{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00838_2020-07-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220453&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee1d6c9408281831e66af07b19ab7bd1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00838"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.07.2020  VB.2019.00838"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.07.2020  VB.2019.00838"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.07.2020  VB.2019.00838"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme\r(Weisungen f\u00fcr die Dauer der Probezeit) | Straf- und Massnahmenvollzug: bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme (Weisungen f\u00fcr die Dauer der Probezeit) Die bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme kann an Bedingungen gekn\u00fcpft werden. So kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich w\u00e4hrend der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Weiter besteht die M\u00f6glichkeit der Anordnung von Bew\u00e4hrungshilfe oder der Erteilung von Weisungen. Die Weisungen haben einem spezialpr\u00e4ventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bew\u00e4hrungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Soweit Weisungen in verfassungsm\u00e4ssige Rechte eingreifen, m\u00fcssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckm\u00e4ssigkeit gen\u00fcgen (E. 2.3). Die vom Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen und vorliegend streitigen Weisungen (Weiterf\u00fchrung der ambulanten Therapie, Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorg\u00e4ngiger ausdr\u00fccklicher Zustimmung durch die Bew\u00e4hrungshilfe, Rayonverbot) beruhen auf einem Gesetz im formellen Sinn. Sie dienen dazu, weitere Delikte zu verhindern, und liegen insofern im \u00f6ffentlichen Interesse. Schliesslich erweisen sich die Weisungen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers - als erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Gew\u00e4hrung der UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:43", "Checksum": "23fcf81faa88bc6b861d58ceb9356c54"}