{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00839_2020-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219953&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08b188a4f2d944bf6eae41aa024319be"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00839"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00839"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00839"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00839"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen inhaltsleerer Ehe. Prozessthema kann vorliegend allein der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung einer (nachehelichen) Aufenthaltsbewilligung sein, w\u00e4hrend die beantragte Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. sein musste (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich aufgrund seiner Ehe mit einer Bulgarin grunds\u00e4tzlich auf einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 2.2), welcher jedoch bei der rechtsmissbr\u00e4uchlichen Berufung auf eine inhaltsleere Ehe zur Umgehung ausl\u00e4nderrechtlicher Zulassungsvorschriften entf\u00e4llt (E. 2.3.1). Da die Ehegatten unbestrittenermassen nicht mehr zusammenleben und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schon aufgrund der langen Trennungsdauer und des fehlenden Ehewillens der Ehefrau nicht zu rechnen ist, ist die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung erscheint damit rechtsmissbr\u00e4uchlich, womit sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr auf einen freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 2.3.3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2). Ein nachehelicher oder allgemeiner H\u00e4rtefall ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 3.3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:40", "Checksum": "2f897b6e1d1addad4135a46f968004a1"}