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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00855
Beschluss
der 3. Kammer
vom 10. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Abteilung
Versorgungsplanung Gesundheitsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend gesundheitspolizeiliche
Massnahmen,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 20. Juni
2019 verpflichtete die Gesundheitsdirektion die A AG, gewisse
(aufsichtsrechtlich angeordnete) Massnahmen einzuhalten […]. Die
Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr sowie der hälftigen
Beteiligung an den Gutachtenskosten, auferlegte die Gesundheitsdirektion der A AG
(Dispositiv-Ziff. IV).
II.
A. Dagegen
liess die A AG mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Rekurs an den Regierungsrat
erheben und beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
B. Im
Rahmen des Schriftenwechsels ersuchte die A AG mit Schreiben vom 21. Oktober
2019 einerseits um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik und andererseits
um einstweilige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren
Rügen. Mit Verfügung vom 22. November 2019 wies die Staatskanzlei den
Antrag der A AG betreffend Beschränkung des Streitgegenstands auf die
Frage der behaupteten Gehörsverletzung und Sistierung des Verfahrens im übrigen
Umfang ab und eröffnete der A AG eine neue Frist von 30 Tagen, um sich zur
Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion vom 30. August 2019 zu äussern.
III.
A. Gegen
die Verfügung der Staatskanzlei gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. Dezember
2019 an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. Es sei die Verfügung des Regierungsrats vom 22. November
2019 (Geschäfts-Nr. 01) aufzuheben;
2. Es sei das Verfahren in Folge fehlender Begründung
gemäss § 10 Abs. 1 VRG zur Entscheidung an die Vorinstanz
(Beschwerdegegner 1) zurückzuweisen;
3. Eventualiter sei das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin
2 vom 20. Juni 2019 initiierte Verfahren betreffend Aufsichtsrechtliche
Massnahmen durch Beschränkung des Streitgegenstands auf die geltend gemachte
schwere Gehörsverletzung teilweise zu sistieren und zunächst ausschliesslich
über die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Juni
2019 wegen (schwerer) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden sowie
diese Verfügung der Beschwerdegegnerin2 wegen (schwerer) Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben;
4. Es sei im Zusammenhang mit einer allfälligen
Teilsistierung die in Ziff. III der angefochtenen Verfügung angesetzte
Replikfrist (Ablauf 27. Dezember 2019) abzunehmen und diese Frist
gegebenenfalls nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens erneut
anzusetzen, soweit und sofern diese Fristansetzung nicht wegen rechtskräftiger
Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Juni 2019
aufgrund der Gehörsverletzung gegenstandslos geworden ist;
alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulasten der Beschwerdegegner."
B. Mit
Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2019 wurde die Gesundheitsdirektion
sowie der Regierungsrat zur Akteneinreichung aufgefordert. Am 20. Januar
2020 wurde der A AG mit Präsidialverfügung eine Frist angesetzt, um zur
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerde
schriftlich Stellung zu nehmen. Nachdem der A AG die Frist zur
Stellungnahme bis zum 17. Februar 2020 erstreckt worden war, nahm diese am
20. Februar 2020 (verspätet) dazu Stellung.
C. Mit Präsidialverfügung
vom 24. Februar 2020 wurde der Gesundheitsdirektion eine Frist zur
Beschwerdeantwort und dem Regierungsrat zur freigestellten Vernehmlassung
angesetzt. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2020 beantragte der
Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern
schadet der Beschwerdeführerin ihre verspätete Eingabe vom 20. Februar
2020 nicht.
Im Streit liegt eine Anordnung
der Staatskanzlei in einem Rekurs betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen,
gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) gegenüber der
Beschwerdeführerin. Zur Behandlung dieser Streitigkeit ist das
Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG sachlich und funktionell zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
sind im Folgenden zu prüfen.
2.
2.1 Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.
2.2
Prozessleitende Anordnungen gelten grundsätzlich als
Zwischenentscheide (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 3.1;
Bertschi, § 19a N. 48). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden (vgl. z. B.
BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach
zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren
(Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen
Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen,
welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 24. März
2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462,
E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen;
Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe
namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl.
Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse Verteuerung und
Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März 2020,
VB.2018.00416, E. 1.3.5).
2.3 Im vorliegenden Zusammenhang begründet die
Beschwerdeführerin die Anfechtbarkeit der prozessualen Anordnung, mit welcher ihr
Antrag um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und um Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren
Rügen abgewiesen wurde, mit der Prozessökonomie. Sie macht geltend, dass mit
einer Beschränkung des Verfahrens auf die von ihr geltend gemachte
Gehörsverletzung aufgrund der klaren Rechtsprechung zur Befragung eines
Sachverständigen in Abwesenheit des Betroffenen ein weitläufiges und aufwendiges
Beweisverfahren sowie ein grosser Aufwand an Zeit und Kosten vermieden werden
könnte; bei Gutheissung ihrer Rüge wäre wegen der nicht heilbaren schweren
Verletzung des rechtlichen Gehörs ein sofortiger Endentscheid möglich, und es
könnte auf Ausführungen zu den vielen medizinischen Fachfragen verzichtet
werden.
2.4 Selbst wenn es zutreffen würde, dass die
einstweilige Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Gehörsrüge der
Beschwerdeführerin und die Sistierung des Verfahrens im übrigen Umfang zu einer
Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung führen würden, so begründete dies
noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher die selbständige
Anfechtbarkeit der angefochtenen abweisenden prozessleitenden Anordnung
rechtfertigen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation
bezieht sich denn auch insbesondere darauf, weshalb ihre Rekursbegehren
gutzuheissen wären, und nicht darauf, weshalb die Verweigerung der Anfechtbarkeit
der prozessleitenden Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
begründen würde oder vor Verwaltungsgericht ein sofortiger Endentscheid möglich
wäre. Auch wenn zwar ein gewisser Zusammenhang zwischen der Beurteilung ihrer
Rekursbegehren und der Anfechtbarkeit der prozessleitenden Anordnung erkennbar
ist, so begründet die blosse Verfahrensverzögerung an sich noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. E. 2.3).
Dies lässt sich damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines
Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung
des Verfahrens führt und die selbständige Anfechtbarkeit für sich allein somit
keine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde. Nur wenn das Risiko
besteht, dass die gesamte Verfahrensdauer ein Ausmass annehmen würde, das
rechtsstaatlich unzumutbar bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht mehr vereinbar wäre, kann
nach der Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden (Bertschi, § 19a N. 48
mit Hinweisen; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.3). Eine solche
rechtsstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung lag beispielsweise vor, als
ein komplexes, aufwendiges und viele Beteiligte umfassendes Verfahren bereits
seit über sechs Jahren hängig war und noch geraume Zeit bis zum Vorliegen eines
anfechtbaren Endentscheids vergehen würde (BGE 136 II 165 E. 1.2.2). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen die
Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte
Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III
127 E. 1.3; BGE 120 III 143 E. 1b). Dies wird damit begründet, dass
Parteien, deren Verfahren sistiert wird, gleich zu behandeln sind wie Parteien,
in deren Verfahren die Behörde ohne formelle Anordnung untätig bleibt und dies
mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden könnte (BGE 120 III 143 E. 1b).
Vorliegend liegt aber weder eine derartige rechtsstaatlich unzumutbare
Verfahrensverzögerung vor, noch wurde eine Verfügung angefochten, mit welcher
eine Sistierung angeordnet wurde. Nach dem Gesagten ist
nicht ersichtlich, inwiefern die prozessleitende Anordnung (d. h.
die Verweigerung der Beschränkung des Verfahrensgegenstands und der Sistierung)
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin nach sich
ziehen könnte.
2.5 Weiter ist
auch nicht ersichtlich, dass vor Verwaltungsgericht ein sofortiger Endentscheid
möglich wäre; eine Gutheissung der Beschwerde könnte nur zur Folge haben, dass
das Verfahren vor dem Regierungsrat einstweilen auf die von der
Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beschränken wäre. Der
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist somit insofern beschränkt, als
selbst die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht zu einer Aufhebung der
Verfügung vom 20. Juni 2019 der Beschwerdegegnerin, wie es die
Beschwerdeführerin anstrebt, führen könnte. Auch wenn vorliegend
tatsächlich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren vermieden werden könnte, so lässt die Beschwerdeführerin ausser
Acht, dass die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
kumulativ erfüllt sein müssen (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4.2).
Damit ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen
anfechtbaren Zwischenentscheid nicht einzutreten.
3.
3.1 In der von
der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung wurde ihr eine Frist von 30
Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, angesetzt, um sich zur
Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Beschwerdegegnerin) zu äussern. Der
Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VRG), die den Fristenlauf während des hängigen Verfahrens hemmte.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde, es sei ihr diese Frist
gegebenenfalls nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens erneut
anzusetzen. Sodann ist aufgrund der Beschwerdeerhebung gegen Ende der laufenden
Frist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zu wenig Zeit verbleiben
dürfte, um eine Stellungnahme zu verfassen. Da das Verwaltungsgericht in
eigener Kompetenz eine neue Frist bestimmen kann, rechtfertigt es sich unter
diesen Umständen, der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen. Diese ist
im Sinn der Prozessökonomie und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin
mit der Verfügung vom 22. November 2019 bereits zum zweiten Mal eine
30-tägige Frist angesetzt worden war und ihre Eingaben jeweils zum Ende der jeweiligen
Frist erfolgten, kurz zu bemessen.
4.
Da auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden
deshalb der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei die Gerichtsgebühr, da keine
materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu reduzieren ist (§ 13 Abs. 2
VRG; § 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV
VGr]). Mangels Obsiegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher;
das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48;
VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der
Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen, ab
Zustellung dieses Beschlusses, um sich im laufenden Rekursverfahren zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …