{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00855_2020-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220586&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7618792a6879c3b20be12c59dfeea28"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00855"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2019.00855"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2019.00855"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2019.00855"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gesundheitspolizeiliche Massnahmen | Gesundheitspolizeiliche Massnahmen: angefochtener Zwischenentscheid.  Die prozessleitende Anordnung, mit welcher der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin um Beschr\u00e4nkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und um Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren R\u00fcgen abgewiesen wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar. Als solcher ist sie mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren k\u00f6nnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die prozessleitende Anordnung (d.h. die Verweigerung der Beschr\u00e4nkung des Verfahrensgegenstandes und der Sistierung) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin nach sich ziehen k\u00f6nnte, oder dass ein sofortiger Endentscheid m\u00f6glich w\u00e4re (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist antragsgem\u00e4ss eine neue Frist anzusetzen, um sich im laufenden Rekursverfahren zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu \u00e4ussern (E. 3).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:24", "Checksum": "2ff82f0374313339d47239ea2d34a78e"}