|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00842
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA T,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1964, Staatsangehörige Serbiens sowie Kroatiens, reiste am 21. September
2011 von Serbien in die Schweiz ein und heiratete am 17. November 2011
einen hier aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen. Sie erhielt in
der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche einmal mit Gültigkeit bis
zum 19. August 2017 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies
sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets
bis zum 28. Dezember 2015.
B. Die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. November 2016 und das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2017 wiesen hiergegen erhobene
Rechtsmittel ab (VB.2016.00794). Das Verwaltungsgericht begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, die Ehe von A sei als endgültig gescheitert zu
beurteilen, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen seien. Die
Ehe habe zudem weniger als drei Jahre gedauert, und es liege kein nachehelicher
Härtefall vor. A besitze zwar neben der serbischen auch die kroatische
Staatsangehörigkeit. Eine eigene, von derjenigen ihres Ehemanns unabhängige
Aufenthaltsberechtigung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) aufgrund ihrer
kroatischen Staatsangehörigkeit sei indes weder Gegenstand der angefochtenen
Verfügung noch des Rekursentscheids gewesen; ein solches Aufenthaltsrecht sei
auch nicht geltend gemacht worden. Es unterliess deshalb eine entsprechende
Prüfung.
C. Das
Bundesgericht hob mit Urteil vom 22. Dezember 2017 in Gutheissung der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A dasjenige des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 auf, soweit darauf eingetreten wurde,
und wies die Sache zur Prüfung eines freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs
aufgrund der kroatischen Staatsbürgerschaft von A an das Verwaltungsgericht
zurück (2C_471/2017). Dieses nahm das Verfahren VB.2016.00794 als Geschäft
VB.2018.00014 wieder auf, hob den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
teilweise und die Verfügung des Migrationsamts vollständig auf und wies die
Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurück.
D. Nach
Durchführung weiterer Abklärungen wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
11. Juli 2019 das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2019.
II.
Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. November 2019
abwies.
III.
A liess gegen den Rekursentscheid am 17. Dezember
2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und der unterzeichnende Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2020
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die
Beschwerdeantwort. Am 7. Januar 2020 und am 7. Februar 2020 reichte A
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-
und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Mit
Ratifizierung des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen wurde das Abkommen
mit Wirkung per 1. Januar 2017 auch auf Kroatien ausgedehnt (vgl. BBl
2016, 4999; AS 2016, 5233). Staatsangehörige Kroatiens, die sich zum damaligen Zeitpunkt
bereits in der Schweiz aufhielten und – wie die Beschwerdeführerin – über eine
überjährige Aufenthaltserlaubnis verfügten, gelangten dabei unmittelbar ab
Inkrafttreten des genannten Protokolls in den Genuss der mit der
Freizügigkeit verbundenen Rechte, vorausgesetzt,
sie konnten sich auf ein sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebendes
Aufenthaltsrecht berufen (Art. 10 Abs. 5c Sätze 4 f. FZA; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs
[SR 142.203]); BGE 130 II 1 E. 3.4; BGr, 22. Dezember
2017, 2C_471/2017, E. 2.1, und 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.4.2). Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens setzt
damit eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131
II 339 E. 2; BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2, und 24. April
2015, 2C_784/2014, E. 2.2). Eine solche kann insbesondere durch die
Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA
in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Möglich ist unter andrem auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der
Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder eine
Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1
Anhang 1 FZA.
2.3 Aus den
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
2.3.1
Während ihrer am 17. November 2011 geschlossenen Ehe war die
Beschwerdeführerin mehrheitlich im Rahmen von Temporäranstellungen bei B als
Reinigungskraft tätig. Wie dem ins Recht gelegten Auszug aus dem individuellen
Konto der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) entnommen werden
kann, verdiente sie im April 2012 Fr. 1'107.-, im Mai und Juni
durchschnittlich Fr. 1'245.- und von September bis Dezember 2012
durchschnittlich Fr. 724.50 im Monat. Im Jahr 2013 verdiente sie
durchschnittlich Fr. 830.- im Monat. Im Jahr 2014 verdiente sie insgesamt Fr. 5'560.-
für ihre Arbeitsleistung für B und zusätzlich für die Monate Juli und August Fr. 1'150.-
bei C. Da sich die Beschwerdeführerin vom 13. August bis 23. Dezember
2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, sollte sich ihr
durchschnittlicher monatlicher Lohn daher auf Fr. 695.- für die Monate
Januar bis Juni und auf Fr. 1'270.- für Juli und August belaufen haben .
Für die Monate Januar bis März 2015 ist sodann als Einkommen ein Betrag von Fr. 1'329.-
aufgeführt, wobei die Beschwerdeführerin für den Februar 2015
Arbeitslosentaggelder erhielt (der versicherte Verdienst betrug Fr. 861.-).
Gemäss eigenen Angaben arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt bis Ende Januar
2015. Im Februar habe sie Arbeitslosentaggelder erhalten und im März und April
von etwas Unfalltaggeld gelebt und zweimaliger Nothilfezahlungen der
Sozialhilfe, danach von Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemannes. Von Mai 2015
bis 11. August 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer
psychiatrischer Behandlung. Seit dem 27. August 2015 wird die
Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
2.3.2
Am 30. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine
Invalidenrente. Die SVA Zürich klärte in der Folge den Anspruch der
Beschwerdeführerin ab. Mit Verfügung vom 14. November 2017 wies die SVA
Zürich das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Aus einem in Auftrag
gegebenen ärztlichen Gutachten gehe hervor, dass aufgrund der Erkrankung der
Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft seit Januar 2012
nicht mehr zumutbar sei. Aus ärztlicher Sicht könne sie noch leichtere Arbeiten
in einem Pensum von 50 % ausüben. Bei Eintritt der Invalidität am 1. Januar
2013 (Zeitpunkt, indem die einjährige gesetzliche Wartezeit erfüllt sei und ein
IV-Grad von mindestens 40 % bestehe), seien jedoch noch keine drei volle
Beitragsjahre in der Schweiz geleistet worden. Die Voraussetzungen für
Leistungen der Invalidenversicherung seien deshalb nicht erfüllt.
2.3.3
Gemäss den sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen leidet
die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose. Die Beschwerdeführerin war zudem
mehrmals ambulant oder stationär aufgrund depressiver Symptomatik in
Behandlung. Wie dem Austrittsbericht der Klinik I vom 4. September 2015
entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin in Serbien über vier Monate
psychiatrisch hospitalisiert. Seit Anfang Oktober 2013 habe sie sich in
ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Eine erste Hospitalisierung in
der Klinik I sei vom 18. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2013, eine
zweite Hospitalisierung (nach einem Suizidversuch) vom 13. August 2014 bis
10. November 2014 erfolgt. Anschliessend war sie bis zum 23. Dezember
2014 in der Klinik hospitalisiert. Eine dritte Hospitalisation (ebenfalls nach
einem Suizidversuch) erfolgte vom 19. Mai 2015 bis zum 11. August
2015.
2.3.4
Seit November 2018 ist die Beschwerdeführerin beim Hilfswerk L tätig , wo
sie während 1 ½ oder 2 Stunden pro Tag beim "Zvieri Vorbereiten,
allenfalls auf Gruppen verteilen. Geschirr zurücknehmen, Abwaschen und
Zurückstellen" hilft. Für ihren Einsatz erhält sie keinen Lohn, sondern er
berechtigt sie zum Bezug von Integrationszulagen gemäss Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Nach eigener
Aussage habe sie dort "noch bis Ende 2019" gearbeitet . Zwei
ebenfalls ins Recht gelegte Arztzeugnisse vom 15. April 2019 bzw. vom 4. Juni
2019 von Dr. med. O bescheinigen demgegenüber Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1. April
2019 bis 30. Juni 2019 bzw. vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember
2019.
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen bzw.
heute noch die Arbeitnehmereigenschaft besitzt.
3.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I
FZA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die
Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
3.2 Als
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während
einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141
II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die
im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,
gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131
II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März
2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein
Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine
Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se
aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der
betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen
liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die
Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,
Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin,
Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3,
mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65
(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die
Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),
qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-
bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal
et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In
einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne
eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen
Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,
3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das
Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember
2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
3.3 Die
Beschwerdeführerin verdiente während ihrer Arbeitstätigkeit von April 2012 bis
Januar 2015 monatlich zwischen rund Fr. 700.- und Fr. 1'300.-. Die
Arbeitslosenkasse errechnete am 7. April 2015 einen versicherten Verdienst
von Fr. 861.-. Es ist somit fraglich, ob die eher untergeordnete temporäre
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit darstellte. Allerdings war die Beschwerdeführerin
schon bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu 50 %
erwerbsunfähig. Ob diese teilweise Erwerbsunfähigkeit bei der Quantifizierung
der Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen ist und ob die Beschwerdeführerin die
Arbeitnehmereigenschaft überhaupt je erlangt hat, kann jedoch – wie noch zu
zeigen ist – offengelassen werden.
3.4 Die
Bewilligung EU/EFTA darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb
entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend
arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung
mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos
geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei
(ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste
Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig
arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis
keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr
besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs
Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und
"die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141
II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann
auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft
spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3)
bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt
ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person
zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober
2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).
3.5
Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft erlangt
haben sollte, befand sie sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des
Freizügigkeitsabkommens auf kroatische Staatsbürger am 1. Januar 2017
schon seit Ende Januar 2015 und damit knapp zwei Jahre nicht mehr im
Arbeitsprozess und bestanden keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr, eine
andere Arbeitsstelle zu bekommen. Sie war denn auch im Rahmen ihrer
Resterwerbsfähigkeit von 50 % nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwägt, hat die auf wenige Stunden pro Woche
beschränkte und lediglich zum Bezug von Integrationszulagen berechtigende
Beschäftigung bei L Sozialhilfecharakter. Sie vermag die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft deshalb nicht zu begründen
bzw. aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin besass damit weder im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen noch
besitzt sie heute die Arbeitnehmereigenschaft. Sie kann deshalb aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ein
Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 4
Anhang I FZA) geltend machen kann.
4.1 Wird eine (unselbständige)
Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die
betroffene arbeitnehmende Person unter anderem auf ein Verbleiberecht nach Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni
1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei
Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"
(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats
geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person
ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat
insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie
Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die
Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die
Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige
Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017,
2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die
arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade
aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 141 II
1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine
ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert
ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen
kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten
Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr,
12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der zuständigen IV-Stelle regelmässig
wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1 mit
Hinweisen; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2 Darüber, unter
welchen Umständen eine Person im freizügigkeitsrechtlichen Kontext als dauernd
arbeitsunfähig zu gelten hat, schweigen sich aber sowohl Verordnung wie
Abkommen aus, und auch das Bundesgericht musste sich bislang noch nicht zu
dieser Frage äussern. Das Verwaltungsgericht kam in einem Urteil vom 11. Dezember
2019 zum Schluss, dass ein Arbeitnehmer, welcher auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit in
diesem Umfang erwerbsunfähig sei, als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn des
Freizügigkeitsrechts einzustufen sei (VB.2019.00316, E. 5.3). Die Vorinstanz
kam vorliegend zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine
Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bestehe, was keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Freizügigkeitsabkommens darstelle.
4.3 Die
Beschwerdeführerin reiste am 21. September 2011 in die Schweiz ein und
heiratete am 17. November 2011 einen hier aufenthaltsberechtigten
deutschen Staatsangehörigen. Wie der Verfügung der SVA Zürich vom 14. November
2017 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung entnommen werden kann, ist
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung eine Tätigkeit als
Reinigungskraft seit Januar 2012 nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht
können jedoch leichte Arbeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden.
Die Beschwerdeführerin ist somit schon seit Januar 2012 dauerhaft zu 50 %
erwerbsunfähig. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose,
rezidivierende depressive Störung [vgl. oben 2.3.3]) ist nicht auf einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.
Zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsunfähigkeit
hielt sich die Beschwerdeführerin noch nicht während zweier Jahre ständig in
der Schweiz auf. Zwar war die Beschwerdeführerin noch bis Ende Januar 2015 als
Reinigungskraft beschäftigt, doch kann die Aufgabe dieser Arbeitstätigkeit im
Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit gerade nicht mit der schon seit Januar 2012
bestehenden teilweisen Erwerbsunfähigkeit begründet werden. Die stationären
Behandlungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.1) bedeuten keinen
dauerhaften Verlust der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin legt neu zwei Arztzeugnisse ins Recht,
wonach sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu 100 %
arbeitsunfähig war. Die Arztzeugnisse vermögen jedoch wiederum nicht
rückwirkend die Aufgabe der Arbeitstätigkeit Ende Januar 2015 zu begründen. Am
1. Januar 2019 hatte die Beschwerdeführerin ihre allenfalls ursprünglich
erlangte Arbeitnehmereigenschaft schon seit geraumer Zeit verloren.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch gestützt auf Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG sind damit von vornherein nicht erfüllt. Ob
die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft je hatte und ob die
teilweise Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt als dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommen zu qualifizieren ist,
kann damit offengelassen werden.
5.
Mit Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
fällt auch eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige im
Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht (vgl. Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs [SR 142.203]; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7).
6.
Mit Urteil des Bezirksgerichts P vom 20. Februar 2019
wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Sie hat damit
auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr als Ehefrau eines EU-Bürgers (Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA).
7.
Die Beschwerdeführerin erfüllte damit weder im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Protokolls III noch erfüllt sie heute einen
Freizügigkeitstatbestand oder andere Voraussetzungen, um sich auf das
Freizügigkeitsabkommen berufen zu können.
8.
8.1 Wie schon
im ursprünglichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 – das
allerdings vom Bundesgericht aufgehoben wurde – festgehalten worden war, hat
die Beschwerdeführerin auch keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das
Ausländer- und Integrationsgesetz (VB.2016.00794, E. 4).
8.2 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Gesetzesfassung)
weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht.
8.2.1
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und
ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGE 136
II 113 E. 3.2; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2;
Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50
N. 50). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer
der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel somit die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft,
da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf
ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen kann.
Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach
Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat (BGE 136
II 113 E. 3.2; BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1, und 10. Juni
2011, 2C_830/2010, E. 2.1).
8.2.2
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 17. November 2011 geschlossen.
Am 9. August 2014 kam es zwischen den Ehegatten in ihrer Wohnung zu einem
Streit mit Handgreiflichkeiten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. August 2014 aus der ehelichen
Wohnung weggewiesen und gegen sie ein Betret- und Kontaktverbot ausgesprochen,
welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts P vom 18. August 2014
bis zum 24. November 2014 verlängert wurde.
Nach dem Vorfall vom 9. August 2014 begab sich die Beschwerdeführerin in
die Klinik I in Q und später in die Klinik K, wo sie sich bis zum 23. Dezember
2014 einer stationären psychiatrischen Behandlung unterzog.
Die Beschwerdeführerin zog am 23. Dezember 2014
wieder zu ihrem Ehemann in die eheliche Wohnung. Mit Urteil des Bezirksgerichts
P vom 11. März 2015 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Die
eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zugewiesen
und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. April 2015 zum Verlassen der
Wohnung angesetzt.
8.2.3
Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) werden als
wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen
oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Nach der Rechtsprechung können
auch gesundheitliche Probleme eines Ehegatten einen wichtigen Grund für das
Getrenntleben darstellen (VGr, 8. Dezember 2010, VB.2010.00381, E. 3.2,
nicht veröffentlicht; bestätigt in: BGr, 15. Juni 2011, 2C_140/2011, E. 3.2).
Erforderlich sind jedoch Hinweise bzw. fachliche Belege dafür, dass das
Zusammenleben aufgrund der Erkrankung tatsächlich verunmöglicht wird (vgl. BGr,
15. Juni 2011, 2C_140/2011, E. 3.2). So bejahte das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grunds für getrennte
Wohnsitze bei einem Ehepartner, der wegen seiner schizo-affektiven Störung (Typ
Depression) mehrmals hospitalisiert werden musste und intensiver
psychiatrischer Betreuung bedurfte (BVGr, 28. September 2012, C-2578/2010,
E. 6.3.2).
Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die
Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiterbestanden haben.
Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung
(Esther Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 49 AuG N. 21).
Dabei werden praxisgemäss in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht
hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens
gestellt: Die Ehegatten trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus
ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Es wird von
ihnen erwartet, dass sie ihre besondere Situation dartun und – soweit möglich –
anhand geeigneter Belege nachweisen, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch
wenn sie aus wichtigen Gründen getrennt gelebt wird.
8.2.4
Die Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
Probleme sind zwar ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG und zudem
kausal für die Aufhebung des Zusammenlebens. Jedoch kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Ehegemeinschaft während dieser weiterbestand.
Nach dem Streit mit Handgreiflichkeiten zwischen den
Ehegatten am 9. August 2014 schrieb der Ehemann auf Anfrage des
Beschwerdegegners am 10. November 2014, dass ein Eheschutzverfahren eingeleitet
worden sei und dass er hoffe, sich von seiner Ehefrau trennen zu können. Am 18. November
2014 antwortete er auf die Frage, ob sich mit einer Wiederaufnahme der
Wohngemeinschaft rechnen lasse, dies sei nicht denkbar. Er habe keine Beziehung
mehr zu seiner Ehefrau bzw. weder schriftlichen noch telefonischen oder gar
persönlichen Kontakt. Mit Urteil des Bezirksgerichts P vom 11. März 2015
wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und die Beschwerdeführerin
angewiesen, die eheliche Wohnung bis zum 30. April 2015 zu verlassen. Auf
ein Schreiben des Beschwerdegegners hin bestätigte der Ehemann, dass die
Beschwerdeführerin am 30. April 2015 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sei. Schon im August 2014 sei jedoch sein Ehewille erloschen. Er
präzisierte am 27. Juli 2015, seine Ehefrau sei am 23. Dezember 2014
wieder zu ihm in die Wohnung gezogen. Sie hätten "es versucht", aber
es sei erneut zu Streitigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei dann am 30. April
2015 aus der Wohnung ausgezogen. Schliesslich verneinte er mit Schreiben vom 16. Oktober
2015 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Er werde
sich, sobald er Zeit und Ruhe habe, um die Scheidung kümmern. Dem
Austrittsbericht der Klinik K vom 4. Februar 2015 ist sodann zu entnehmen,
dass ein Paargespräch stattgefunden habe, welches jedoch nicht zur Klärung der
Situation habe beitragen können; die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Austritt
zudem angegeben, im Notfall bei einer Freundin unterzukommen. Es scheint daher vielmehr,
dass die Beschwerdeführerin lediglich deshalb in die eheliche Wohnung
zurückkehrte, weil sie keine andere Möglichkeit hatte. Der Ehemann nahm die
Beschwerdeführerin wiederum deshalb auf, weil das Getrenntleben noch nicht richterlich
bewilligt worden war. Zwar scheint während des Zusammenlebens eine gewisse
Annäherung zwischen den Ehegatten stattgefunden zu haben. Am 3. März 2015
kam es jedoch zu einem weiteren Vorfall mit Handgreiflichkeiten zwischen den
Ehegatten. Wie dem Polizeibericht zu entnehmen ist, schlief die
Beschwerdeführerin zu dieser Zeit auf einem Bett im Wohnzimmer und der Ehemann
im eigentlichen Schlafzimmer. Es ist damit davon auszugehen, dass die
Ehegemeinschaft – trotz Zusammenleben – schon vor dem 3. März 2015 nicht
mehr bestanden hatte.
Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass
die eheliche Gemeinschaft vom 17. November 2011 bis zum 9. August
2014 dauerte sowie allenfalls noch vom 23. Dezember 2014 bis längstens zur
gerichtlichen Trennung der Ehe am 11. März 2015. Die Ehe dauerte somit
weniger als drei Jahre. Zudem kann auch nicht von einer erfolgreichen
Integration gesprochen werden. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist demnach zu verneinen.
8.3 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen.
8.3.1
Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe", die
einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ein
wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich
aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person
ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der
Gesundheitszustand der Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche
Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete
Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände von Bedeutung, die zum
Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Insoweit rechtfertigt es
sich, im Todesfall des Partners etwa Pietätsgründe in die Gesamtwürdigung
einfliessen zu lassen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall
setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von
einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den
damit verbundenen Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1
mit Hinweisen).
8.3.2
Medizinische Tatsachen können als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden,
sofern die betroffene Person nachweist, dass sie ernsthafte gesundheitliche
Probleme hat und diese über längere Zeit eine permanente Behandlung oder
punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im
Herkunftsland nicht verfügbar oder nicht erschwinglich sind, sodass der Abbruch
der in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (VGr, 24. August
2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-
oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der
Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren
Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr
in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit
Hinweisen).
8.3.3
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine etwa 56-jährige
Staatsangehörige Serbiens wie auch Kroatiens mit letztem Wohnsitz in Serbien,
wo sie auch während ihrer ersten langjährigen Ehe lebte. In die Schweiz reiste
die Beschwerdeführerin im Alter von 47 Jahren vor knapp 9 Jahren.
Überwiegend beruhte ihre Anwesenheit in der Schweiz jedoch auf einem
prozessualen Anwesenheitsrecht. Die eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und
ihrem zweiten Ehemann bestand weniger als 3 Jahre. In sprachlicher sowie
wirtschaftlicher Hinsicht ist die arbeitslose und sozialhilfeabhängige
Beschwerdeführerin hierzulande offenkundig nicht integriert. Auch auf vertiefte
soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung weisen die Akten nicht hin.
In Serbien leben hingegen zwei
ihrer drei (Stief-)Kinder. Eines lebt in Bosnien-Herzegowina. In Serbien
verfügt die Beschwerdeführerin damit über ein soziales Netz, auch wenn sie
vorbringt, praktisch keinen Kontakt mehr mit den Kindern zu pflegen. Sie kam
zudem erst verhältnismässig spät in die Schweiz. Den grössten Teil ihres
Berufslebens verbrachte sie in Serbien. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin gelernte Schneiderin ist und in Serbien lange Zeit in einer
Hotelküche und später in einem Selbstbedienungsladen als Verkäuferin gearbeitet
hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zumindest in Serbien nach wie vor Kontakte hat, auf welche sie bei einer
Rückkehr zurückgreifen kann. Da die Beschwerdeführerin dort erwerbstätig war,
dürfte sie auch Renten- und Sozialversicherungsansprüche erworben haben, was
eine Wiedereingliederung erleichtert sollte.
8.3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit Längerem in psychiatrischer
Behandlung. In Serbien oder Kroatien wäre die medizinische Versorgung nicht
gewährleistet; mangels Versicherung und eigener finanzieller Möglichkeiten
bestünde jedenfalls kein Zugang zur Versorgung. Mit Schreiben vom 19. November
2015 bestätigte R, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 29. September
2015 in psychiatrischer teilstationärer Behandlung befinde. Ihre seit Jahren
persistierende depressive Grunderkrankung weise eine akute sowie lückenlose
Behandlungsbedürftigkeit auf, da ansonsten schwere Selbstgefährdung oder andere
bleibende Gesundheitsschäden drohten.
8.3.5
Die Beschwerdeführerin hat keine aktuellen medizinischen Unterlagen
eingereicht, aus welchen ersichtlich wird, dass sie sich zurzeit immer noch
oder wieder in psychiatrischer Behandlung befindet. Was zudem die festgestellte
Multiple Sklerose anbelangt, wurden die damit zusammenhängenden Umstände von
der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Es wurde lediglich ein neueres
Arztzeugnis vom 4. Juni 2019 von Dr. med. O ins Recht gelegt, gemäss
welchem die Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 zu
100 % arbeitsunfähig war. Über die Gründe schweigen sich sowohl
Arztzeugnis als auch Beschwerdeführerin aus.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch einer
psychiatrischen (oder anderen medizinischen) Behandlung bedürfte, sind in
Serbien solche möglich (vgl. VB.2016.00794, E. 3.3.2.2; vgl. BVGer, 30. März
2012, E-1723/2008, E. 8.4.5, und 12. April 2010, D-7864/2006, E. 7.2.2;
BVGE 2010/41 [je mit Hinweisen]). Die Beschwerdeführerin war denn anscheinend
auch vor ihrer Ausreise in Serbien aufgrund einer depressiven Symptomatik über
vier Monate psychiatrisch hospitalisiert. Ein Zugang zu psychiatrischen
Einrichtungen hat damit schon konkret bestanden. Im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherung
haben zudem alle legal Aufenthaltsberechtigten in Serbien Anspruch auf
kostenlose Behandlung, wobei allerdings gewisse Leistungen selbst beglichen
werden müssen. In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische
Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung
in Serbien voraus. Zurückkehrende müssen sich mit einer amtlichen
Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das
Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen
(vgl. BVGer, 16. Mai 2014, E-6710/2013 E. 4.3.4.2; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, 8. Juni
2016, S. 10 f.).
8.3.6 Auch in Kroatien besteht ein funktionierendes
Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer
Gesundheitsfonds). Diese übernimmt die Kosten für Behandlungen und Medikamente,
wobei auch in Kroatien gewisse Leistungen selbst beglichen werden müssen.
Ausnahmen bestehen für verletzliche Personen (beispielsweise pensionierte,
behinderte oder arbeitslose Personen oder solche mit geringem Einkommen). Der
Zugang zu medizinischen Leistungen ist entsprechend gewährleistet (vgl. European
Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition,
Croatia: Health System Review, 2014, www.euro.who.int/en/countries/croatia/publications3/croatia-hit2014;
vgl. auch WHO, Can people afford to pay for health care? New
evidence on financial protection in Croatia, 2018, www.euro.who.int/en/countries/croatia/publications/can-people-afford-to-pay-for-health-care-new-evidence-on-financial-protection-in-croatia-2018).
8.3.7
Fraglich ist, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer
Beeinträchtigungen möglich ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Den
Akten ist zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S im
November 2015 die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme prüfte. Dass
eine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet wurde, ist indes nicht ersichtlich.
Auch macht die Beschwerdeführerin selber keine solchen Schwierigkeiten geltend.
Ohnehin darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihren Kindern bei der
Wiedereingliederung unterstützt werden kann.
Der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin bedingt nach dem Gesagten nicht ihren weiteren Verbleib in
der Schweiz. Zudem scheint die psychische Erkrankung schon vor ihrer Einreise
in der Schweiz bestanden zu haben, weshalb kein genügender Zusammenhang
zwischen dem geltend gemachten medizinischen Grund und der Lebenssituation der
Beschwerdeführerin nach dem Scheitern der Ehe vorliegt. Sie kann deswegen keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
beanspruchen.
9.
9.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1).
Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des
Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
9.2 Wie
gezeigt wurde (oben 8.3), ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Serbien
oder alternativ Kroatien zumutbar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin vermögen im Übrigen aus den genannten Gründen auch keine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu zeitigen.
10.
10.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.3 Die
Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung.
10.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
10.3.2
Die Beschwerdeführerin ist von der Sozialhilfe abhängig und damit
mittellos. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als offensichtlich
aussichtslos beurteilt werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war
gerechtfertigt. Folglich ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung stattzugeben und der Beschwerdeführerin in der Person ihres
Vertreters ein Rechtsbeistand zu bestellen.
10.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar
2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 115.-
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Minuten
für die Durchsicht des Rekursentscheids und die Instruktion der
Beschwerdeführerin ist praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren
zu entschädigen, ebenso die dazugehörenden Barauslagen. Im Übrigen erscheint
der Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses als angemessen. Rechtsanwalt T ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'320.- zuzüglich
Barauslagen von Fr. 96.- und 7,7 % Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
10.3.4
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwalt
T wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Er wird mit Fr. 1'525.05
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …