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VB.2019.00859
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren im Jahr 1985, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 23. Oktober 2007 die aus seiner Heimat stammende Schweizer Bürgerin C, geboren 1985, und reiste am 16. Januar 2008 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. März 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen die Töchter D, geboren 2010 und E, geboren im Jahr 2012, hervor. Beide Kinder verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 31. Oktober 2013 wurde A wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt in Haft genommen. Mit Verfügung und Urteil vom 4. März 2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben ab dem 31. Oktober 2013 gerichtlich gewilligt und die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Am 11. Juni 2014 wurde A aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 23. Dezember 2016 wurde das Ehepaar A geschieden und das alleinige elterliche Sorgerecht der Kindsmutter übertragen. A wurde ein für die nächsten vier Monate begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat eingeräumt. B. Am 18. April 2017 heiratete A die aus seiner Heimat stammende Schweizer Bürgerin F, geboren 1987. Im Jahr 2018 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt. C. A ist in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2009 wurde er wegen der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurde A wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2012 wurde er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Mai 2012 wurde er wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. - Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014 wurde er wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 223 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft; Probezeit vier Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2012 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen am 7. März 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. November 2019 ab. III. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. November 2019. Eventualiter sei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Für das Rekursverfahren sei ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 4'104.90 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beides rückwirkend per 29. November 2019. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 2.2 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (Art. 126 Abs. 1 AuG; BGr, 30. Januar 2019, 2C_826/2018, E. 7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). 3.2 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1). 3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ). 4. 4.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 24 Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). 4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: In der Nacht vom 28. Oktober 2013 auf den 29. Oktober 2013 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau in der ehelichen Wohnung zu Differenzen. Im Rahmen dieser Streitigkeiten packte der Beschwerdeführer seine Ehefrau am Hals und drückte sie gegen die Wand, sodass sie keine Luft mehr bekam. Anschliessend stiess er sie zu Boden, setzte sich auf sie und hielt ihr mit beiden Händen Mund und Nase zu, sodass sie wiederum keine Luft mehr bekam. Die Ehefrau erlitt dabei eine punktförmige Hauteinblutung am linken Augenoberlid und mehrere punktförmige Hauteinblutungen an der linken Hinterohrregion (sogenannte Stauungsblutungen). Weiter erlitt sie Hautabschürfungen an beiden Armen und an der Rumpfvorderseite und –rückseite sowie Hauteinblutungen an der linken Halsseite und an beiden Oberarmen. Es bestand eine unmittelbare Lebensgefahr. Das Gericht erachtete das Tatverschulden als leicht bis mittelschwer. Mit dieser Verurteilung wurde er überdies wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkholkonzentration (1.13 ‰) und Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht, ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). 4.2.2 Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensauslösenden Taten straffällig wurde. Er musste von 2009 bis 2012 drei Mal mit insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von Fr. 800.- bestraft werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette strafbar gemacht. Wohl betreffen die weiteren Delikte allesamt Verstösse von deutlich geringerer Schwere. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers legt aber gleichwohl nahe, dass er Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. statt vieler BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 4.3.1). Die weiteren von ihm begangenen Straftaten wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.2.3 Betreffend Rückfallgefahr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 27. August 2014 zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, nicht geschlossen werden kann, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; zudem befand er sich 223 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Gericht mit der Gewährung des bedingten Vollzugs von einer günstigen Prognose ausgegangen sei und daher eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne, ist ihm nicht zu folgen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Auch wenn es sich beim verfahrensauslösenden Gewaltdelikt um ein Beziehungsdelikt gehandelt hat, wiegt das Delikt selber schwer. Der Beschwerdeführer hat damit ein grosses Gewaltpotenzial offenbart, welches sich auch gegen andere richten könnte (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.1). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass sich sein deliktisches Verhalten nicht etwa bloss in diesem einmaligen Vorfall erschöpft: Er hat selber angegeben, dass es bereits vor diesem Vorfall zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau gekommen sei, bei denen er sie ins Badezimmer gebracht habe. Weiter wurde er wegen unbefugten Tragens einer Waffe verurteilt, weil er anlässlich seiner Verhaftung ein Springmesser auf sich trug, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden konnte. Sodann spricht gegen eine gute Legalprognose, dass das Gericht in seinem Urteil festhielt, dass er nach wie vor wenig Einsicht in das Unrecht der Haupttat zeige. Der Beschwerdeführer war bezüglich der Haupttat denn auch nicht geständig. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 von der Kantonspolizei Zürich wegen Todesdrohungen gegenüber seiner heutigen Ehefrau, Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr festgenommen wurde. Seine Ehefrau flüchtete daraufhin in ein Frauenhaus. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 hat sich seine Ehefrau schon einmal wegen einer Streitigkeit während zwei Monaten im Frauenhaus aufgehalten. Diese Umstände zeigen ein potenziell gewaltbereites Verhalten, was bei der Prognose zur Rückfallgefahr nicht ausser Acht gelassen werden darf (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.2). Die Rückfallgefahr lässt sich aufgrund der obgenannten Erwägungen nicht ausschliessen. Im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 20. Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016, 2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit der Straftat vom 28. auf den 29. Oktober 2013 über sechs Jahre vergangen seien und sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit zunehmender Dauer verringere. Das Zuwarten mit dem Entscheid sei den Behörden anzulasten. Die Behörden hätten damit das aus dem Recht auf rechtliches Gehör ausfliessende Beschleunigungsgebot verletzt, was bei der Gewichtung der Interessen seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung durch das Bezirksgericht M ist am 27. August 2014 erfolgt, das Migrationsamt verfügte am 9. Februar 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Vorinstanz entschied am 28. November 2019 über den am 7. März 2018 dagegen erhobenen Rekurs. Das Verfahren beim Migrationsamt dauerte somit über dreieinhalb Jahre und bei der Vorinstanz ein Jahr und acht Monate. Die lange Verfahrensdauer ist jedoch nicht nur den Behörden zuzuschreiben, hat der Beschwerdeführer doch drei Mal seinen Rechtsvertreter gewechselt, was das Verfahren weiter verzögerte. Auch aus einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebotes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4). Dem Beschwerdeführer ist aus der Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen, zumal er während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sein Verhalten während dieser Zeit wird indes bei der Interessensabwägung berücksichtigt. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 5. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist am 16. Januar 2008 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 12 Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er war nicht durchgehend erwerbstätig und wechselte oft die Stelle. Seit dem 1. November 2018 arbeitet er im Restaurant H, in I als …, auf Abruf im Stundenlohn. Sein Arbeitspensum betrug von April bis August 2019 ca. 30–40 %. Von September 2019 bis November 2019 war er zu 70–80 % im Stundenlohn dort angestellt und erhielt ab Dezember 2019 aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Leistungen und seinem schnellen Auffassungsvermögen einen Festvertrag über 80 %. Seit dem 16. März 2020 hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als … bei der J Gmb (monatlicher Bruttolohn Fr. 4'500.-). Er kann zwar nun in beruflicher Hinsicht als integriert gelten, er hat indes Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt K vom 15. August 2019 24 Verlustsscheine im Gesamtbetrag von Fr. 69'355.65; beim Betreibungsamt Q liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. August 2018 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 49'418.- vor und beim Betreibungsamt R liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Februar 2018 drei Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'097.70 sowie zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'206.75.- vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem Fr. 14'159.50 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er zweitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden: Die Gemeinde L unterstützte ihn im Juli und August 2014 mit Fr. 2'751.20 und die Stadt K bis April 2017 mit Fr. 9'226.30. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Bezüglich seiner sprachlichen Integration kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 24. Mai 2018 betreffend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher hier nicht weiter interessiert, in Deutsch befragt werden konnte. Es ist somit davon auszugehen, dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 5.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 5.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. 5.3.1.1 Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). 5.3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Kurde einer Minderheit in der Türkei angehöre. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der ganzen Türkei und insbesondere im Südosten des Staates sei seine Wiedereingliederung stark erschwert. Als Mitglied der kurdischen Minderheit würde er in der Türkei mit verschiedensten Benachteiligungen und Einschränkungen im alltäglichen Leben konfrontiert. Hinzu komme, dass die Türkei über eine strenge Wehrpflicht verfüge, welche alle türkischen Männer bis deren 38. Altersjahr – unabhängig von einem allfälligen Minderheitenstatus – ins Militär einziehe. Dies habe zur Folge, dass er Kriegseinsätze zu befürchten habe, da die Türkei in einige politische Konflikte und Kriege involviert sei. Besonders gegen eine Wiedereingliederung spreche die Tatsache, dass er aus N in der Provinz O stamme. Sein Heimatort liege nur wenige Kilometer von der türkisch-syrischen Grenze entfernt und befinde sich daher mitten in der Region des Kurdenkonflikts. Seit Oktober 2019 führe die türkische Armee eine militärische Grossoffensive gegen Nordsyrien durch, weshalb jederzeit damit zu rechnen sei, dass es auch im türkischen Grenzgebiet zu Syrien zu kriegerischen Ereignissen kommen könne. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rate von Reisen in die Provinz O generell ab. 5.3.1.3 Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und ist erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat dort die Schule und das Gymnasium besucht, während zwei Jahren an der Universität studiert und zwei Jahre lang eine Tourismusfachhochschule besucht. Er hat sein Heimatland jedes Jahr ferienhalber besucht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Eltern, seine Geschwister, Tanten und Cousins. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar (vgl. BVGr, 28. Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Auch ergeben sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbeschadet in die Türkei einreisen und das Land wieder verlassen konnte. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BVGr, 7. Juni 2018, E-3131/2018, E. 7.3 mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00609, E. 3.3.1.2). Im Widerspruch zu seinen geltend gemachten Wiedereingliederungsproblemen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Zivilstandesamt am 30. März 2017 noch angegeben, keine politischen Probleme zu haben und jederzeit in die Türkei zurückkehren zu können. Gleichzeitig gab er an, dass es ihm nicht so wichtig sei, ob er in der Schweiz bleiben könne. Er wolle nur wegen seiner Verlobten (heutigen Ehefrau) und seinen Kindern hier bleiben. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt er insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Der Beschwerdeführer hat selbst anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. September 2016 durch die Stadtpolizei Winterthur angegeben, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr sicherlich unterstützen würde. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 35-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 23 Jahre verbracht hat, zuzumuten. 5.3.2 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die zweijährige gemeinsame Tochter. Die Tochter und die Ehefrau verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau stammt ursprünglich aus seiner Heimat und lebt seit 2003 in der Schweiz. Die Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit Nachteilen verbunden wäre. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt. Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 und damit vor der Heirat mit seiner Ehefrau und der Geburt seiner Töchter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Trotz Vater von dannzumal zwei Töchtern wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 schwer straffällig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung (Heirat am 18. April 2017 und Geburt der Tochter … 2018) damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers begründet auch die Verfahrensdauer kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts, sind nicht erfüllt. Im Schreiben des Migrationsamts vom 28. März 2017, wonach der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt ist, ist entgegen seinem Einwand keine solche Zusicherung zu sehen. Das Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer darin mit keinem Wort zugesichert, dass es vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung absehen werde. Auch aus der Tatsache, dass ihm das Migrationsamt am 29. September 2017 erneut das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gewährt hat, lässt sich keine Vertrauensgrundlage begründen. Dem Beschwerdeführer musste nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein, dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. 5.3.3 Auch betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine zwei Töchter aus erster Ehe. Beide verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Kinder sind mit Urteil vom 23. Dezember 2016 unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist berechtigt im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in M an zwei Tagen pro Monat mit den Kindern Zeit zu verbringen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 an, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht seit einigen Jahren nicht gelebt werden konnte, da seine Ex-Ehefrau ihm die Kinder vorenthalte. Er sei bemüht, die Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe zu intensivieren. Er habe deshalb am 18. Oktober 2019 bei der zuständigen KESB Anträge auf Änderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts M vom 23. Dezember 2016 gestellt. Am 23. Januar 2020 werde ein Anhörungstermin zur Neufestsetzung der Besuchszeiten stattfinden und es sei davon auszugehen, dass seinen zivilrechtlichen Ansprüchen Rechnung getragen werde. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es ihm nicht möglich gewesen, Unterhaltszahlungen zu leisten. Durch den nunmehr ausgedehnten Arbeitserwerb werde er in der Lage sein, für seine Töchter finanziell aufzukommen. Es sei deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen Beziehung zu seinen Töchtern auszugehen. Damit ein ausländischer Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich Häufigkeit und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner Kommunikationsmittel wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens besonders enge Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, drittens diese Beziehung infolge der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland seines Elternteils liegenden Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und viertens sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2). Für die Annahme einer besonders engen Beziehung genügt es, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.1). Für die Bejahung der erforderlichen wirtschaftlichen Beziehung sind die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2). Die Möglichkeit der Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3). Schliesslich ist ein tadelloses Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem Ausländer Fernhaltegründe vorliegen, insbesondere wenn diesem ein verwerfliches Verhalten in straf- oder ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann. Allerdings können sich diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR Gewaltdelikte als schwere Straftaten ein, verbunden mit einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Straftäters (vgl. statt vieler BGr, 17. September 2018, 2C_468/2018, E. 2.2). Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen" gesprochen werden. Bezüglich der geltend gemachten engen Beziehung in affektiver und finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht nicht über den Ausgang der Anhörung bezüglich des beantragten Besuchsrecht informiert hat und auch keine Belege über geleistete Unterhaltszahlungen eingereicht hat, obwohl er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu gehalten gewesen wäre. Es kann daher nicht beurteilt werden, wie eng die Beziehung zu seinen Kindern aktuell ist. Fest steht jedoch, dass die Beziehung zumindest bis kurzem nicht eng gewesen war. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr in affektiver und finanzieller Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen Töchtern unterhalten würde, ändert dies nichts am Ausgang dieses Verfahrens, da mangels eines tadellosen Verhaltens ein Eingriff in das Recht auf Familienleben auch gerechtfertigt wäre. Es erübrigt sich daher, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Der Antrag auf Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als mildere Massnahme, ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 4'104.90, entsprechend der von seinem Rechtsvertreter B im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote. 6.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass Rechtsanwalt B keine Kostennote eingereicht habe. Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Entschädigung berücksichtigt, dass Rechtsanwalt B eine siebenseitige Eingabe mit Beilagen sowie zwei Kurzbriefe mit Beilagen eingereicht habe und erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen Umstände eine Entschädigung von Fr. 1'000.- als angemessen. 6.3 Zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ist die Person legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Die Person, die unentgeltlich verbeiständet wird, ist insofern zur Anfechtung legitimiert, als sie ein schutzwürdiges Interesse an der Reduktion des Entschädigungsbetrags hat, zu dessen Nachzahlung sie gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren verpflichtet ist. Rechtsanwalt B hätte die höhere Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen beantragen müssen (Plüss, § 16 N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013, 2C_189/2013, E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2 VGr, 29. April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 7.3 Der Beschwerdeführer macht einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 5'227.- geltend und stellt diesem ein Gesamteinkommen von Fr. 4'679.- (Einkommen Beschwerdeführer: Fr. 1'480.-, Einkommen Ehefrau: Fr. 2'999.- und Kinderzulagen: Fr. 200.-) gegenüber. Der Beschwerdeführer hat jedoch mittlerweile eine neue Arbeitsstelle gefunden und verdient neu monatlich Fr. 4'500.-. Damit verbleibt der Familie neu ein Überschuss von Fr. 2'472.-, der es ihnen ohne Weiteres ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht mittellos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |