|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00860  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung


Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt; in dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurkundung der Daten über den Personenstand (E. 4.1). Ist es einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrer Person mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob stattdessen eine (blosse) Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (zum Ganzen E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag mit den von ihm eingereichten Dokumenten (Laissez-Passer, Passkopie sowie beglaubigte Geburtsurkunde und Zivilstandsbestätigung) seine Identität nicht hinreichend nachzuweisen, zumal er den Behörden zunächst eine gefälschte Identitätskarte vorgelegt und widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht hat (E. 5.2). Selbst wenn er mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41 Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
EHEVORBEREITUNG
IDENTITÄT
IDENTITÄTSAUSWEIS
IDENTITÄTSNACHWEIS
LAISSEZ-PASSER
NACHWEIS
PASSKOPIE
RECHTLICHES GEHÖR
TOTALFÄLSCHUNG
VERFAHRENSVEREINIGUNG
ZIVILSTANDSDOKUMENTE
ZWEIFEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 41 Abs. 1 ZGB
Art. 97 Abs. 1 ZGB
Art. 99 Abs. 1 ZGB
§ 125 lit. c ZPO
Art. 15 Abs. 2 ZStV
Art. 15a Abs. 2 ZStV
Art. 17 Abs. 1 ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00860

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens

und der Trauung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am … 1993 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, und B, eine am … 1997 geborene Schweizerin, ersuchten das Zivilstandsamt D am 26. September 2017 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Nachweises der Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von A verweigerte das Zivilstandsamt D dem Paar mit Verfügung vom 8. Februar 2019 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich wies ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. November 2019 ab.

III.  

A und B liessen am 26. Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 25. November 2019 aufzuheben und das Zivilstandsamt D "anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe zivilrechtlich zu trauen", eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Zivilstandsamt D verzichtete am 7. Januar 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Das Gemeindeamt schloss am 27. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu liessen sich A und B am 24. Februar 2020 vernehmen und gleichzeitig um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem das Anwesenheitsrecht von A in der Schweiz betreffenden Verfahren VB.2020.00065 ersuchen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in prozessualer Hinsicht darum, das vorliegende Verfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00065 betreffend die Weigerung des Migrationsamts, dem Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, zu vereinigen.

2.2 Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide möglich wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt haben möchte, betreffen indes weder dieselben (Gegen-)Parteien noch liegt ihnen dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde, sodass eine Verfahrensvereinigung nicht sinnvoll erscheint und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Akten des Verfahrens VB.2020.00065 sind allerdings zum Entscheid im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst in formeller Hinsicht vor, sie habe von ihnen (am 23. September 2019) angebotene Beweismittel (Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 22. Juli 2019 zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und die dazugehörigen Akten) ohne Begründung nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34).

Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).

3.3 Wie die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht zu Recht einwendet, nahm sie das als Beweismittel angerufene Schreiben des SEM vom 22. Juli 2019, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach seiner asylrechtlichen Wegweisung als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ihm das Generalkonsulat seines Heimatlands die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert habe, zu den Akten. Diesen lässt sich sodann weiter entnehmen, dass die Vorinstanz auf die beschwerdegegnerische Eingabe vom 23. September 2019 hin abklärte, ob bzw. wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine Identität nachgewiesen habe. Von einem Beizug der vom SEM in diesem Zusammenhang geführten Akten sah sie laut dem Rekursentscheid allerdings ab, weil ihr der Beschwerdegegner bzw. (indirekt) die Beschwerdeführenden in der Folge selbst bestätigt hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht etwa ein heimatlicher Reisepass ausgestellt worden, sondern seine "'Identifikation' [...] als sri-lankischer Staatsangehöriger aufgrund eines Laissez-passer für die Ausschaffung" erfolgt sei.

Damit ging die Vorinstanz nicht nur auf die Beweisanträge der Beschwerdeführenden ein, sondern begründet sie – entgegen den Beschwerdeführenden – im Rekursentscheid auch (kurz), weshalb deren Antrag auf Beizug der Asylakten nicht stattgegeben wurde. Zu Recht ging die Vorinstanz dabei davon aus, dass die angerufenen Aktenstücke lediglich bewiesen hätten, was ihr nach der Auskunft der Beschwerdeführenden bereits bekannt war, nämlich, dass dem Beschwerdeführer ein Reiseersatzdokument ausgestellt worden war. Sie verzichtete mithin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Aktenbeizug. Ob ihre Auffassung, der Beschwerdeführer benötige für die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass bzw. das ihm ausgestellte Reiseersatzdokument genüge hierfür nicht, zutrifft, bildet sodann keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Damit vermögen die Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung aufzuzeigen.

4.  

4.1 Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beurkundung der Daten über den Personenstand. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem aktuellen Identitätsdokument auszuweisen (Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZStV; Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [diese wie auch die nachfolgend zitierten Weisungen sind abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Prozesse], Ziff. 4.1 und 4.4; ferner Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 99 ZGB N. 1, wonach auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht einzutreten sei, solange die Identität des oder der Verlobten nicht feststehe).

Die Beurkundung des Eheschlusses setzt zudem voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt werden, wenn die fehlenden Personendaten in das Personenstandsregister aufgenommen wurden (Art. 15a Abs. 2 ZStV). Hierfür hat die betroffene Person dem Zivilstandsamt Dokumente über ihre Geburt, ihr Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren Zivilstand sowie ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 lit. b f. ZStV), wobei diese Dokumente in der Regel bereits dem Gesuch um Ehevorbereitung beizufügen sind bzw. diesem beigefügt werden (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW", Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004, "Beurkundung von Daten über den Personenstand ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme]. Geschäftsfall Person" [Fachprozess EAZW], Ziff. 1.1).

4.2 Ist es einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrem Personenstand mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann. Danach kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand, die an sich durch Urkunden zu belegen sind, durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, "sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind". Art. 17 Abs. 1 ZStV präzisiert dabei die Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der entsprechenden Urkunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b). Wer seine Identität verschleiert und unglaubwürdig ist, kann sich demnach nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen (Bundesamt für Justiz, "Weisungen EAZW" Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008, "Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister", Ziff. 3.5 [S. 22]).

Art. 41 Abs. 1 ZGB bezweckt, die beteiligten Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu erbringen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt jedenfalls, soweit die Erklärung aufgrund anderer Dokumente oder aufgrund sonstiger klarer, objektiver Umstände als glaubwürdig erscheint bzw. sich die Identität des Erklärungswilligen anhand anderer Dokumente überprüfen lässt (zum Ganzen VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00230, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer reiste im April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person gab er damals zu Protokoll, weder über einen sri-lankischen Reisepass noch über eine Identitätskarte zu verfügen; im weiteren Verlauf des Asylverfahrens händigte er dem SEM dann allerdings eine vom März 2010 datierende heimatliche Identitätskarte aus. Diese zog der Beschwerdegegner in dem Ende September 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren bei und liess sie einer Echtheitsprüfung durch das Forensische Institut Zürich unterziehen, welche ergab, dass es sich bei dem Dokument um eine "Totalfälschung" handelt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom Beschwerdegegner aufgefordert, seine Identität mittels eines Reisepasses nachzuweisen, was er nicht vermochte. So brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass ihm sein Reisepass anlässlich seiner Reise in die Schweiz im Jahr 2016 von einem Schlepper abgenommen worden und es ihm als Asylbewerber nicht möglich sei, einen neuen Pass zu beantragen. In der Folge erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung, worin den Beschwerdeführenden die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens mit der Begründung verweigert wird, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht nachgewiesen.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Personalien des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurde, "auf keine Art und Weise streitig" seien, habe er dem Beschwerdegegner doch nebst einer beglaubigten Geburtsurkunde und einer beglaubigten Zivilstandsbestätigung eine beglaubigte Kopie seines Reisepasses vorgelegt und sei ihm "von der sri-lankischen Botschaft (und damit vom Heimatstaat)" ein "Laissez-Passer-Dokument" ausgestellt worden. Aufgrund seines aktuellen Status als abgewiesener Asylbewerber könne er ausserdem in der Schweiz keinen neuen Pass beantragen, weshalb er sich auch auf Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen könne und von vornherein von der Pflicht zu befreien sei, den strikten Nachweis seiner Identität zu erbringen.

5.2 Das Zivilstandsregister gilt als öffentliches Register im Sinn von Art. 9 ZGB, was bedeutet, dass die darin aufgenommenen Daten volle Beweiskraft erlangen. Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Einträge auch richtig sind, weshalb die Zivilstandsämter – wie vorn aufgezeigt – vor der Vornahme einer Beurkundung stets zu prüfen haben, ob die zu beurkundenden Angaben richtig und vollständig sind (vgl. Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, Basler Kommentar, 2018, Art. 43 ZGB N. 1), und etwa eine ausländische Person nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden kann, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Diesen Nachweis hat die bzw. der Betroffene praxisgemäss mit einem aktuellen Reisepass zu erbringen, da Reisepässen im Vergleich mit anderen Identitätsnachweisen im Rechtsverkehr eine qualifizierte Beweiskraft zukommt und ihr Erwerb regelmässig strengeren innerstaatlichen Massstäben unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 28. November 2019 (VB.2019.00556, E. 4.3.3) festgehalten hat, kann der Identitätsnachweis allerdings auch mit einem heimatlichen Identitätsausweis (im Original) erbracht werden, sofern keine Zweifel an der Identität der betroffenen (ausländischen) Person bestehen, etwa, weil diese unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, die von ihr angegebenen Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen Person) missbräuchlich benutzt (vgl. Fachprozess EAZW, Ziff. 2.1). Unter dieser Voraussetzung gestattet der Art. 41 Abs. 1 ZGB vielmehr sogar das (ausnahmsweise) gänzliche Absehen von einem Identitätsnachweis, so nämlich, wenn die betroffene Person zusätzlich belegen kann, dass ihr die Beschaffung geeigneter Urkunden nicht möglich oder unzumutbar ist (Art. 41 Abs. 1 ZGB).

Anders als der ausländische Verlobte in dem vorzitierten Verwaltungsgerichtsverfahren VB.2019.00556 vermag der Beschwerdeführer jedoch weder einen aktuellen Reisepass noch eine heimatliche Identitätskarte vorzuweisen. Stattdessen reichte er den Behörden eine gefälschte Identitätskarte ein und machte widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass – so erklärte er zunächst, nie einen Reisepass besessen zu haben, bevor er ab Anfang 2018 angab, diesen verloren bzw. ihn 2016 auf der "Flucht" abgegeben zu haben. Es ist daher nicht (als überspitzt formalistisch) zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Identität des Beschwerdeführers mit einer blossen (beglaubigten) Passkopie und dem Umstand, dass ihm inzwischen ein Reiseersatzdokument ausgestellt wurde, nicht als hinreichend nachgewiesen gelten könne (vgl. auch BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 4.3). So fällt bei der Betrachtung besagter Passkopie denn auch auf, dass diese erst Ende September 2017, das heisst mehrere Monate nach dem angeblichen Verlust des Reisepasses des Beschwerdeführers beglaubigt wurde, weshalb mit dem Dokument nur der Nachweis erbracht werden kann, dass die beglaubigte Kopie mit einer anderen Passkopie übereinstimmt (vgl. die Angabe auf dem Dokument: "certify that the true photo copy"). Das die Beglaubigung der Passkopie vornehmende heimatliche Friedensrichteramt hatte überdies bereits eine Kopie der gefälschten Identitätskarte des Beschwerdeführers beglaubigt. Die Ausstellung eines Reiseersatzdokuments ("Laissez-passer") nach Art. 6 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) wiederum setzt gerade voraus, dass die das Dokument empfangende ausländische Person nicht in der Lage ist, sich auszuweisen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 RDV handelt es sich mithin um einen fremdenpolizeilichen Ausweis. Mit einem solchen Reiseersatzdokument kann daher die Identität des Beschwerdeführers ebenso wenig rechtsgenüglich nachgewiesen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RDV) wie mit dem von ihm vor Verwaltungsgericht nachgereichten Auszug aus dem heimatlichen Verkehrsregister, zumal es sich bei dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz verwendeten heimatlichen Führerausweis ebenfalls um eine Totalfälschung handelt. Die konsularische Beglaubigung der eingereichten Geburtsurkunde und der Zivilstandsbestätigung schliesslich dient nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente zu bestätigen; sie sagt indes nichts darüber aus, ob die ausländischen Urkunden auch für die vorlegende Person ausgestellt wurden. Auch diese sind daher zur Führung des geforderten Identitätsnachweises nicht geeignet.

5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41 Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (vgl. VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00230, E. 3). So wurde sein Asylgesuch vor gut einem Jahr rechtskräftig abgewiesen und vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, allein weder eine asylbeachtliche Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines Reisepasses in der Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018, E. 7.7 mit Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3).

Der Fall lässt sich insofern schon deshalb nicht mit dem vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner erwähnten Fall eines sri-lankischen Asylbewerbers vergleichen, womit der Vorwurf der Verletzung des "Diskriminierungs- und des Willkürverbots" ins Leere läuft.

5.4 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die prozedurale Duldung der Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Dauer des Rekursverfahrens betreffend die umstrittene Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung des Eheschlusses – entgegen den Beschwerdeführenden – keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn des Art. 98 Abs. 4 ZGB begründete. Diese Bestimmung würde nämlich ihres Sinngehalts gänzlich entleert, wenn ein rechtmässiger Aufenthalt allein durch das Ersuchen um ein Anwesenheitsrecht, welches die Bestimmung gerade voraussetzt, herbeigeführt werden könnte (zum Ganzen VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Der Vorinstanz lässt sich daher auch in diesem Zusammenhang keine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. ferner Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Vorinstanz verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …