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Geschäftsnummer: VB.2019.00839  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen inhaltsleerer Ehe. Prozessthema kann vorliegend allein der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung einer (nachehelichen) Aufenthaltsbewilligung sein, während die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. sein musste (E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit einer Bulgarin grundsätzlich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 2.2), welcher jedoch bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften entfällt (E. 2.3.1). Da die Ehegatten unbestrittenermassen nicht mehr zusammenleben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schon aufgrund der langen Trennungsdauer und des fehlenden Ehewillens der Ehefrau nicht zu rechnen ist, ist die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung erscheint damit rechtsmissbräuchlich, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 2.3.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2). Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
EHEWILLE
EHEWILLEN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GETRENNTLEBEN
PROZESSGEGENSTAND
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
VERFAHRENSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 2 FZA
Art. 3 Abs. I FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VEP
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00839

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1992 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 27. Februar 2016 in Bulgarien die 1993 geborene bulgarische Staatsangehörige C. Diese reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. A folgte seiner Ehefrau am 6. Juni 2016 nach, worauf ihm zunächst ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 13. April 2017 eine bis zum 6. April 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, widerrief es am 25. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. August 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. November 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19. Januar 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend bildet allein die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bis zum 6. April 2022 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung eines (nachehelichen) Aufenthaltsrechts Verfahrensgegenstand, während eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema der vorinstanzlichen Entscheide war noch sein musste. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist damit als sinngemässes Gesuch um Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer (nachehelichen) Härtefallbewilligung zu interpretieren.

2.  

2.1 Da gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) die Regeln des Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) vorgehen, sind vorab freizügigkeitsrechtliche Ansprüche zu prüfen.

2.2  

2.2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2.2 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Bulgarien und kann sich damit während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen.

2.3  

2.3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.3.2 Die Ehegatten haben mit Schreiben vom 12. bzw. 27. März 2019 dem Migrationsamt gegenüber übereinstimmend bestätigt, seit dem 21. Dezember 2018 getrennt voneinander zu leben. Zudem bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 12. März 2019 dem Migrationsamt per E-Mail, sich per 27. November 2018 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Weiter belegen ein Schreiben und eine Stellungnahme der Leiterin der Einwohnerdienste D vom 22. November 2018 bzw. 15. Januar 2019 sowie ein in den Akten liegender Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer den Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 führte die Ehefrau des Beschwerdeführers überdies aus, dass ihr Ehewille seit fast einem Jahr erloschen sei, sie weder eine eheliche Beziehung noch Kontakte zum Beschwerdeführer unterhalte und in Bosnien und Herzegowina ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer, wieder persönliche Kontakte zu seiner Ehefrau zu unterhalten und auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu hoffen. Die ehelichen Konflikte führt er auf eine Einmischung seiner Schwiegermutter zurück, welche seine Ehefrau negativ beeinflusst habe.

2.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zumal er auch selbst eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich für die Zukunft in Aussicht stellt. Unabhängig von allenfalls wiederaufgenommenen persönlichen Kontakten ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits aufgrund der langen Trennungsdauer sowie dem fehlenden Ehewillen und den Scheidungsabsichten der Ehefrau nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Damit erscheint unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Selbst wenn die Schwiegermutter des Beschwerdeführers auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben sollte, bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4). Ebenso wenig besteht Anlass, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme vom 27. März 2019 infrage zu stellen, nachdem diese – trotz der angeblich inzwischen wieder vorhandenen Kontakte zwischen den Eheleuten – bis heute nicht zurückgenommen und sie eine Trennung bereits ihm erwähnten E-Mail vom 12. März 2019 bestätigt hatte. Aufgrund des klar geäusserten Trennungswillens der Ehefrau erscheint auch nicht entscheidend, ob – wie von ihr behauptet – tatsächlich bereits ein Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina eingeleitet wurde.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7).

3.2  

3.2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (vgl.  VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).

3.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen spätestens Ende 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und danach nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Aufgrund der langen Trennungsdauer und des bereits im Frühjahr 2018 erloschenen Ehewillens der Ehefrau ist unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen, und ist die Ehe per Frühjahr 2018, spätestens aber mit dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2018, als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Da keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Ehefrau an einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung interessiert sein könnte, fallen auch wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE von vornherein ausser Betracht, erlauben diese Bestimmungen doch lediglich eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme etc. bei ansonsten fortbestehender Ehegemeinschaft, nicht aber ein dauerhaftes Getrenntleben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit unabhängig von seiner hiesigen Integration die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht, da seine in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft maximal vom 6. Juni 2016 bis zum 21. Dezember 2018 dauerte. Es kann damit offenbleiben, inwieweit er sich in der Schweiz integriert hat.

3.3  

3.3.1 Bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.3.2 Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht mehr intakten Ehebeziehung auch nicht zu erwarten. Insbesondere fallen auch die übrigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Verwandten zudem bereits seit 2011 in der Schweiz, weshalb er schon vor seiner Einreise in die Schweiz ohne deren Unterstützung in seinem Heimatland zurechtkommen musste. Der Beschwerdeführer ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Die schwierige wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland stehen in keinem relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt und betrifft seine in Bosnien und Herzegowina lebenden Landsleute gleichermassen, weshalb sich auch hieraus kein Härtefall ableiten lässt. Ferner gilt Bosnien-Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839, E. 3.4). Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist somit weder ersichtlich noch substanziiert vorgebracht. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.4 Zusammenfassend hat sich mit der definitiven Trennung der Eheleute der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt und ist seine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung mangels ersichtlichen Härtefall zu widerrufen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung kann angesichts der klaren Sach- und Rechtslage abgesehen werden, zumal hierzu auch keine substanziierten Anträge des Beschwerdeführers vorliegen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--      Zustellkosten,
Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …