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Geschäftsnummer: VB.2019.00845  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.06.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme

Die Diagnose einer psychischen Erkrankung stützt sich nicht auf die im Gutachtensauftrag genannten Delikte, sondern auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 3.3). Mangels Indizien für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse besteht derzeit erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der Therapie und damit kein Anlass für eine Neubegutachtung (E. 3.4). Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers und des ihn behandelnden Therapeuten sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die bedingte Entlassung nicht mehr als verfrüht erscheinen liessen (E. 3.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
LEGALPROGNOSE
NEUBEGUTACHTUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIEBERICHT
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62d StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00845

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA D,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 21. September 2017 stellte das Bezirksgericht E fest, dass A in schuldunfähigem Zustand die Tatbestände der Nötigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt habe. Zudem ordnete das Bezirksgericht E für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. Am 12. Oktober 2017 trat A die stationäre Massnahme in der pschiatrischen Klinik B der Psychiatrischen Dienste C an.

B. Anlässlich der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme nach Art. 62d StGB verweigerte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 26. September 2019 die bedingte Entlassung von A.

II.  

Dagegen liess A am 29. Oktober 2019 Rekurs erheben und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus der Massnahme zu entlassen oder es sei ein Ergänzungsgutachten über seine Person in Auftrag zu geben. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab.

III.  

A. Am 16. Dezember 2019 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D, gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte er seine Anhörung und die Befragung seines Therapeuten durch das Verwaltungsgericht sowie die Erstellung eines Gutachtens über seine Person und über den bisherigen Therapieverlauf.

B. Mit Eingaben vom 10. und 13. Januar 2020 beantragten das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern unter Hinweis auf ihre jeweiligen Entscheide die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1 StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen hat.

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017 E. 1.6 mit Hinweisen).

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 In ihrem Entscheid stellte die Vorinstanz zunächst auf das während des Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. April 2017 ab, in welchem Dr. med. F beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Cannabis und Alkohol sowie eine exazerbierte psychotische Erkrankung diagnostizierte. Weiter stützte sie sich auf den Therapieverlaufsbericht der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste C vom 26. August 2019 sowie die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 und der Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. September 2019, wobei sie den Inhalt dieser Dokumente sowie die Vorgeschichte der Delinquenz des Beschwerdeführers zutreffend wiedergab. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

3.2 Die Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als verfrüht. Der aktuelle Therapiebericht bestätige die relevanten gutachterlichen Einschätzungen und begründe nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich noch keine neuen Verhaltensstrategien angeeignet habe und die Therapie weiterhin angezeigt und erfolgsversprechend sei. Es könne unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung bewähren würde. Derzeit seien für den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung substanziellerer Fortschritte beim Erarbeiten von Coping-Strategien weitere Belastungserprobungen als Vorbereitung auf die Ausgangsstufe 8 vorgesehen. Das stufenweise Vorgehen des Beschwerdegegners bei den Vollzugslockerungen ­erachtete die Vorinstanz insgesamt als sachgerecht. Angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers, des erheblichen Rückfallrisikos sowie der bei einem Rückfall möglichen Gefährdung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben erweise sich die Massnahme weiterhin als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer die Massnahme erst vor rund zwei Jahren angetreten habe und positive Veränderungen nicht innerhalb kürzerer Zeit zu erreichen seien. Der Therapieverlaufsbericht belege, dass die Einschätzung im Gutachten von Dr. med. F betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers weiterhin zutreffe und die Legalprognose des Beschwerdeführers noch nicht massgeblich verbessert erscheine. Der Beschwerdeführer werde in einer geeigneten Einrichtung adäquat behandelt. Für eine psychiatrische Neubegutachtung bestehe deshalb kein Anlass.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Gutachten von Dr. med. F stütze sich auf unzutreffende Tatsachen, weil im Gutachtensauftrag verschiedene Delikte genannt worden seien, für die der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht verurteilt worden sei. Diese Kritik verkennt jedoch, dass die im Gutachten von Dr. med. F enthaltene Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms und einer akut exazerbierten psychotischen Erkrankung (S. 43 f.) nicht aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, sondern gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung gestellt worden ist. Gemäss den Erwägungen des unangefochten gebliebenen Urteils des Bezirksgerichts E vom 21. September 2017 stehen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in engem Zusammenhang zu dessen psychischer Störung. Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein zur Begründung der Notwendigkeit einer stationären Massnahme geeignetes Gutachten vor, zielt damit ins Leere.

3.4 Die Vorinstanz würdigte den bisherigen Therapieverlauf unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts vom 26. August 2019, welcher die Weiterführung der Massnahme als notwendig und die Aussichten auf eine damit erzielbare Verbesserung der Legalprognose als gut erachtet. Weshalb die durch den Therapieverlaufsbericht in relevanter Hinsicht bestätigte gutachterliche Einschätzung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Anhaltspunkte, wonach die – bislang offenbar erfolgversprechend verlaufende – Therapie die Legalprognose des Beschwerdeführers bereits derart verbessert hätte, dass sich zum heutigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde, sind weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der Erkenntnisse im Therapieverlaufsbericht durfte die Vorinstanz in ihrer Würdigung der Legalprognose des Beschwerdeführers das Gutachten von Dr. med. F mitberücksichtigen, zumal nach der Rechtsprechung erst dann nicht mehr auf ein Gutachten abgestellt werden darf, wenn keine Gewähr für dessen Aktualität mehr besteht, weil es zufolge Zeitablaufs und veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse liegen jedoch gerade keine Indizien vor; vielmehr besteht zum heutigen Zeitpunkt erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der stationären Behandlung des Beschwerdeführers. Für die beantragte psychiatrische Neubegutachtung besteht damit kein Anlass. Insbesondere ist auch weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, welche zusätzlichen, nicht im Therapieverlaufsbericht enthaltenen Erkenntnisse über die bisherigen Fortschritte des Beschwerdeführers aus einer Neubegutachtung gewonnen werden könnten.

3.5 In der Beschwerdeschrift wird schliesslich sinngemäss angezweifelt, ob der Beschwerdeführer in einem deliktorientierten psychotherapeutischen Prozess begleitet und ob im Massnahmevollzug zielgerichtet auf eine spätere Entlassung hingearbeitet werde. Diese Kritik findet in den Akten jedoch keine Stütze: So ist dem Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2019 zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer bislang therapiert worden ist und welche Ziele die weitere psychiatrische Behandlung verfolgt. Ausserdem wurde ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen die Ausgangsstufe 8 bewilligt (unbegleiteter, zeitlich begrenzter, zweckgebundener Ausgang ausserhalb des Klinikareals), um ihn an die Übernahme von Eigenverantwortung für die Abstinenz von psychoaktiven Substanzen heranzuführen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht wäre und sich die Weiterführung der Massnahme als sachgerecht erweise, erscheint mit Blick auf die dortigen Ausführungen der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen nicht als rechtsverletzend, zumal dort auch nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb an den noch unbearbeiteten Risikofaktoren erst im weiteren Therapieverlauf gearbeitet werden könne. Inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Therapeuten dieses Ergebnis allenfalls in Zweifel zu ziehen vermöchte, wird in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt. Entsprechend ist der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Therapeuten abzuweisen.

4.  

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …