{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.09.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00842_01-09-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220554&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4497830b7822da6795c748c9cebb3827"}, "Num": [" VB.2019.00842"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00842"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00842"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00842"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Ausdehnung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auf in der Schweiz ans\u00e4ssige Staatsangeh\u00f6rige Kroatiens / Verlust der Arbeitnehmereigenschaft / Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbst\u00e4tigkeit] Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freiz\u00fcgigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begr\u00fcndet werden (E. 2.2). Erforderlich ist eine quantitativ und qualitativ echte und tats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit (E. 3.2). Es ist fraglich, ob die eher untergeordnete tempor\u00e4re Arbeitst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin diese Voraussetzung erf\u00fcllte (E. 3.3). Selbst wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben sollte, befand sie sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des FZA seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess und war sie auch in der Folge nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt t\u00e4tig (E. 3.5). Wird eine (unselbst\u00e4ndige) Erwerbst\u00e4tigkeit zufolge dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit aufgegeben, kann sich die betroffene Person unter anderem auf ein Verbleiberecht berufen, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats st\u00e4ndig aufgehalten hat (E. 4.1). Zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsunf\u00e4higkeit hielt sich die Beschwerdef\u00fchrerin noch keine zwei Jahre st\u00e4ndig in der Schweiz auf (E. 4.3). Da die Ehegemeinschaft mit ihrem hier niederlassungsberechtigten Ehemann weniger als drei Jahre dauerte und keine erfolgreiche Integration besteht sowie keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen, besteht auch nach AIG kein Aufenthaltsanspruch (E. 8).  Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:45", "Checksum": "ac0be8f0929a2ec9a8e9ac7e3fd11d72"}