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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00848
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1977, Staatsangehöriger Kosovos, reiste 1993
in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am
4. Januar 2000 heiratete er die Landsfrau C (geboren 1981), welche am
24. März 2000 in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen die Kinder D
(geboren 2001), E (geboren 2003) und F (geboren 2007) hervor.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
- Mit
Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000
wurde er wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit, bestraft;
- mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.- Busse belegt, wobei der
Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit
aufgeschoben wurde;
- mit
Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember 2018 wurde er wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 bedingt
gewährte Vollzug der Geldstrafe wurde widerrufen.
Mit Verfügung vom 3. September 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 3. Dezember 2019. Einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
A rekurrierte hiergegen am 7. Oktober 2019 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese stellte mit Zwischenentschied
vom 30. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung wieder her. Mit Entscheid
vom 18. November 2019 wies sie den Rekurs ab und setzte eine neue
Ausreisefrist bis 21. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch von
A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. III), und die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'365.- wurden ihm auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 lässt A ans
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I–IV des Rekursentscheids sowie die Verfügung des
Migrationsamts vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung abzusehen. Er beantragt zudem
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie auch
das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar
2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit
dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger
Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum
begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde am 17. Juni 2016
und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der
Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.
3.
3.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr,
19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014,
E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember
2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich
das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art
und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch
BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die
Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember
2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei
schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).
Als schwere Straftaten erachtet der
Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten
Straftaten. Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der
Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. In diese
Deliktskategorie fällt auch die schwere Körperverletzung
(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1
lit. b StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
4.2 Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit
Strafurteil vom 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Weil das Strafurteil ohne schriftliche Begründung erging, liegen zum
Verschulden keine strafrechtlichen Erwägungen vor. Die Vorinstanz stützt sich
deshalb weitgehend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Zu Recht
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht ausschliesslich auf die
Begründung der Anklage abgestützt werden könne. Es müsse berücksichtigt werden,
dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine versuchte
vorsätzliche Tötung zur Last gelegt habe; das Gericht habe ihn jedoch
"nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.
Der grobe Tathergang ist dennoch unbestritten: am
17. Juni 2016 kam es zu einer Streiterei am Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers, wobei es um das Ausschalten des Pizzaofens ging. Anlässlich
dieser Auseinandersetzung stach der Beschwerdeführer einem weiteren Mitarbeiter
der Pizzeria ein Messer in den Rücken. Das Opfer erlitt eine Stichwunde am
unteren Rippenthorax und Schnitte an den Fingern. Eine vom Stichkanal und/oder
dem Einstichwinkel am Rücken des Opfers abweichende und tiefer reichende Stichverletzung
hätte an der gleichen Stelle die Brusthöhle eröffnen und in der Folge an der
Lunge lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen verursachen können. Durch
die Verletzung eines Blutgefässes hätte es auch zu einem lebensgefährlichen
oder tödlichen Blutverlust kommen können oder zu einer schweren Verletzung der
Niere beziehungsweise der Nierenkapsel.
4.2.2 Der Beschwerdeführer verletzte sein
Gegenüber in der Brustregion und hat damit eine schwere Gefährdung der
körperlichen Integrität des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Schwere der
Tat kommt denn auch in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zum
Ausdruck. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung des
Strafmasses sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt wurden, so
auch allfällige Beweggründe des Täters (vgl. BGr, 19. Februar 2016,
2C_679/2015, E. 6.2.2).
4.2.3 In ausländerrechtlicher Hinsicht
indiziert allein das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe ein erhebliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze eines Jahres, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
der Beschwerdeführer eine schwere Straftat verübte, die nach Art. 121
Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a lit. b StGB
auch bei blossem Versuch nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer
obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168
E. 1.4.1). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung
für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht
überwögen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch wenn diese
Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind, weil die Straftat kurz vor
Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, gilt es, die in
Art. 121 Abs. 3 BV zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche
Wertung zu berücksichtigen.
4.2.4
Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner nicht um eine Person, welche
sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun
aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls
die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar
2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000
wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit,
bestraft. Der Beschwerdeführer hatte sich als Fahrer für einen Bekannten zur
Verfügung gestellt. Dieser bedrohte eine Person mit einem Messer und brachte
sie dazu, ins Auto zu steigen und zu ihrer Mutter zu fahren, um dort offene
Drogenschulden einzutreiben. Am 24. Oktober 2000 wurde der
Beschwerdeführer deshalb vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er sodann
aufgrund des Mitführens eines Messers mit einhändig bedienbarem
Auslösemechanismus wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig
befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und
Fr. 800.- Busse belegt.
4.2.5
Dass die erste der genannten Verurteilungen bereits aus dem Strafregister
gelöscht wurde, ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen
Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene
Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine
lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs
ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit
klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu relativieren, als
es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten,
die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw.
werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des
Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der
Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013,
2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit
Hinweisen – 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.).
4.2.6
Dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung
korrekt verhalten hat, ist ebenfalls nicht allein ausschlaggebend, nachdem ihm
eine Bewährungsfrist von drei Jahren gesetzt wurde, welche immer noch läuft. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Vorfall "in einer einmaligen,
unerhörten Art und Weise provoziert" worden (das Opfer habe ihn als
"Arschloch" beschimpft). Zudem habe er nach einem strengen Arbeitstag
eine Pizza essen wollen, wozu der Gebrauch eines Messers nun einmal notwendig
gewesen sei. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht geschlossen werden, dass sich eine derartige Konstellation (Provokation
und Messer in der Hand) nicht mehr wiederholen könne und damit keine Rückfallgefahr
bestehe. Ein gewisses Mindestmass an Frustrationstoleranz muss auch in anderen
Konfliktsituationen erwartet werden können.
Für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2).
Bei ausländischen Personen, die sich – wie der
Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Wegweisung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus
der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel
stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.
4.3.1
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr bzw. seit über
27 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern. Die Ehefrau wie auch der jüngste Sohn sind im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung; die zwei älteren Kinder wurden eingebürgert. Das
älteste Kind ist mittlerweile erwachsen. In der Schweiz leben zudem die Eltern
sowie die drei Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Eine
Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Er ist jedoch
schon seit geraumer Zeit in der Gastronomie tätig. Seit etwa zehn Jahren
arbeitet er bei der Pizzeria J. Dort ist er auch im jetzigen Zeitpunkt noch
angestellt. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert. Von Mai
2003 bis Mai 2011 (mit Unterbrüchen) musste die Familie des Beschwerdeführers
jedoch mit Fr. 177'515.90 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es ist
nicht ersichtlich, dass er ab diesem Zeitpunkt erneut Sozialhilfe erhalten
hätte. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind jedoch verschuldet und weisen
57 bzw. 51 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 53'973.-
bzw. Fr. 46'586.- auf.
4.3.2
Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer die 1. bis 8. Primarklasse.
Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er enge Kontakte dorthin.
Er lernte seine Ehefrau dort kennen und heiratete sie dort am 4. Januar
2000. Eigenen Angaben zufolge reist er mit seiner Familie zwei- bis dreimal pro
Jahr in der Regel für zwei Wochen in seine Heimat. Er besitzt eine Wohnung in K.
Zudem leben mehrere Verwandte sowie Jugendfreunde dort, die er jeweils besucht
oder mit denen er über soziale Netzwerke Kontakt pflegt. Er ist demnach mit der
Sprache und Kultur dort vertraut und kann auf ein soziales Umfeld
zurückgreifen. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den
wirtschaftlichen Umständen im Kosovo dürfte es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten
nicht schwerfallen, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Er gibt selber an, im Fall
einer Rückreise ein Restaurant eröffnen zu wollen.
4.3.3
Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die
Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn
ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende
nah verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE
130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht
absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen
werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr
Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist
eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden.
4.3.4
Die Ehefrau, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht.
Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit März 2000 in der Schweiz. Ihr wäre
es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem
Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte.
Der älteste Sohn D verfügt angesichts seiner Schweizer
Staatsbürgerschaft auch über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Er ist jedoch nicht mehr minderjährig, weshalb Art. 8 EMRK in Bezug auf
die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihm nicht zur Anwendung gelangt. Die
fast volljährige Tochter E ist ebenfalls Schweizer Bürgerin, der jüngste Sohn F
verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie sind hier geboren und mit ihren
17 und 13 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie machen
hier eine Lehre bzw. besuchen die Schule und haben ein offenkundiges Interesse
daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten
und Lebensbedingungen profitieren zu können. Der Ehefrau und den Kindern bleibt
es jedoch unbenommen, in der Schweiz zu verbleiben. Die Beziehung zum
Beschwerdeführer kann über Kurzbesuche, Besuche während der Schulferien oder
über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bei einer Bewährung
des Beschwerdeführers im Ausland ist eine spätere Rückkehr sodann nicht
ausgeschlossen. In Berücksichtigung aller Umstände ist das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung als höherrangiger zu gewichten als das Interesse
des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.
4.4 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die
Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
5.2.2
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Angesichts der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstands, dass er zu seiner Ehefrau und
den Kindern – die allesamt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben – intakte
Beziehungen unterhalte, könne sein Rechtsbegehren trotz seiner Straffälligkeit
nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Aufgrund der Tragweite
der Angelegenheit sei zudem der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig gewesen.
Der Beschwerdeführer habe es allerdings unterlassen, im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenserhaltungskosten umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Der
notwendige Nachweis seiner Mittellosigkeit sei nicht erbracht worden.
5.2.3
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Migrationsamt bzw. der
Vorinstanz verschiedene Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen und
denjenigen seiner Ehefrau einreichen lassen. Den Unterlagen gemäss hat der Beschwerdeführer
ein monatliches Einkommen von Fr. 5'019.20 netto. Die Ehefrau bezieht
(oder bezog) Taggelder der Unfallversicherung (im Februar 2019 erhielt sie
Taggelder in der Höhe von Fr. 1'596.-). Ob die Beschwerdeführerin
mittlerweile wieder arbeitsfähig ist und eine neue Arbeitsstelle gefunden hat,
ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwei der drei Kinder absolvieren eine
Lehre und erhalten somit einen Lernendenlohn. Ihnen ist es deshalb zumutbar,
für einen Teil ihrer Lebenserhaltungskosten selber aufzukommen und sich
beispielsweise an der Wohnungsmiete zu beteiligen.
Basierend auf den sich in den Akten befindenden Unterlagen
beträgt das Einkommen der Familie damit mindestens Fr. 6'615.-. Dieses
Einkommen ist den monatlichen Lebenserhaltungskosten der Familie
gegenüberzustellen. Der monatliche Grundbedarf für eine fünfköpfige Familie
beläuft sich auf Fr. 3'500.-. Dazu sind weitere Zuschläge zu addieren
(Wohnungskosten, Versicherungen, Berufskosten usw.). Zur Ausgabenseite hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch keinerlei Angaben gemacht. Zwar
haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist
nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung
leisteten. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan.
Zu Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abgelehnt. Ebenso ist für das Beschwerdeverfahren vorzugehen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…