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Geschäftsnummer: VB.2019.00844  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung)


[Aufgrund langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs wurde die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und sie rechtskräftig weggewiesen; einen Monat nach dem Entscheid des Bundesgerichts liess die Beschwerdeführerin darum ersuchen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. die Verfügung betreffend den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen.] Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was sie nicht schon während des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hätte bestanden können bzw. was hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung einen relevanten neuen Umstand bildete (E. 4). Der Beschwerdegegner ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die blosse polizeiliche Überwachung des Wegzugs, wie sie am 21. November 2019 in Auftrag gegeben wurde, den Anforderungen an den Wegweisungsvollzug bei einer suizidgefährdeten Person offenkundig nicht genügt. Abweisung.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
NEUE TATSACHE
RÜCKKEHR
SUIZIDALITÄT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00844

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1955 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen bewilligten Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am 19. September 2001 heiratete sie einen hier als Flüchtling anerkannten Landsmann, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn erteilt wurde. Im März 2007 erhielt sie trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton Bern die Niederlassungsbewilligung. Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung ihrer Ehe nahm A per Anfang Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe in einer Pizzeria in C auf, weshalb sie am 20. Mai 2008 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen und A der Kantonswechsel bewilligt.

Da ihr Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1. März 2012 erneut Sozialhilfe beziehen. Trotz einschlägiger Ermahnung stieg der Betrag der ihr ausgerichteten Sozialhilfebeiträge bis Mitte Mai 2016 auf Fr. 97'417.65 an, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von A widerrief und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 20. August 2016 setzte. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 15. Juni 2017, vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00519 [nicht auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2018 (2C_98/2018) abgewiesen.

Am 7. Dezember 2018 liess A das Migrationsamt darum ersuchen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und vom Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung abzusehen. Mit Verfügung vom 23. August 2019 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

II.  

Mit Entscheid vom 14. November 2019 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in der Hauptsache ab und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

A liess am 16. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 14. November 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. August 2018 (recte 2019) aufzuheben und sei die Sache zwecks Eintretens bzw. materieller Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte sie um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A liess am 7. Februar 2020 weitere Unterlagen nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. November 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezugs sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Kurz vor Ablauf der ihr angesetzten einmonatigen Ausreisefrist wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin erneut an den Beschwerdegegner und machte geltend, das Bundesgericht habe bei seinem Entscheid verschiedene neue Beweise nicht berücksichtigen können, welche zeigten, dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe habe lösen können und ihre Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen sei; ihr sei deshalb eine neue Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder aber die Verfügung vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass eine Behörde ein neues Gesuch materiell zu behandeln hat, wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich geändert hat; andernfalls tritt sie auf das Gesuch nicht ein. Bringt die gesuchstellende Person erstmals eine rechtserhebliche Tatsache vor, die schon während des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat, hat sie darzutun, dass sie diese Tatsache damals noch nicht kannte oder hätte kennen sollen bzw. dass es ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, die Tatsache in das Verfahren einzubringen. Gelingt ihr dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.3).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin brachte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C_98/2018 vor, dass sie seit dem 1. August 2017 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei, da sie für die Betreuung ihres Enkelkinds von ihrem Sohn D – dem Kindsvater – gemäss einer Betreuungsvereinbarung vom 1. Juli 2017 monatlich Fr. 3'000.- erhalte. Für ihren Enkel sei sie aus diesem Grund denn auch die engste Bezugsperson, weshalb ihre Wegweisung dessen persönliches und schulisches Fortkommen sowie das Kindswohl gefährden würde. Als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sie sich sodann nicht nur wegen wiederkehrender Suizidgedanken in psychiatrische Behandlung begeben müssen, sondern sei ihr auch (erst danach) ärztlich bestätigt worden, dass ihr (schlechter) Gesundheitszustand "regelmässige Psychotherapien, jährliche kardiologische Kontrollen, Behandlungen durch erfahrene Rheumatologen und Orthopäden, eventuell Einsetzen von Knietotal-Prothesen links und Schulter-Prothesen beidseitig, intensivierte Physiotherapie zum Erhalten der Funktionen der Wirbelsäule und Rumpfmuskulatur sowie regelmässige Einnahmen von Medikamenten erfordert". Schliesslich habe sie – entgegen dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts – im Herkunftsland bzw. Heimatdorf nur noch ihre betagten Eltern und damit kein tragfähiges familiäres und soziales Netz.

Zum Beleg dieser Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin "zahlreiche Unterlagen" neu ins Verfahren ein (vgl. eine vom 30. Januar 2018 datierende Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. Juli 2017, eine Verpflichtungserklärung ihres Sohns vom 30. Januar 2018, dessen Lohn- und Steuerausweis des Jahres 2017, verschiedene medizinische Berichte von Januar, Februar und April 2018 usw.), welche das Bundesgericht indes infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte (so BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 2.3.4). "Diese Tatsachen" seien deshalb – so die Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – "im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs in Betracht zu ziehen". Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass das Gehalt ihres Sohns D auch in den Jahren 2018 und 2019 (nachweislich) ausgereicht habe, um ihr ein regelmässiges Einkommen in Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen, sowie, dass sie Anfang Dezember 2019 – nach Eröffnung des abschlägigen Rekursentscheids – versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Damit hätten sich die Verhältnisse insgesamt derart geändert, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens betreffend den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung mehr als nur ernsthaft in Betracht falle.

4.2 Das im Juli 2017 begründete Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und die vor diesem Hintergrund erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe fanden jedoch bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2017.00519 Berücksichtigung, und die Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, schon im Herbst 2017 eine entsprechende Bestätigung der Schule ihres Enkels sowie Belege zur finanziellen Situation ihres Sohns (etwa die laufenden Lohnabrechnungen des Jahres 2017 und den Lohnausweis des Vorjahres) einzureichen, bzw. sie wäre hierzu aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) sogar verpflichtet gewesen.

Gleiches gilt hinsichtlich der erst im bundesgerichtlichen Verfahren nachgereichten ärztlichen Unterlagen zum physischen Befinden der Beschwerdeführerin und zu ihren familiären Verhältnissen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass diesbezüglich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 eine wesentliche Veränderung eingetreten oder es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die ärztlichen Berichte und die – freilich ohnehin unvollständige – Liste ihrer Familienmitglieder schon im Jahr 2017 ins Verfahren einzubringen (vgl. denn auch den ärztlichen Bericht vom 18. Mai, wo sich bereits ausgeführt findet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen Leiden [dazu VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 3.3] unter anderem regelmässig Rückengymnastik sowie ambulante Physiotherapie erhalte, Medikamente einnehme und von diversen Spezialisten wie Rheumatologen oder Orthopäden untersucht worden sei; ferner der Bericht des gleichen Arztes vom 20. Januar 2018, wonach die Beschwerdeführerin schon länger unter diffusen Schmerzen leide und deshalb seit mehr als zehn Jahren in ärztlicher Behandlung sei; siehe ferner BGr, 7. November 2019, 2C_98/2018, E. 5.5.1).

4.3 "Neu" ist insofern einzig, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn und damit ihre Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand seit über zwei Jahren andauert sowie dass sich ihr offenbar schon länger belasteter psychischer Zustand im Jahr 2018 verschlechtert haben soll.

Was ersteren Punkt anbelangt, muss sich die Beschwerdeführerin jedoch wie schon im Verfahren VB.2017.00519 und dem daran anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C_98/2018 entgegenhalten lassen, dass ihr die Loslösung von der Sozialhilfe erst während der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung gelang, weshalb diesem Umstand schon deshalb die Massgeblichkeit für die Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit gegeben sei, abzusprechen ist (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Ihre einzige Arbeitsstelle als Küchengehilfin bei ihrem Sohn D hat die Beschwerdeführerin zudem aus wirtschaftlichen Gründen verloren, und bis heute ist nicht bekannt, welche Bedarfspositionen dessen (nachträglich belegtem) Einkommen gegenüberstehen. Anlässlich der Gehörsgewährung Mitte März 2016 führte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie finanziell nicht unterstützen könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für sich zurecht" kämen; sie hätten auch eigene Kinder und dementsprechend Auslagen. Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügt, um nicht wieder Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (dazu BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4) beziehen zu müssen. Daran vermag auch die (ergänzte) Verpflichtungserklärung ihrer Kinder nichts zu ändern, ist doch nicht ersichtlich, dass diese in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) gesetzlich zur Alimentierung der Mutter verpflichtet wären (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4 [abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien]), und kann eine darüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.4.2, und 14. November 2018, VB.2018.00552, E. 3.5.2). Aus diesem Grund vermöchte sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht mit Erfolg auf Art. 28 AIG zu berufen.

Was wiederum die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte insbesondere vom 4. April und vom 6. Dezember 2018 sowie der Spitalberichte vom 4. Dezember 2019 und vom 9. Januar 2020 davon auszugehen, dass sich jene tatsächlich verschlechtert hat. So leidet die Beschwerdeführerin den Angaben des behandelnden Arztes zufolge "an einer rezidivierenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Panikstörung, die sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts und der drohenden Ausreise in die Türkei fernab von der Familie massiv verschlechtert" haben; vom 4. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 musste sie zudem aufgrund einer "Medikamentenmischintoxikation in genannter suizidaler Absicht" fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Schon im Verfahren 2C_98/2018 erwog das Bundesgericht allerdings ("[e]rgänzend"), dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen will, für sich allein nicht genüge, um die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3). Solches ergibt sich hier auch nicht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Heimatort der Beschwerdeführerin selbst über keine geeignete Einrichtung zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung verfügen soll: In türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden nämlich jedenfalls landesweit gewährleistet (so BVGr, 5. Juni 2018, D-20/2018, E. 7.4.3 – 5. Mai 2018, D-34/2018, E. 7.4.3 – 8. März 2010, D-5207/2006, E. 5.2.5 [mit Hinweisen]; insbesondere auch BVGr, 4. Januar 2018, D-7527/2015, E. 7.3.3, wonach verschiedene Allgemeinspitäler und Universitätskliniken im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen verfügten, wobei eine stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitätskliniken von E und F als auch in G – der rund 80 km vom Heimatort der Beschwerdeführerin entfernten Provinzhauptstadt – möglich sei) und der Umstand, "[d]ass die Pflege in der Schweiz allenfalls besser wäre oder einfacher erfolgen könnte (kürzere Wege)", führt nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung einer psychisch kranken ausländischen Person (so schon BGr, 7. November 2019, 2C_98/2018, E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin betont zudem selbst, dass ihre akuten Probleme einzig auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in die Türkei zurückzuführen sind. Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden (BVGr, 4. Januar 2016, D-3305/2015, E. 8.4.2 VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5). Gemäss der schon in 2C_98/2018 (E. 5.5.3) wiedergegebenen Bundesgerichtspraxis sind die schweizerischen Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.; zum Ganzen auch BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

Damit bildet (auch) die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung keinen relevanten neuen Umstand. Eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung wiederum setzte voraus, dass deren Vollzug auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, wovon zurzeit nicht auszugehen ist. Sollte sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ergeben, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung freilich zurückzukommen. Der Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die blosse polizeiliche Überwachung des Wegzugs, wie sie am 21. November 2019 in Auftrag gegeben wurde, den Anforderungen an den Wegweisungsvollzug bei einer suizidgefährdeten Person offenkundig nicht genügt.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …