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Geschäftsnummer: VB.2019.00848  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr, mithin seit 27 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers, der auch nach seiner Einreise in die Schweiz enge Kontakte zum Kosovo unterhielt, ist verhältnismässig (E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen einreichen lassen. Zur Ausgabenseite hat er jedoch keinerlei Angaben gemacht. Zwar haben er und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung leisten würden. Die Mittellosigkeit ist damit nicht dargetan (E. 5). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
MITTELLOSIGKEIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 8 EMRK
Art. 66a StGB
§ 16 VRG
§ 62 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00848

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1977, Staatsangehöriger Kosovos, reiste 1993 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am 4. Januar 2000 heiratete er die Landsfrau C (geboren 1981), welche am 24. März 2000 in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2001), E (geboren 2003) und F (geboren 2007) hervor. 

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000 wurde er wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, bestraft;

-       mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.- Busse belegt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde;

-       mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember 2018 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe wurde widerrufen.

Mit Verfügung vom 3. September 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 3. Dezember 2019. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. 

II.  

A rekurrierte hiergegen am 7. Oktober 2019 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese stellte mit Zwischenentschied vom 30. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung wieder her. Mit Entscheid vom 18. November 2019 wies sie den Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 21. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), und die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- wurden ihm auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 lässt A ans Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I–IV des Rekursentscheids sowie die Verfügung des Migrationsamts vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung abzusehen. Er beantragt zudem unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde am 17. Juni 2016 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).

Als schwere Straftaten erachtet der Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten Straftaten. Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. In diese Deliktskategorie fällt auch die schwere Körperverletzung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Weil das Strafurteil ohne schriftliche Begründung erging, liegen zum Verschulden keine strafrechtlichen Erwägungen vor. Die Vorinstanz stützt sich deshalb weitgehend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht ausschliesslich auf die Begründung der Anklage abgestützt werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine versuchte vorsätzliche Tötung zur Last gelegt habe; das Gericht habe ihn jedoch "nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.

Der grobe Tathergang ist dennoch unbestritten: am 17. Juni 2016 kam es zu einer Streiterei am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wobei es um das Ausschalten des Pizzaofens ging. Anlässlich dieser Auseinandersetzung stach der Beschwerdeführer einem weiteren Mitarbeiter der Pizzeria ein Messer in den Rücken. Das Opfer erlitt eine Stichwunde am unteren Rippenthorax und Schnitte an den Fingern. Eine vom Stichkanal und/oder dem Einstichwinkel am Rücken des Opfers abweichende und tiefer reichende Stichverletzung hätte an der gleichen Stelle die Brusthöhle eröffnen und in der Folge an der Lunge lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen verursachen können. Durch die Verletzung eines Blutgefässes hätte es auch zu einem lebensgefährlichen oder tödlichen Blutverlust kommen können oder zu einer schweren Verletzung der Niere beziehungsweise der Nierenkapsel.

4.2.2 Der Beschwerdeführer verletzte sein Gegenüber in der Brustregion und hat damit eine schwere Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Schwere der Tat kommt denn auch in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung des Strafmasses sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt wurden, so auch allfällige Beweggründe des Täters (vgl. BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 6.2.2).

4.2.3 In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert allein das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze eines Jahres, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat verübte, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a lit. b StGB auch bei blossem Versuch nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind, weil die Straftat kurz vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, gilt es, die in Art. 121 Abs. 3 BV zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen.

4.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner nicht um eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000 wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, bestraft. Der Beschwerdeführer hatte sich als Fahrer für einen Bekannten zur Verfügung gestellt. Dieser bedrohte eine Person mit einem Messer und brachte sie dazu, ins Auto zu steigen und zu ihrer Mutter zu fahren, um dort offene Drogenschulden einzutreiben. Am 24. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer deshalb vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er sodann aufgrund des Mitführens eines Messers mit einhändig bedienbarem Auslösemechanismus wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.- Busse belegt.

4.2.5 Dass die erste der genannten Verurteilungen bereits aus dem Strafregister gelöscht wurde, ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.).

4.2.6 Dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung korrekt verhalten hat, ist ebenfalls nicht allein ausschlaggebend, nachdem ihm eine Bewährungsfrist von drei Jahren gesetzt wurde, welche immer noch läuft. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Vorfall "in einer einmaligen, unerhörten Art und Weise provoziert" worden (das Opfer habe ihn als "Arschloch" beschimpft). Zudem habe er nach einem strengen Arbeitstag eine Pizza essen wollen, wozu der Gebrauch eines Messers nun einmal notwendig gewesen sei. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass sich eine derartige Konstellation (Provokation und Messer in der Hand) nicht mehr wiederholen könne und damit keine Rückfallgefahr bestehe. Ein gewisses Mindestmass an Frustrationstoleranz muss auch in anderen Konfliktsituationen erwartet werden können.

Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2).

Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr bzw. seit über 27 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Die Ehefrau wie auch der jüngste Sohn sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; die zwei älteren Kinder wurden eingebürgert. Das älteste Kind ist mittlerweile erwachsen. In der Schweiz leben zudem die Eltern sowie die drei Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Er ist jedoch schon seit geraumer Zeit in der Gastronomie tätig. Seit etwa zehn Jahren arbeitet er bei der Pizzeria J. Dort ist er auch im jetzigen Zeitpunkt noch angestellt. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert. Von Mai 2003 bis Mai 2011 (mit Unterbrüchen) musste die Familie des Beschwerdeführers jedoch mit Fr. 177'515.90 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er ab diesem Zeitpunkt erneut Sozialhilfe erhalten hätte. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind jedoch verschuldet und weisen 57 bzw. 51 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 53'973.- bzw. Fr. 46'586.- auf.

4.3.2 Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer die 1. bis 8. Primarklasse. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er enge Kontakte dorthin. Er lernte seine Ehefrau dort kennen und heiratete sie dort am 4. Januar 2000. Eigenen Angaben zufolge reist er mit seiner Familie zwei- bis dreimal pro Jahr in der Regel für zwei Wochen in seine Heimat. Er besitzt eine Wohnung in K. Zudem leben mehrere Verwandte sowie Jugendfreunde dort, die er jeweils besucht oder mit denen er über soziale Netzwerke Kontakt pflegt. Er ist demnach mit der Sprache und Kultur dort vertraut und kann auf ein soziales Umfeld zurückgreifen. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den wirtschaftlichen Umständen im Kosovo dürfte es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht schwerfallen, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Er gibt selber an, im Fall einer Rückreise ein Restaurant eröffnen zu wollen.

4.3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nah verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden.

4.3.4 Die Ehefrau, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit März 2000 in der Schweiz. Ihr wäre es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte. 

Der älteste Sohn D verfügt angesichts seiner Schweizer Staatsbürgerschaft auch über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er ist jedoch nicht mehr minderjährig, weshalb Art. 8 EMRK in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihm nicht zur Anwendung gelangt. Die fast volljährige Tochter E ist ebenfalls Schweizer Bürgerin, der jüngste Sohn F verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie sind hier geboren und mit ihren 17 und 13 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie machen hier eine Lehre bzw. besuchen die Schule und haben ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Der Ehefrau und den Kindern bleibt es jedoch unbenommen, in der Schweiz zu verbleiben. Die Beziehung zum Beschwerdeführer kann über Kurzbesuche, Besuche während der Schulferien oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland ist eine spätere Rückkehr sodann nicht ausgeschlossen. In Berücksichtigung aller Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als höherrangiger zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

4.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstands, dass er zu seiner Ehefrau und den Kindern – die allesamt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben – intakte Beziehungen unterhalte, könne sein Rechtsbegehren trotz seiner Straffälligkeit nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Aufgrund der Tragweite der Angelegenheit sei zudem der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe es allerdings unterlassen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Der notwendige Nachweis seiner Mittellosigkeit sei nicht erbracht worden.

5.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Migrationsamt bzw. der Vorinstanz verschiedene Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen und denjenigen seiner Ehefrau einreichen lassen. Den Unterlagen gemäss hat der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'019.20 netto. Die Ehefrau bezieht (oder bezog) Taggelder der Unfallversicherung (im Februar 2019 erhielt sie Taggelder in der Höhe von Fr. 1'596.-). Ob die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder arbeitsfähig ist und eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwei der drei Kinder absolvieren eine Lehre und erhalten somit einen Lernendenlohn. Ihnen ist es deshalb zumutbar, für einen Teil ihrer Lebenserhaltungskosten selber aufzukommen und sich beispielsweise an der Wohnungsmiete zu beteiligen.

Basierend auf den sich in den Akten befindenden Unterlagen beträgt das Einkommen der Familie damit mindestens Fr. 6'615.-. Dieses Einkommen ist den monatlichen Lebenserhaltungskosten der Familie gegenüberzustellen. Der monatliche Grundbedarf für eine fünfköpfige Familie beläuft sich auf Fr. 3'500.-. Dazu sind weitere Zuschläge zu addieren (Wohnungskosten, Versicherungen, Berufskosten usw.). Zur Ausgabenseite hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch keinerlei Angaben gemacht. Zwar haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung leisteten. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan. Zu Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt. Ebenso ist für das Beschwerdeverfahren vorzugehen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …