleibt, ob die Weisungen verhältnismässig sind.

5.1  

5.1.1 Bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 62 Abs. 3 StGB kommen dieselben Regeln zum Tragen wie bei deren Anordnung als selbständige Massnahme nach Art. 63 StGB. Dies gilt allerdings nicht in allen Teilen. Im Gegensatz zu Art. 63 StGB lässt sich eine ambulante Massnahme nach Art. 62 Abs. 3 StGB nicht mit der Befürchtung von Übertretungen begründen (Heer, Art. 62 N. 41).

Im Zusammenhang mit einer stationären therapeutischen Behandlung in einer spezialisierten Institution ist eine Nachbetreuung durch einen bereits eingesetzten Therapeuten, der mit der betroffenen Person vertraut ist, in Freiheit unabdingbar für die Stabilisierung früherer Behandlungsbemühungen bzw. für eine erfolgreiche Rehabilitierung. Im Kontext mit einem entsprechenden Gesamtkonzept der Behandlungseinrichtung soll dies besser möglich sein als unter Aufsicht der Bewährungshilfe, die sich häufig mit grösseren Instabilitäten bei der betroffenen Person konfrontiert sieht. Die Bewährungshilfe kann unter verschiedenen Gesichtspunkten unzureichend sein. Unzulänglichkeiten können sich dort etwa aufgrund einer unzureichenden Kontrolle zufolge von Kapazitätsproblemen, eines Wohnortswechsels der betroffenen Person und anderen Situationen ergeben. Soziale Unterstützung, ein soziales Netzwerk und eine informelle sowie eine formelle Kontrolle gehören zu den wesentlichen Faktoren, die einen Resozialisierungsfortschritt zu stabilisieren vermögen. Generell ist zu beachten, dass forensisch-psychiatrische Patienten relativ lange in den Kliniken verweilen, weshalb trotz sozio- und milieutherapeutischer Massnahmen ihre lebenspraktischen Kompetenzen eingeschränkt sind (sog. Hospitalismus). Bei psychosekranken Patienten, bei denen eine medikamentöse Weiterbehandlung unabdingbar ist, erweist sich eine engmaschige Betreuung mit entsprechenden Kontrollmöglichkeiten als zwingend. Und schliesslich sollen die bisherigen Therapeuten Entwicklungen bei der betroffenen Person deutlicher erkennen können, nachdem sie mit dem Patienten vertraut sind. Notwendige kurzfristige Massnahmen lassen sich durch diese entsprechend schneller realisieren (Heer, Art. 62 N. 43).

5.1.2 Die Weisung, die therapeutische Behandlung auch nach der bedingten Entlassung weiterzuführen ist geeignet, die bislang erreichten therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers zu erhalten und damit weitere Delikte (Gewalthandlungen) zu verhindern.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Weisung ist zunächst festzuhalten, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nach Ansicht aller Beteiligten durch die Weiterführung der Therapie zwar nicht verbessern lassen dürfte. Indes dient die (ambulante) Weiterführung der therapeutischen Behandlung ohnehin in erster Linie dazu, die erreichten therapeutischen Fortschritte zu erhalten und zu stabilisieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es damit bei der entsprechenden Weisung durchaus um eine therapeutische Behandlung und nicht lediglich um eine Kontrolle durch den Therapeuten. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, der PPD und die Fachkommission erachteten die Weiterführung der therapeutischen Behandlung lediglich als zweckmässig, nicht aber als zwingend und damit nicht als erforderlich, ist ihm nicht zuzustimmen. So bezeichnete der PPD die Weiterführung der therapeutischen Behandlung nach der bedingten Entlassung zwar zunächst als zweckmässig, um allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu können. Indes führte er anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 aus, es bestehe die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer weiterhin therapeutisch begleitet werde. Damit ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass der PPD die Weiterführung der Therapie nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme als erforderlich erachtet. Die Fachkommission bezeichnete die Weiterführung der Therapie angesichts der unsicheren finanziellen und migrationsrechtlichen Situation als indiziert. Zwar hat sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – sein ausländerrechtlicher Status mittlerweile geklärt und wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt. Allerdings hielt die Fachkommission unabhängig davon fest, dass die bedingte Entlassung nur unter der strikten Einhaltung von Auflagen, namentlich der Weiterführung der therapeutischen Behandlung befürwortet werde. Indem die Fachkommission für die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme auf die strikte Einhaltung der genannten Weisung besteht, ist unabhängig von der Wortwahl der Fachkommission davon auszugehen, dass sie die Weiterführung der Therapie für die bedingte Entlassung als erforderlich erachtet. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in lautstarke Auseinandersetzungen involviert war, wobei sich die nachträgliche therapeutische Reflektion als hilfreich für die Konsolidierung und Verstärkung konstruktiver Umgangsstrategien mit Konflikten und Krisen erwies. Unter diesen Umständen erweist sich die Weiterführung der therapeutischen Behandlung als erforderlich, um die therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers zu erhalten und zu stabilisieren und dadurch weitere Delikte zu verhindern.

Die Weiterführung der ambulanten Therapie erscheint dem Beschwerdeführer denn auch zumutbar. Gegenteiliges macht er selber nicht geltend. Insgesamt erweist sich die Auflage zur Weiterführung der ambulanten Therapie während der Probezeit als verhältnis- und damit rechtmässig.

5.2  

5.2.1 Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann mit einer Weisung betreffend die Wohn- und Beschäftigungssituation verbunden werden (Heer, Art. 62 N. 41 mit Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 StGB; Cornelia Koller, Basler Kommentar StGB I, Art. 87 N. 5 mit Hinweis auf Art. 94 StGB; Martino Imperatori, Basler Kommentar StGB I, Art. 94 N. 12 f.). Bei der Weisung, die Wohn- und/oder die Beschäftigungssituation nicht ohne Rücksprache mit der Bewährungshilfe zu wechseln, handelt es sich um eine v. a. in der jüngeren Praxis verbreitete Weisung (Imperatori, Art. 94 N. 13; BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019).

5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind stabile Lebensverhältnisse, zu welchen insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation gehört, für die Bewährung in Freiheit von zentraler Bedeutung. Dies bestreitet denn auch der Beschwerdeführer nicht. Die Wohnungssuche wurde durch verschiedene Betreuer engmaschig begleitet und hat vom Beschwerdeführer Durchhaltevermögen und Kompromissbereitschaft erfordert. Zudem gestaltete sich die Wohnungssuche als nicht einfach und war schliesslich nur dank des grossen Einsatzes der den Beschwerdeführer betreuenden Personen der Abteilung J erfolgreich. Entsprechend wichtig ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Wohnung wohlfühlt, er gute Beziehungen zur Nachbarschaft pflegt und einem risikoerhöhenden Milieu fernbleibt. Ein Wechsel der Wohn- und Arbeitssituation, namentlich ein Umzug in die Nähe eines Gebiets mit erhöhtem Risikopotential (Langstrasse in Zürich, vgl. sogleich E. 5.4), könnte zu einer Veränderung der Risikosituation des Beschwerdeführers und in der Folge zu weiteren Delikten führen. Die Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, dient damit dazu, die Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren und weitere Delikte zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers genügt es nicht, wenn er die Bewährungshilfe über einen Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informiert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Bewährungshilfe in diesem Szenario noch rechtzeitig reagieren könnte, hätte doch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Information der Bewährungshilfe eine allfällige Kündigung der aktuellen Wohnung oder Arbeitsstelle möglicherweise bereits ausgesprochen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich die Weisung denn auch nicht als derart streng, dass kein Unterschied zwischen stationärer Massnahme und bedingter Entlassung zu erkennen sei. Ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle wird durch die Weisung denn auch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich von der Zustimmung der Bewährungshilfe abhängig gemacht. Dadurch wird dem Beschwerdeführer nicht jegliche Verantwortung aus der Hand genommen, sondern bloss sichergestellt, dass die Bewährungshilfe rechtzeitig reagieren könnte, wenn der Beschwerdeführer sich in eine Risikosituation begeben würde. Insofern kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Weisung keine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Insgesamt erweist sich die Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, als geeignet und erforderlich, um weitere Delikte zu verhindern, und als dem Beschwerdeführer zumutbar.

5.3 Im Zusammenhang mit der notwendigen Weiterführung der ambulanten Therapie sowie der Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, ergibt sich deren Erforderlichkeit noch aus einem weiteren Grund. Der Beschwerdeführer lebt aktuell finanziell auf einem das Niveau eines Sozialhilfeempfängers weit übersteigenden Budget. Das wurde auch im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 erkannt, indem das aktuelle Budget nicht realitätsnah sei. Allerdings sei gemäss Rückmeldung der Abteilung J eine Reduktion des Budgets äusserst schwierig, da der Beschwerdeführer Solches nicht verstehen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Suche einer Arbeitsstelle schwer tut, sich wenig flexibel zeigt und der Meinung zuneigt, es komme für ihn nicht infrage, für [bloss] Fr. 25.- pro Stunde arbeiten zu gehen. Aus realistischer Sichtweise ergibt sich somit, dass längerfristig der Beschwerdeführer – markante Änderungen insbesondere in wohn- und arbeitsrechtlicher Hinsicht ausgenommen – nicht auf dem aktuellen Stand der Unterstützung wird bleiben können, der gegenwärtig von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten übernommen wird. Dies umso weniger, als er weder mit Sozialhilfe noch mit einer IV-Rente oder mit Ergänzungsleistungen rechnen kann. Dass der Beschwerdeführer reduzierte Unterstützungsleistungen etwa in Höhe eines Sozialhilfeempfängers akzeptieren würde, ist nach dem Ausgeführten mindestens nicht ohne Weiteres anzunehmen, was bereits in sich die Gefahr birgt, dass er sich ungerecht behandeln fühlen könnte, womit er Schwierigkeiten hat, umzugehen. Schon aus diesem Grund erscheint es geradezu zwingend, die erwähnten Massnahmen anzuordnen, um den Beschwerdeführer gegebenenfalls in diesen zentralen Bereichen unterstützen zu können.

5.4  

5.4.1 Die bedingte Entlassung kann schliesslich mit einem Rayonverbot verbunden werden (Imperatori, Art. 94 N. 14).

5.4.2 Mit der Weisung zur Einhaltung des Rayonverbots für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr soll erreicht werden, dass sich der Beschwerdeführer vom konfliktbehafteten und risikoerhöhenden Milieu der Langstrasse in Zürich fernhält. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, erscheint die Langstrasse als Hochrisikoumgebung für den Beschwerdeführer. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass er im Jahr 2011 im Rahmen einer Vollzugslockerung in eine tätliche Auseinandersetzung an der Langstrasse involviert war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei im Rahmen der langjährigen Vollzugslockerungen noch nie ein solches Rayonverbot auferlegt worden, ist zu berücksichtigen, dass er bislang sowohl im Rahmen des Arbeitsexternats als auch des Wohn- und Arbeitsexternats dem eingeschränkten Lockerungssetting des jeweiligen Öffnungsschritts sowie der Hausordnung der Abteilung J unterstand. Insofern bestand bislang keine Notwendigkeit für ein Rayonverbot. Mit der bedingten Entlassung fallen diese kontrollierenden Strukturen jedoch weg, weshalb anderweitige Kontrollen erforderlich werden. Mit dem Rayonverbot soll der Beschwerdeführer darin unterstützt werden, Risikosituationen und damit weitere Delikte zu verhindern. Das Rayonverbot dient damit einem spezialpräventiven Zweck und nicht bloss fürsorgerischen Überlegungen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Daran ändert nichts, dass diese Massnahme anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 unter dem Titel der Freizeitgestaltung abgehandelt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich das Rayonverbot als erforderlich, um Risikosituationen und weitere Delikte zu verhindern. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig eingeschränkt wird, zumal das Rayonverbot zeitlich und örtlich stark begrenzt ist. Damit erweist sich das Rayonverbot dem Beschwerdeführer als zumutbar. Insgesamt erscheint das Rayonverbot als verhältnis- und damit rechtmässig. Daran ändert nichts, dass die Fachkommission festgehalten hat, es sei nicht optimal, dass der Beschwerdeführer mangels Exposition vor potenziellen Konfliktfaktoren geschützt sei. Die Fachkommission hat diese Stellungnahme zu einem Zeitpunkt verfasst, als sich der Beschwerdeführer im Wohn- und Arbeitsexternat befunden hat. Eine Exposition des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt wäre wohl tatsächlich hilfreich gewesen, um die noch bestehenden Konfliktfelder im alltäglichen Umgang noch besser einschätzen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile aber bedingt entlassen wurde, mithin die kontrollierenden Strukturen des Wohn- und Arbeitsexternats weggefallen sind, hat die Verhinderung weiterer Delikte Vorrang.

5.5 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat eine solche nicht beantragt.

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur teilweise arbeitsfähig ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Er wird derzeit von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten finanziell unterstützt. Unter diesen Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erweist sich zudem nicht als offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts seiner beschränkten Deutschkenntnisse sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb in der Person seines derzeitigen Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.2.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 11,83 Stunden geltend. Dies erweist sich als angemessen. In der Honorarnote ist die Kenntnisnahme des Vernehmlassungsverzichts der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. März 2020 sowie der Aufwand zum Studium des vorliegenden Urteils noch nicht enthalten. Dafür sind dem Beschwerdeführer 0,5 Stunden zuzusprechen. Die Barauslagen von Fr. 47.30 sind ausgewiesen. Damit ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren von 12,33 Stunden à Fr. 220.- mit Fr. 2'712.60 zu entschädigen. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 212.50) ist Rechtsanwalt C mit Fr. 2'972.40 aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 2'430.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'972.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 212.50]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: …