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VB.2019.00840
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, vertreten durch A, Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulpflege D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung/Feststellungsbegehren,
hat sich ergeben: I. C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein soll. Am 25. März 2019 beschloss die Kreisschulpflege D deshalb in Absprache mit seinen Eltern, A und B, per 1. April 2019 die Teildispensation von C vom Unterricht. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde C für das Schuljahr 2019/2020 der Sekundarschule F im Schulkreis D zugeteilt, obschon seine Eltern der die Zuteilung vornehmenden Kreisschulpflege am Vortag mitgeteilt hatten, dass ihr Sohn die zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestanden habe und am Gymnasium I in Zürich aufgenommen worden sei. Auf einen entsprechenden Einwand von A und B hin versicherte der Schulpflegepräsident diesen darum am 17. Juni 2019, dass die – per Massenversand zugestellte – Sekundarschulzuteilung mit der bestandenen Aufnahmeprüfung nicht mehr gelte und sie "im Falle einer nicht bestandenen Bewährungszeit [...] eine erneute Zuteilung" erhielten. Das Schreiben überschnitt sich zeitlich mit einem solchen von A und B an die Kreisschulpflege, worin dieser die Anträge unterbreitet wurden, "[d]ie bisherige Unzumutbarkeit der Rückkehr von C in Pflichtschulen von D [...] fortzusetzen und jedenfalls C ausserhalb des Schulkreises D – im Falle Gymnasiumsrückkehr – am Schulhaus G einzuteilen", eventualiter die Kosten einer von ihnen bestimmten Privatschule zu übernehmen. Mit Zirkularbeschluss vom 19. Juli 2019 hob die Kreisschulpflege D die Verfügung vom 14. Juni 2019 (förmlich) auf und trat auf die Gesuche von A und B um Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung ihres Sohns im Schulkreis D sowie Zuteilung von C ins Sekundarschulhaus G bzw. um Übernahme der Kosten seiner Privatschulung nicht ein. II. A, B und C rekurrierten dagegen am 17. August 2019 beim Bezirksrat H und beantragten in materieller Hinsicht die "Feststellung der Unzumutbarkeit mit Einteilungsfolge [...]". Mit Beschluss vom 22. November 2019 wies der Bezirksrat H den Rekurs ab. III. Am 16. Dezember 2019 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. November 2019 unter Entschädigungsfolge; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung. Der Bezirksrat H und die Kreisschulpflege D schlossen mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A, B und C am 3. Februar 2020 und verlangten zusätzlich, dass gegen die Kreisschulpflege und den Bezirksrat ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, da diese "strafrechtsrelevantes Verhalten gedeckt" bzw. "vollzogen" hätten. Mit weiteren Eingaben vom 13. und 20. Februar 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Es fungiert jedoch nicht als Aufsichtsinstanz über die genannten Behörden, weshalb auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Einleitung eines "Disziplinarverfahrens" gegen diese nicht einzutreten ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74). Von einer Überweisung der Eingabe an die jeweils zuständige obere Aufsichtsbehörde ist sodann abzusehen, nachdem die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden. Der Entscheid wird ausserdem anonymisiert publiziert, sodass der Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers 3 hinreichend gewahrt ist. Nicht stattzugeben ist sodann dem nachträglich gestellten Gesuch der Beschwerdeführenden um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem Anfang Mai 2020 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren (VB.2020.00270) betreffend die Übernahme der den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusammenhang mit der Teildispensation des Beschwerdeführers 3 vom Unterricht (angeblich) erwachsenen Mehrkosten, betreffen die beiden Verfahren doch weder den identischen Sachverhalt noch stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das – hier einzig noch streitige – Gesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2 um Feststellung der Unzumutbarkeit der "Weiterbeschulung" des Beschwerdeführers 3 im Schulkreis D "während der schulpflichtigen Zeit" nicht ein, weil sie damit die Beantwortung einer Frage verlangten, welche sich angesichts des Wechsels des Beschwerdeführers 3 ans Gymnasium – wenn überhaupt – erst zu einem späteren Zeitpunkt stellen werde, sodass kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliege. Die Vorinstanz schliesst sich dem an. 3.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Es sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurslegitimation (§ 21 Abs. 1 VRG) massgebend, das heisst, die gesuchstellende Person muss einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun können. Der praktische Nutzen besteht in der Regel darin, dass mit der Feststellungsverfügung nachteilige Dispositionen vermieden werden sollen. Mit Feststellungsbegehren können Privatpersonen aber auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen Gründen eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen. Das Feststellungsinteresse muss dabei in aller Regel aktuell sein, es sei denn, es gehe um eine Grundsatzfrage, welche sonst nie geklärt werden könnte (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25 N. 15, 19 und 23 f.; Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, Art. 25 N. 34). Daneben gelten spezifische Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der Feststellungsverfügung. So muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Gegenstand der Feststellungsverfügung muss mithin ein konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss sich um verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten eines individuell bestimmten Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben. Unzulässig sind Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen oder zur Klärung abstrakter oder theoretischer Rechtsfragen. Nach Praxis und Lehre sind hingegen grundsätzlich auch zukünftige Rechtsverhältnisse feststellungswürdig, wenn sie hinreichend konkretisiert sind bzw. wenn der ihnen zugrunde liegende Tatbestand schon weitgehend verwirklicht ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi, § 19 N. 25; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Art. 25 N. 24; BGE 135 II 60 E. 3.3.3). Ein Feststellungsanspruch besteht schliesslich nur dann, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit nicht ebenso gut – bzw. nicht ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung erwirken kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 26; BGE 137 II 199 E. 6.5). 3.3 Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurde der Beschwerdeführer 3 in der Primarschule jahrelang gemobbt und zuletzt – Anfang des Jahres 2019 – sogar mit dem Tod bedroht sowie vor versammelter Klasse mit einem Gürtel geschlagen; ein entsprechendes Strafverfahren wurde im Juni 2019 eingeleitet. Der Wunsch der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihr Sohn im Schulalltag nicht mehr auf seine "Peiniger" treffen muss, erscheint insofern nachvollziehbar, zumal er gemäss einem Bericht einer Fachstelle für Opferberatung und Kinderschutz vom Dezember 2019 aufgrund des Erlebten (der "für ihn äusserst belastenden Mobbingerfahrungen") heute noch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Bereits am 12. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführenden jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 3 die Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien bestanden habe und für das Schuljahr 2019/2020 dem Gymnasium I zugeteilt werde. Bezüglich der kurz zuvor vorgenommenen Zuteilung zum Sekundarschulhaus F im bisherigen Schulkreis wurden sie sodann am 17. Juni 2019 seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese "administrative Zuteilung" mit dem Bestehen der Aufnahmeprüfung hinfällig geworden sei und darüber bzw. über ihr auf (§ 26 Abs. 3 VSG in Verbindung mit) § 10 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) gestütztes Gesuch um individuelle Zuteilung des Beschwerdeführers 3 ausserhalb des Schulorts neu zu befinden sein werde, wenn er die – ein Semester dauernde – Probezeit im Gymnasium nicht bestehen sollte. Damit war die von den Beschwerdeführenden am 17. Juni 2019 aufgeworfene Frage der Unzumutbarkeit der Zuteilung des Beschwerdeführers 3 in eine Sekundarschule im Schulkreis D von Anfang an rein hypothetisch und wäre ihnen eine positive Antwort der Beschwerdegegnerin bloss insofern von (vermeintlichem) Nutzen gewesen, als sie darauf hätten hoffen können, diese würde den Beschwerdeführer 3 bei einem allfälligen Nichtbestehen der Probezeit infolge der früher erkannten Unzumutbarkeit einer Sekundarschule einem anderen Schulkreis zuteilen. Hierauf vertrauen dürfen hätten sie freilich nicht, da bei der Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit nach § 10 VSV grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, das heisst, die Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit der Zuteilung des Beschwerdeführers 3 in eine bestimmte Sekundarschule des Schulkreises D im Rahmen des konkreten Zuteilungsentscheids so oder anders (noch einmal) zu überprüfen gehabt. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Feststellungsinteresses (bereits) bei Einreichung des verfahrensauslösenden Feststellungsbegehrens verneinten, und trat der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht ein. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |