{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00859_01-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220362&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8509a49df16cee043765746d6b65435"}, "Num": [" VB.2019.00859"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00859"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00859"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2019.00859"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit: Der aus der T\u00fcrkei stammende Beschwerdef\u00fchrer ist Kurde, lebt seit \u00fcber 12 Jahren in der Schweiz und hat sich eines schweren Gewaltverbrechens (Gef\u00e4hrdung des Lebens) schuldig gemacht.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten indiziert ein schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt; E. 4.2.1), die nicht auszuschliessende R\u00fcckfallgefahr (E. 4.2.3) und durch die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (E. 4.2.2), erh\u00f6ht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 4.3).  Die Integration des Beschwerdef\u00fchrers kann insgesamt nicht als gelungenen bezeichnet werden (E. 5.1). Die Wegweisung verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrde als Kurde bei einer R\u00fcckkehr gef\u00e4hrdet. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine R\u00fcckkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 5.31). Eine \u00dcbersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint seiner Ehefrau und der zweij\u00e4hrigen Tochter grunds\u00e4tzlich zumutbar (E. 5.3.2). Mangels eines tadellosen Verhaltens w\u00e4re ein Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe auch gerechtfertigt (E. 3.3.3). Zur Anfechtung des Entscheids \u00fcber die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung ist nur die Person legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte die h\u00f6here Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen beantragen m\u00fcssen (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:39", "Checksum": "12a98acd3c446b5ee2497260ecf75d69"}