{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00860_30-04-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220187&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bc901cd4d2542fbe948b85470e3d6ecb"}, "Num": [" VB.2019.00860"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00860"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00860"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.30.0  VB.2019.00860"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung | Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt; in dessen Rahmen pr\u00fcft das Zivilstandsamt insbesondere, ob die Identit\u00e4t der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen f\u00fcr die Beurkundung der Daten \u00fcber den Personenstand (E. 4.1). Ist es einer ausl\u00e4ndischen Person unm\u00f6glich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrer Person mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird gepr\u00fcft, ob stattdessen eine (blosse) Erkl\u00e4rung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der Situation anerkannter Fl\u00fcchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende d\u00fcrften grunds\u00e4tzlich zu einer Erkl\u00e4rung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identit\u00e4tsausweises nach hinreichenden Bem\u00fchungen unm\u00f6glich oder unzumutbar ist (zum Ganzen E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer vermag mit den von ihm eingereichten Dokumenten (Laissez-Passer, Passkopie sowie beglaubigte Geburtsurkunde und Zivilstandsbest\u00e4tigung) seine Identit\u00e4t nicht hinreichend nachzuweisen, zumal er den Beh\u00f6rden zun\u00e4chst eine gef\u00e4lschte Identit\u00e4tskarte vorgelegt und widerspr\u00fcchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht hat (E. 5.2). Selbst wenn er mit den von ihm zum Nachweis seiner Identit\u00e4t eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbez\u00fcglichen Zweifel zu beseitigen vermochte, w\u00e4ren seine Personendaten nicht gest\u00fctzt auf Art. 41 Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar w\u00e4re, in die Heimat zu reisen und sich dort um einen neuen Reisepass zu bem\u00fchen (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:24", "Checksum": "b052a800979fb445d65a2763bec0e11f"}