|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00843  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Beschwerde in Stimmrechtssachen


[Stimmrechtsbeschwerde; nachträglich geltend gemachte Irreführung der Stimmbevölkerung an einer Gemeindeversammlung]

Die Eingabe der Beschwerdeführer behandelte der Bezirksrat zu Unrecht nicht als Stimmrechtsrekurs (E. 4.1 f.). Die Beschwerdeführer hatten ab Erhalt der baurechtlichen Bewilligung Kenntnis der von ihnen geltend gemachten Verletzung der politischen Rechte, weshalb der Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben wurde (E. 4.3). Der Bezirksrat ist somit im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.3.3). Da die Beschwerdeführer bewusst auf einen Baurekurs verzichtet hatten, war die Vorinstanz nicht gehalten, die Eingabe (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten (E. 3). Des Weiteren substanziieren die Beschwerdeführer nicht, inwiefern sie (daneben) zum "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" legitimiert sind (E. 5). Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund Nichtbeizugs der Vorakten verneint, da sich das Vorgehen gestützt auf § 26 Abs.1 Satz 2 VRG als zulässig erweist (E. 6). Die Kostenauflage an die Beschwerdeführer vor Bezirksrat verletzt § 13 Abs. 4 VRG; Gutheissung in diesem Punkt (E. 7).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FORMALISMUS
GEMEINDEVERSAMMLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STIMMRECHTSREKURS
WEITERLEITUNG
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 13 Abs. 4 VRG
§ 22 VRG
§ 26a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00843

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Gemeinderat D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Beschwerde in Stimmrechtssachen,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 8. Dezember 2016 wies die Gemeindeversammlung der Gemeinde D ein vom Gemeinderat beabsichtigtes Verkaufsgeschäft betreffend Grundstück Nr. 01 zurück. Nach Projektanpassungen wurde das Geschäft am 27. Juni 2018 erneut an der Gemeindeversammlung behandelt und der Verkauf des Grundstücks für Fr. 5'686'200.- an E genehmigt. In den Weisungen zur Gemeindeversammlung werden u. a. der Aussichtsschutz für das oberhalb gelegene Nachbargrundstück mit der "Villa F" (Nr. 02, ebenfalls Eigentum der Gemeinde D) sowie der Schutz des "Wiesenbords G" als kommunales Schutzobjekt auf Grundstück Nr. 01 thematisiert. Ausserdem werden die Grenzabstände zum Grundstück "Villa F" mit zwei Metern und zur unterhalb des Grundstücks Nr. 01 gelegenen H-Strasse mit neun Metern visualisiert.

B. Am 4. Juli 2019 reichte E ein Baugesuch für die Parzelle Nr. 01 ein; sie beabsichtigt, darauf vier Mehrfamilienhäuser mit total zehn Wohnungen zu erstellen. Die oberen beiden Wohnhäuser, angrenzend an das Grundstück Nr. 02, weisen gemäss Baueingabe einen Grenzabstand von 0,3 bzw. 1,3 Metern auf. Die Attikageschosse dieser beiden Wohnhäuser sollen sodann aufgrund des steilen Terrains mit Fussgängerbrücken zum Fussweg auf Grundstück Nr. 02 erschlossen werden. Diese Brücken kommen dabei fast vollständig auf das Nachbargrundstück zu liegen. Die Fusswegerschliessungen sind weder in den Weisungen zur Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 noch im Grundstückkaufvertrag mit E enthalten. Der Grenzabstand zur H-Strasse beträgt gemäss Baugesuch noch 5 Meter.

Am 17. September 2019 stimmte der Gemeinderat D der Einräumung eines Näherbaurechts zulasten des Grundstücks Nr. 02 zu und gewährte E zugleich das (Über-)Baurecht für die zwei Fussgängerbrücken. Der Gemeinderat beauftragte ausserdem das Ressort Liegenschaften damit, die nötigen Dienstbarkeiten im Grundbuch anmerken zu lassen. In der Folge erteilte die Baukommission D am 21. Oktober 2019 die baurechtliche Bewilligung für das Projekt von E.

C. Nachdem A und B, beide wohnhaft in D, die Profilierung des Bauprojekts gesehen hatten, verlangten sie die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung; diese wurde ihnen am 1. November 2019 zugestellt. Nach deren Kenntnisnahme verlangte B von der Gemeindeverwaltung auch den Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019; dieser wurde ihm offenbar am 12. November 2019 ausgehändigt.

II.  

Am 15. November 2019 reichten A, B und C beim Bezirksrat I einen "Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde c. Politische Gemeinde D" ein.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Eingabe wurde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Dispositiv-Ziff. II) und der Antrag auf superprovisorische Massnahmen im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. IV). Ausserdem setzte der Bezirksrat der Gemeinde D eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme (Dispositiv-Ziff. VI). Die Kosten von Fr. 894.60 betreffend das Nichteintreten auf den Rekurs wurden A, B und C je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffern VII und VIII).

III.  

Am 17. Dezember 2019 reichten A, B und C (die Ersteren vertreten durch C) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Darin stellen sie folgende Anträge:

"Es sei der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Disp. Ziff. I, II, VII und VIII aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom 15. November 2019 bzw. zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensmässiger Hinsicht

a) seien die Beschwerdevernehmlassungen den Beschwerdeführern zuzustellen;

b) eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;

c) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen, und zwar in folgender präzisierter Form für den Beschwerdegegner: Unterlassung des Grundbrucheintrags von Näher- und Überbaurecht gemäss GRB vom 17.9.2019, Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse;

d) eventuell sei durch sofortige einstweilige Verfügung anzuordnen: Unterlassung des Grundbucheintrages von Näher- und Überbaurecht gemäss GRB vom 17.9.2019, Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen bisherigen Instanzen zulasten des Beschwerdegegners."

Am 7. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D (im Auftrag des Gemeinderats) eine Beschwerdeantwort ein, worin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A, B und C beantragt wurde. Der Bezirksrat I verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung und reichte die Rekursakten ein. Gleichentags sistierte er das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im vorliegenden Verfahren.

Am 8. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D verschiedene Akten nach. Mit Replik vom 20. Januar 2020 nahmen A, B und C zur Beschwerdeantwort Stellung. Mit Duplik vom 27. Januar 2020 äusserte sich das Ressort Hochbau D zur Replik. Dazu – und zu den am 8. Januar 2020 eingereichten Akten – nahmen wiederum A, B und C am 5. Februar 2020 Stellung; sie wiesen darin insbesondere auf die Dringlichkeit ihres Verfahrensantrags lit. d) hin und verlangten offenbar einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache. Am 11. Februar 2020 nahm das Ressort Hochbau D erneut Stellung zur Sache und reichte einen Umgebungsplan "Wiesenbord, Spiel- und Erholungsflächen" ein. Diese beiden Dokumente wurden A, B und C am 12. Februar 2020 zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführer nicht bereits entsprochen wurde, werden sie spätestens mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Bezirksrat die Streitsache zumindest teilweise an das Baurekursgericht hätte weiterleiten müssen, um dadurch die Beurteilung der Baubewilligung vom 21. Oktober 2019 der zuständigen Behörde zu unterbreiten (§ 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, LS 700.1]; zur Möglichkeit der "teilweisen Weiterleitung" Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 42 m. w. H.). Denn gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht entfällt jedoch, wenn eine Eingabe bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Plüss, § 5 N. 51).

3.2 Die Rekurseingabe und die darin gestellten Anträge zielten nicht auf die Baubewilligung vom 21. Oktober 2019 ab. Vielmehr waren sich die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs vom 15. November 2019 offenbar bewusst, dass die Frist für Rechtsmittel gegen die Baubewilligung noch lief. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer sodann aus, dass ihnen "nicht zugemutet werden [könne], bezüglich dieser Rüge [d.h. betreffend Zerstörung von "Wiesenbord G"] separat Baurekurs einzulegen. Das wäre Sache einer beschwerdeberechtigten Naturschutzorganisation gewesen". Da der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch die Eingabe an den Bezirksrat vom 15. November 2019 mitunterzeichnet und zumindest mitverfasst hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe bewusst und nicht irrtümlicherweise an den Bezirksrat gelangt waren. Letzterer war mithin nicht gehalten, die Angelegenheit (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten.

4.  

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG ihre Eingabe (auch) als Stimmrechtsrekurs entgegennehmen und die entsprechenden Voraussetzungen prüfen sollen. Beim Stimmrechtsrekurs handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem sich alle Handlungen staatlicher Organe anfechten lassen, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 57 ff.).

4.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November 2019 als ordentlichen Rekurs und trat darauf nicht ein. Mit den Voraussetzungen eines Stimmrechtsrekurses setzte sie sich nur am Rand auseinander. Namentlich führt die Vorinstanz aus, dass "die vorgebrachten Täuschungen (…) anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 gegebenenfalls ihre [diejenige der damaligen Rekurrenten] Legitimation im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses begründen [würde] (…)". Einen solchen würden "die rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Rekurrenten nicht geltend" machen. Ausserdem dürfte die Frist dafür abgelaufen sein.

4.2 Die Beschwerdeführer betitelten ihre Eingabe an die Vorinstanz mit "Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde" und ersuchten den Bezirksrat um Anordnungen gegenüber dem Beschwerdegegner. Dazu ist festzuhalten, dass die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 11). Daraus ergibt sich einerseits, dass die angerufene Behörde durch die Bezeichnung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht gebunden wird. Andererseits handelt es sich bei diesem Grundsatz um einen Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), der verhindern soll, dass zulässige Rechtsmittel wegen überzogener formeller Anforderungen materiell nicht behandelt werden (vgl. BGE 134 III 379 = Pra 98 [2009] Nr. 12 E. 1.2 m. w. H.).

In ihrer Eingabe an die Vorinstanz gingen die Beschwerdeführer zwar nur kurz auf die Voraussetzungen eines Stimmrechtsrekurses ein. Namentlich hielten sie fest, dass die von ihnen dargelegten Umstände "einen Stimmrechtsrekurs begründet [hätten], welcher hätte gutgeheissen werden müssen (…). Vorliegendenfalls wäre ein solcher nachträglicher Stimmrekurs durchaus noch möglich, denn die Irreführung des Stimmbürgers (…) ist offenkundig". Da auch die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführer zu einem Stimmrechtsrekurs legitimiert (gewesen) wären (vgl. vorne E. 4.1), hätte sie die Eingabe auch unter diesem Titel behandeln müssen. Denn mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts in Stimmrechtsangelegenheiten wäre eine Überprüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 aufgrund nachträglich entdeckter Unregelmässigkeiten grundsätzlich noch möglich (vgl. BGE 145 I 207 = Pra 109 [2020] Nr. 11 E. 1.3).

4.3 Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz die Rekursfrist für einen Stimmrechtsrekurs eingehalten haben. Die Vorinstanz führte diesbezüglich nur aus, dass "[für den Stimmrechtsrekurs] die Frist (…) abgelaufen sein dürfte", ohne dass aus den Erwägungen ersichtlich wäre, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der Rekursfrist abgestellt worden war.

4.3.1 In Stimmrechtssachen gilt eine fünftägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

4.3.2 Vorliegend ist zentral, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung ihrer politischen Rechte erlangt haben. Der Beschwerdegegner hat sich in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht nicht dazu geäussert.

In ihrem Rekurs führten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Folgendes aus: "Die Beschwerdeführer [sic] 1 & 2 verlangten auf Ausschreibung und Profilierung des Bauprojekts hin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, der ihnen am 1. November 2019 zuging. Sie staunten nicht schlecht: Die […] Baukommission D bewilligte am 21. Oktober 2019 etwas ganz anderes, als was vom Souverän am 27. Juni 2018 gutgeheissen worden war". In ihrer Rekurseingabe führten die Beschwerdeführer zudem aus: "[D]ie Irreführung der Stimmbürger – aus der Rückschau, basierend auf den erst mit der baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019 bekannt gewordenen Informationen – ist offenkundig". Ebenfalls hielten die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs dafür, dass "der Käuferschaft (…) Näherbaurecht / Überbaurecht / Wiesenbordzerstörung bereits rechtsgenügend zugesichert sind".

Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer nun aus, dass sie erst durch Kenntnisnahme des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. September 2019 von den Näher- und Überbaurechten erfuhren; dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer 2 offenbar am 12. November 2019 "ausgehändigt". Da diese Rechte zunächst im Grundbuch eingetragen werden müssten, "kann erst der Grundbucheintrag von Näher- und Überbaurecht als nicht mehr korrigierbares und damit stimmrechtsrekursfristauslösendes Ereignis bezeichnet werden.

Mit dieser Argumentation dringen sie jedoch nicht durch: Den Beschwerdeführern war gemäss ihren Ausführungen im Rekurs vom 15. November 2019 bereits am 1. November 2019 bekannt, dass – ihrer Ansicht nach – der anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 ausgedrückte Wille der Stimmberechtigten der Gemeinde D missachtet wurde bzw. missachtet werden würde. Darauf müssen sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaften lassen. Somit begann die Frist für den Stimmrechtsrekurs am 2. November 2019 zu laufen und endete am 6. November 2019 (vgl. Griffel, § 22 N. 20 ff., und Plüss, § 11 N. 8 ff.). Die Eingabe der Beschwerdeführer, welche am 15. November 2019 bei der Vorinstanz einging, erweist sich somit als verspätet.

4.3.3 Im Ergebnis ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer eingetreten.

5.  

5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Legitimation für einen "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" abgesprochen. Sie führen diesbezüglich aus, als "[e]inzig identifizierbares und anfechtbares Rekursobjekt kann in diesem ganzen Geschehen nur der strittige Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019" gesehen werden. "Die Legitimation zu diesem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs steht [den Beschwerdeführern] dank ihrer räumlichen Nähe zur Bauparzelle 01, dank ihrer nachbarlichen Betroffenheit von mehr als jedermann durch einen unkorrekt vollzogenen Gemeindeversammlungsbeschluss, aber vor allem dank ihrer Betroffenheit als Stimmbürger (mit Teilnahme an der Gemeindeversammlung 27.6.2018) zu". Im Rekurs vor Vorinstanz führten sie diesbezüglich aus, es gehe darum, "einen falschen Vollzug des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 zu verhindern". Sie seien "als Stimmbürger […] wie als Grundeigentümer und Nachbarn davon beschwert".

5.2 Damit verfangen die Beschwerdeführer nicht. Die bezüglich ihrer Legitimation angesprochenen Elemente beziehen sich auf die hier bereits abgehandelten Rechtsmittel: Zum einen haben die Beschwerdeführer, wie aufgezeigt (vorne E. 3.2), bewusst auf einen Baurekurs verzichtet. Zum anderen haben sie die Frist zur Einreichung eines Stimmrechtsrekurses verpasst (vorne E. 4.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Vor­instanz sodann das für den "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" sowie zur Anfechtung von Realakten gemäss § 10c VRG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse und Berührtsein geprüft und – zu Recht – verneint. Die Beschwerdeführer vermochten nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Dazu wären sie jedoch gehalten gewesen, zumal ihre Legitimation für den von ihnen geltend gemachten "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" nicht offensichtlich ist und sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4 – 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nun selbst die Ansicht vertreten, dass das Verfahren "vollends zur Stimmrechtssache geworden" ist.

6.  

6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil es die Vorinstanz unterliess, "das vorinstanzliche Dossier beizuziehen", und ihnen somit verunmöglichte, dieses einzusehen. Ausserdem beruhe der vorinstanzliche Beschluss deshalb auf einem ungenügend erstellten Sachverhalt.

6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch auf Akteneinsicht. Dieses umfasst die Pflicht der Behörden, den Verfahrensgang vollständig zu dokumentieren (BGE 130 II 473 E. 4 m. w. H.; Griffel, § 8 N. 5; vgl. auch § 26a VRG). Es ist jedoch zulässig, "bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln" auf den Aktenbeizug zu verzichten (§ 26a Abs. 1 Satz 2 VRG). Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere, wenn die Rekursfrist verpasst wurde, wenn die angerufene Instanz offensichtlich unzuständig ist, wenn kein anfechtbarer Hoheitsakt vorliegt oder wenn es klarerweise an der Legitimation mangelt (Griffel, § 26a N. 10).

Aus der Rekurseingabe an die Vorinstanz wird nicht klar, welche "vorinstanzlichen Akten" gemäss § 26a VRG hätten beigezogen werden sollen. Die Beschwerdeführer ersuchten um Beizug folgender Dokumente: "der Gemeindeversammlungs- und überhaupt Projektakten beim Gemeinderat D", des Kaufvertrags vom 25. April 2018, der baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019, des "Umgebungsplans wie auch der Separatvereinbarung über den G-Ersatz bzw. um gewissenhafte Erklärung des Gemeinderats über den in dieser Separatvereinbarung vorgesehenen Inhalt" sowie "um gewissenhafte Erklärung des Gemeinderats zu diesem ganzen Hintergrund (Amtsauskunft) [betreffend Gestaltung des Bauprojekts auf Grundstück Nr. 01] und zur Vorlage einer allfälligen Vereinbarung mit den Nachbarn von H-Strasse 03 und 04".

Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie die Legitimation der Beschwerdeführer (klar) verneinte. Des Weiteren war die Frist für den Stimmrechtsrekurs bereits abgelaufen, wovon auch die Vorinstanz ausging. Hinzu kommt, dass die gemäss Angaben der Beschwerdeführer zentralen Dokumente, namentlich die baurechtliche Bewilligung vom 21. Oktober 2019 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019, ihnen zum Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits vorlagen. Was die anderen Dokumente mit Blick auf die Legitimation bzw. die Beurteilung der Rekursfrist am Verfahrensausgang ändern würden, ist nicht ersichtlich. Mithin konnte die Vorinstanz gestützt auf § 26a Abs. 1 Satz 2 VRG auf den Beizug weiterer Akten verzichten.

6.3 Selbst wenn vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, so könnte diese als geheilt betrachtet werden. Eine solche Heilung kommt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung in Betracht, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. zum Ganzen Griffel, § 8 N. 38; BGr, 4. März 2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, war der von den Beschwerdeführern erhobene Stimmrechtsrekurs verspätet und hat die Vorinstanz die Rekurslegitimation zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund würde sich die Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf erweisen.

7.  

Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer den "Ersatz ihrer Parteikosten und Entlastung von Verfahrenskosten in allen bisherigen Instanzen".

Da die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer als Stimmrechtsrekurs hätte behandeln müssen (vorne E. 4), verletzte sie § 13 Abs. 4 VRG, indem sie die Kosten für das Rekursverfahren den Beschwerdeführern auferlegte. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. VII des vorinstanzlichen Beschlusses ist abzuändern, und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dort (auch) nicht durchgedrungen wären, wenn die Vorinstanz die Vor­aussetzungen des Stimmrechtsrekurses korrekt geprüft hätte (vgl. vorne E. 4.3). Somit ist den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

9.1 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.2 Die Beschwerdeführer dringen zwar mit ihrem Begehren betreffend Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens durch, unterliegen aber in der Hauptsache. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführern deshalb mangels mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 m. w. H.). Folglich ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. VII des Beschlusses des Bezirksrats I vom 11. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem Bezirksrat I auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …